Kündigung des Abkommens über Weitergabe von Flugpassagierdaten an US-Behörden
- ShortId
-
05.3823
- Id
-
20053823
- Updated
-
27.07.2023 21:38
- Language
-
de
- Title
-
Kündigung des Abkommens über Weitergabe von Flugpassagierdaten an US-Behörden
- AdditionalIndexing
-
12;48;Verkehrsteilnehmer/in;Personendaten;Datenschutz;Recht des Einzelnen;Luftverkehr;USA
- 1
-
- L04K18040104, Luftverkehr
- L05K1801020101, Verkehrsteilnehmer/in
- L04K05020513, Datenschutz
- L05K1203040202, Personendaten
- L04K03050305, USA
- L03K050205, Recht des Einzelnen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Weitergabe von persönlichen Flugpassagierdaten aus der Europäischen Union an die US-Behörden verstösst gegen EU-Recht. Zu diesem Schluss kommt der Generalanwalt der EU, Philippe Léger. Er empfiehlt deshalb dem Europäischen Gerichtshof, das Abkommen mit den USA über die Datenweitergabe als rechtswidrig zu erklären. Auch die Schweiz hat mit den USA ein Abkommen über die Weitergabe von Flugpassagierdaten abgeschlossen. Fluggesellschaften müssen persönliche Daten von Passagieren, die in die USA reisen, seit dem 4. März 2005 den Behörden des nordamerikanischen Staates übermitteln. Das Abkommen zwischen der Schweiz und den USA, das sich inhaltlich mit dem Flugpassagierabkommen zwischen der EU und den USA deckt, wurde bereits bei Vertragsabschluss von Datenschützern heftig kritisiert. Insbesondere wurde die Übermittlung der Gesamtmenge der "passenger name records"-Daten, und so auch der darin enthaltenen sensiblen Daten, als unverhältnismässig und daher gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und das Grundrecht auf Datenschutz verstossend angesehen. Zu den zwingend den US-Heimatschutzbehörden zu übermittelnden persönlichen 34 Passagierdaten gehören neben Namen und Adresse auch persönliche Daten wie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse sowie sensible Daten wie jene der Kreditkartennummer.</p>
- <p>Im Rahmen der durch die USA getroffenen Massnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus sind seit März 2003 alle Fluggesellschaften, welche die USA anfliegen, verpflichtet, der amerikanischen Zollbehörde (Customs and Border Protection) Einblick in die im Reservationssystem gespeicherten Passagierdaten (Passenger Name Record) zu gewähren. Im Falle einer Weigerung droht der Entzug der Landerechte in den USA.</p><p>Die von der EU-Kommission am 28. Mai 2004 unterzeichnete Vereinbarung ist zurzeit Gegenstand einer beim Europäischen Gerichtshof hängigen Klage des Parlamentes. Generalanwalt Philippe Léger empfiehlt dem Gericht, das zwischen der EG und den USA unterzeichnete Abkommen zu kündigen. Er begründet seine Auffassung damit, dass die für den Abschluss des Abkommens gewählte gesetzliche Grundlage (Art. 95 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) nicht ausreichend war. Als unbegründet erachtet der Generalanwalt hingegen den Vorwurf, die Vereinbarung verletze die Europäische Menschenrechtskonvention. Sollte der Gerichtshof in seinem Urteil den Ansichten des Generalanwaltes folgen, so würde die Kündigung der Vereinbarung EG-USA nur deshalb vorgenommen, weil bei deren Abschluss EU-Bestimmungen sowie EU-interne Zuständigkeitsregeln und Verfahren verletzt wurden. Keinen Einfluss hätte ein solcher Entscheid auf die zwischen der Schweiz und den USA abgeschlossene Vereinbarung, da sich diese nicht auf EG-Recht stützt und die entsprechenden EU-internen Verfahren nicht zu befolgen waren.