Verbot von CIA-Operationen auf Schweizer Staatsgebiet und im Schweizer Luftraum
- ShortId
-
05.3819
- Id
-
20053819
- Updated
-
28.07.2023 11:27
- Language
-
de
- Title
-
Verbot von CIA-Operationen auf Schweizer Staatsgebiet und im Schweizer Luftraum
- AdditionalIndexing
-
08;Luftraum;strafbare Handlung;Nachrichtendienst;Folter;Häftling;USA
- 1
-
- L05K0402031401, Nachrichtendienst
- L04K03050305, USA
- L04K18040106, Luftraum
- L04K04030102, Folter
- L04K05010301, Häftling
- L04K05010201, strafbare Handlung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die schweizerische Rechtsordnung, insbesondere das Strafgesetzbuch mit den Bestimmungen über Verbrechen und Vergehen gegen den Staat, namentlich die verbotenen Handlungen für einen fremden Staat und der verbotene Nachrichtendienst, verbietet bereits ohne Bewilligung erfolgende Operationen ausländischer Agenten auf Schweizer Territorium. Bis jetzt gibt es keine Beweise für CIA-Operationen auf Schweizer Hoheitsgebiet oder im schweizerischen Luftraum, bei denen die Grundsätze des Völkerrechtes oder des Schweizer Rechtes verletzt worden wären. Trotzdem hat die Schweiz die amerikanischen Behörden darauf hingewiesen, dass sie eine Benutzung ihres Hoheitsgebietes, die gegen das Völkerrecht oder das Schweizer Recht verstösst, nicht dulden würde. Des Weiteren hat die Schweiz anlässlich der Ausstellung der Jahresbewilligung für Überflüge von militärischen und anderen offiziellen amerikanischen Flugzeugen explizit darauf hingewiesen, dass die Respektierung des Völkerrechtes Bedingung jeden Überfluges sei. Die Bewilligung wurde ausgestellt, nachdem die amerikanischen Behörden bestätigt hatten, dass sie den schweizerischen Luftraum und Schweizer Flughäfen nicht für illegale Gefangenentransporte benützt hätten. Die Bundesanwaltschaft hat ein Verfahren zur Ermittlung allfälliger rechtswidriger Handlungen auf Schweizer Hoheitsgebiet einschliesslich des schweizerischen Luftraumes eröffnet. Falls sich die Behauptungen im Verlauf der Ermittlungen bestätigen sollten, würde die Schweiz die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Die Schweiz hat sich im Übrigen in verschiedenen internationalen Gremien mehrfach für die Beachtung des Verbotes der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, insbesondere auch im Rahmen der Terrorismusbekämpfung, eingesetzt. Zudem haben Staatssekretär Michael Ambühl und Bundesrätin Micheline Calmy-Rey bei ihren Besuchen in den USA im Juni 2005 den amerikanischen Behörden ein Memorandum übergeben, in dem die Überstellung von Personen in Länder, in denen gefoltert wird, als Verstoss gegen das Non-refoulement-Prinzip verurteilt wird.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, unverzüglich ein Verbot von jeglichen Operationen der CIA auf Schweizer Staatsgebiet oder im Schweizer Luftraum zu erlassen.</p><p>Schweizer Flugplätze und auch unser Luftraum sind im Rahmen von CIA-Operationen benutzt worden, bei denen Folter eingesetzt wird. Gemäss unseren völkerrechtlichen Verpflichtungen gilt in der Schweiz ein Verbot von Folter und von jeder anderen Form grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Folglich ist der Erlass des genannten Verbotes eine rechtliche Verpflichtung.</p>
- Verbot von CIA-Operationen auf Schweizer Staatsgebiet und im Schweizer Luftraum
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die schweizerische Rechtsordnung, insbesondere das Strafgesetzbuch mit den Bestimmungen über Verbrechen und Vergehen gegen den Staat, namentlich die verbotenen Handlungen für einen fremden Staat und der verbotene Nachrichtendienst, verbietet bereits ohne Bewilligung erfolgende Operationen ausländischer Agenten auf Schweizer Territorium. Bis jetzt gibt es keine Beweise für CIA-Operationen auf Schweizer Hoheitsgebiet oder im schweizerischen Luftraum, bei denen die Grundsätze des Völkerrechtes oder des Schweizer Rechtes verletzt worden wären. Trotzdem hat die Schweiz die amerikanischen Behörden darauf hingewiesen, dass sie eine Benutzung ihres Hoheitsgebietes, die gegen das Völkerrecht oder das Schweizer Recht verstösst, nicht dulden würde. Des Weiteren hat die Schweiz anlässlich der Ausstellung der Jahresbewilligung für Überflüge von militärischen und anderen offiziellen amerikanischen Flugzeugen explizit darauf hingewiesen, dass die Respektierung des Völkerrechtes Bedingung jeden Überfluges sei. Die Bewilligung wurde ausgestellt, nachdem die amerikanischen Behörden bestätigt hatten, dass sie den schweizerischen Luftraum und Schweizer Flughäfen nicht für illegale Gefangenentransporte benützt hätten. Die Bundesanwaltschaft hat ein Verfahren zur Ermittlung allfälliger rechtswidriger Handlungen auf Schweizer Hoheitsgebiet einschliesslich des schweizerischen Luftraumes eröffnet. Falls sich die Behauptungen im Verlauf der Ermittlungen bestätigen sollten, würde die Schweiz die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Die Schweiz hat sich im Übrigen in verschiedenen internationalen Gremien mehrfach für die Beachtung des Verbotes der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, insbesondere auch im Rahmen der Terrorismusbekämpfung, eingesetzt. Zudem haben Staatssekretär Michael Ambühl und Bundesrätin Micheline Calmy-Rey bei ihren Besuchen in den USA im Juni 2005 den amerikanischen Behörden ein Memorandum übergeben, in dem die Überstellung von Personen in Länder, in denen gefoltert wird, als Verstoss gegen das Non-refoulement-Prinzip verurteilt wird.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, unverzüglich ein Verbot von jeglichen Operationen der CIA auf Schweizer Staatsgebiet oder im Schweizer Luftraum zu erlassen.</p><p>Schweizer Flugplätze und auch unser Luftraum sind im Rahmen von CIA-Operationen benutzt worden, bei denen Folter eingesetzt wird. Gemäss unseren völkerrechtlichen Verpflichtungen gilt in der Schweiz ein Verbot von Folter und von jeder anderen Form grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Folglich ist der Erlass des genannten Verbotes eine rechtliche Verpflichtung.</p>
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