</p><p>Bei der schweizerisch-amerikanischen Vereinbarung handelt es sich um eine Verpflichtungserklärung der USA mit gegenseitigem Notenaustausch, welche eine Gegenrechtserklärung beinhaltet. Die Dauer der Vereinbarung ist auf dreieinhalb Jahre beschränkt, für eine allfällige Verlängerung bedarf es neuer Verhandlungen. Die Vereinbarung erfüllt die von der Schweiz gestellten Erwartungen bezüglich Behandlung der Daten und entspricht den datenschutzrechtlichen Vorgaben (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Datenschutz). Sie ist in ihrer Anwendung teilweise restriktiver als jene der EG. Die schweizerisch-amerikanische Vereinbarung lässt - im Gegensatz zum europäischen - einen direkten Zugriff der US-Behörden auf das Reservationssystem der Fluggesellschaften nicht zu. Stattdessen werden Passagierdaten durch die Fluggesellschaften selber übermittelt. Der Schweiz wurde ebenfalls zugesichert, die Daten einzig zur Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus und damit verknüpfter Straftaten zu verwenden. Besonders schützenswerte Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes werden nicht weitergegeben. Nebst der Möglichkeit, die Einhaltung sowie die Anwendung der Vereinbarung jährlich zu überprüfen, wird auch eine Begrenzung der Aufbewahrungsdauer der Passagierdaten auf grundsätzlich dreieinhalb Jahre zugesichert. Überdies werden die Passagiere spätestens vor dem Abflug über die Weiterleitung ihrer Daten informiert. Die Fluggäste erhalten durch die Vereinbarung das Recht, von den US-Behörden Auskunft über die gespeicherten Daten und nötigenfalls deren Richtigstellung zu verlangen. Beschwerden von in der Schweiz ansässigen Personen in den USA können durch den eidgenössischen Datenschutzbeauftragten unterstützt werden.</p><p>Mit dieser Vereinbarung, welche im Einklang mit den einschlägigen ICAO-Richtlinien steht, ist es der Schweiz gelungen, bei der Übermittlung von Passagierdaten einen möglichst weitgehenden Datenschutz zu erlangen und gleichzeitig den möglichen Entzug von Landerechten zu verhindern. Eine Kündigung der Vereinbarung ist deshalb abzulehnen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Abkommen mit den USA über den Zugriff auf Personendaten von Flugpassagieren durch US-Kontrollbehörden vom 4. März 2005 für rechtswidrig zu erklären und unverzüglich zu kündigen.</p>
- Kündigung des Abkommens über Weitergabe von Flugpassagierdaten an US-Behörden
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Weitergabe von persönlichen Flugpassagierdaten aus der Europäischen Union an die US-Behörden verstösst gegen EU-Recht. Zu diesem Schluss kommt der Generalanwalt der EU, Philippe Léger. Er empfiehlt deshalb dem Europäischen Gerichtshof, das Abkommen mit den USA über die Datenweitergabe als rechtswidrig zu erklären. Auch die Schweiz hat mit den USA ein Abkommen über die Weitergabe von Flugpassagierdaten abgeschlossen. Fluggesellschaften müssen persönliche Daten von Passagieren, die in die USA reisen, seit dem 4. März 2005 den Behörden des nordamerikanischen Staates übermitteln. Das Abkommen zwischen der Schweiz und den USA, das sich inhaltlich mit dem Flugpassagierabkommen zwischen der EU und den USA deckt, wurde bereits bei Vertragsabschluss von Datenschützern heftig kritisiert. Insbesondere wurde die Übermittlung der Gesamtmenge der "passenger name records"-Daten, und so auch der darin enthaltenen sensiblen Daten, als unverhältnismässig und daher gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und das Grundrecht auf Datenschutz verstossend angesehen. Zu den zwingend den US-Heimatschutzbehörden zu übermittelnden persönlichen 34 Passagierdaten gehören neben Namen und Adresse auch persönliche Daten wie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse sowie sensible Daten wie jene der Kreditkartennummer.</p>
- <p>Im Rahmen der durch die USA getroffenen Massnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus sind seit März 2003 alle Fluggesellschaften, welche die USA anfliegen, verpflichtet, der amerikanischen Zollbehörde (Customs and Border Protection) Einblick in die im Reservationssystem gespeicherten Passagierdaten (Passenger Name Record) zu gewähren. Im Falle einer Weigerung droht der Entzug der Landerechte in den USA.</p><p>Die von der EU-Kommission am 28. Mai 2004 unterzeichnete Vereinbarung ist zurzeit Gegenstand einer beim Europäischen Gerichtshof hängigen Klage des Parlamentes. Generalanwalt Philippe Léger empfiehlt dem Gericht, das zwischen der EG und den USA unterzeichnete Abkommen zu kündigen. Er begründet seine Auffassung damit, dass die für den Abschluss des Abkommens gewählte gesetzliche Grundlage (Art. 95 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) nicht ausreichend war. Als unbegründet erachtet der Generalanwalt hingegen den Vorwurf, die Vereinbarung verletze die Europäische Menschenrechtskonvention. Sollte der Gerichtshof in seinem Urteil den Ansichten des Generalanwaltes folgen, so würde die Kündigung der Vereinbarung EG-USA nur deshalb vorgenommen, weil bei deren Abschluss EU-Bestimmungen sowie EU-interne Zuständigkeitsregeln und Verfahren verletzt wurden. Keinen Einfluss hätte ein solcher Entscheid auf die zwischen der Schweiz und den USA abgeschlossene Vereinbarung, da sich diese nicht auf EG-Recht stützt und die entsprechenden EU-internen Verfahren nicht zu befolgen waren.</p><p>Bei der schweizerisch-amerikanischen Vereinbarung handelt es sich um eine Verpflichtungserklärung der USA mit gegenseitigem Notenaustausch, welche eine Gegenrechtserklärung beinhaltet. Die Dauer der Vereinbarung ist auf dreieinhalb Jahre beschränkt, für eine allfällige Verlängerung bedarf es neuer Verhandlungen. Die Vereinbarung erfüllt die von der Schweiz gestellten Erwartungen bezüglich Behandlung der Daten und entspricht den datenschutzrechtlichen Vorgaben (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Datenschutz). Sie ist in ihrer Anwendung teilweise restriktiver als jene der EG. Die schweizerisch-amerikanische Vereinbarung lässt - im Gegensatz zum europäischen - einen direkten Zugriff der US-Behörden auf das Reservationssystem der Fluggesellschaften nicht zu. Stattdessen werden Passagierdaten durch die Fluggesellschaften selber übermittelt. Der Schweiz wurde ebenfalls zugesichert, die Daten einzig zur Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus und damit verknüpfter Straftaten zu verwenden. Besonders schützenswerte Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes werden nicht weitergegeben. Nebst der Möglichkeit, die Einhaltung sowie die Anwendung der Vereinbarung jährlich zu überprüfen, wird auch eine Begrenzung der Aufbewahrungsdauer der Passagierdaten auf grundsätzlich dreieinhalb Jahre zugesichert. Überdies werden die Passagiere spätestens vor dem Abflug über die Weiterleitung ihrer Daten informiert. Die Fluggäste erhalten durch die Vereinbarung das Recht, von den US-Behörden Auskunft über die gespeicherten Daten und nötigenfalls deren Richtigstellung zu verlangen. Beschwerden von in der Schweiz ansässigen Personen in den USA können durch den eidgenössischen Datenschutzbeauftragten unterstützt werden.</p><p>Mit dieser Vereinbarung, welche im Einklang mit den einschlägigen ICAO-Richtlinien steht, ist es der Schweiz gelungen, bei der Übermittlung von Passagierdaten einen möglichst weitgehenden Datenschutz zu erlangen und gleichzeitig den möglichen Entzug von Landerechten zu verhindern. Eine Kündigung der Vereinbarung ist deshalb abzulehnen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Abkommen mit den USA über den Zugriff auf Personendaten von Flugpassagieren durch US-Kontrollbehörden vom 4. März 2005 für rechtswidrig zu erklären und unverzüglich zu kündigen.</p>
- Kündigung des Abkommens über Weitergabe von Flugpassagierdaten an US-Behörden
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