Armee. Gesetzliche Grundlage für das Aufwuchskonzept

ShortId
05.3834
Id
20053834
Updated
28.07.2023 06:37
Language
de
Title
Armee. Gesetzliche Grundlage für das Aufwuchskonzept
AdditionalIndexing
09;Wachstum;Durchführung eines Projektes;Armee
1
  • L03K040203, Armee
  • L04K08020233, Wachstum
  • L06K070305010102, Durchführung eines Projektes
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Während in der "Armee 95" ein sehr kurzfristiger Aufwuchs möglich war, soll die "Armee XXI", insbesondere nach den Entscheiden des Bundesrates vom 11. Mai 2005, auf einen langfristigen Aufwuchs ausgerichtet werden. Der Bundesrat begründet dies mit der aktuellen Bedrohungslage und geht davon aus, einer zunehmenden Kriegsbedrohung mit einem Aufwuchskonzept begegnen zu können. Zweifelsohne kommt deshalb einem solchen Konzept allergrösste Bedeutung zu. Aus diesem Grunde erscheint es angebracht, dass das Parlament von den konkreten Vorstellungen frühzeitig Kenntnis nehmen und darüber beschliessen kann.</p>
  • <p>Der Aufwuchs wird definiert in einer "Erhöhung des Leistungspotenzials der bestehenden Armee im Falle einer sich abzeichnenden konkreten Verschlechterung des sicherheitspolitischen Umfeldes und aufgrund politischer Entscheide in den Bereichen Doktrin, Organisation, Ausbildung, Material und Personal".</p><p>Es geht also um das Füllen von Lücken, die man aufgrund der Einschätzung der Risikolage und der finanziellen Rahmenbedingungen für eine gewisse Zeit bewusst in Kauf genommen hat. Mit dem Aufwuchs sollen der Armee rasch diejenigen Kapazitäten verschafft werden, die ihr fehlen, um sich einer auftauchenden konkreten militärischen Bedrohung entgegenzustellen. Ein Aufwuchs kann auch erforderlich werden, um die Durchhaltefähigkeit einer Operation zu steigern. In diesem Sinne kann er auch bereits vor dem Verteidigungsfall zur Anwendung gelangen. Die Konzepte der Durchhaltefähigkeit und des Aufwuchses sind beide an das Leistungsprofil der Armee geknüpft und deshalb voneinander abhängig. Als Konzept ist der Aufwuchs für die Armee nicht völlig neu. Bereits in den Neunzigerjahren wurde beschlossen, für die Luftwaffe auf die Fähigkeit zum Erdkampf zu verzichten, und mit der Ausserdienststellung der Mirage-III-RS wurde in den letzten Jahren eine Lücke auch in der Fähigkeit der Luftwaffe zur Aufklärung akzeptiert.</p><p>Der Entscheid für einen Aufwuchs setzt die Zuteilung zusätzlicher Finanz- und/oder Personalressourcen voraus sowie die Anpassung der dazu nötigen gesetzlichen Grundlagen. Optimal erfolgt die Planung des Aufwuchses, wenn der gewöhnliche Planungsprozess unverändert bleibt. Der Zeitplan wird indessen angepasst, um Planung und Umsetzung zu beschleunigen.</p><p>Im Hinblick auf einen Verteidigungsfall kann ein Aufwuchs nicht im Voraus auf einen definierten Verteidigungseinsatz beschlossen werden, dessen Grundcharakteristiken unbekannt sind und stark variieren können (z. B. in Bezug auf die Identität des Angreifers, der Form des Angriffes sowie Art und Ausmass der dafür verwendeten Mittel). Primär würde es dann darum gehen, das Leistungsprofil der Armee und die Abdeckung strategischer Risiken auszuweiten.</p><p>Damit ist auch klar, dass ein Aufwuchs - ohne konkretes Bedrohungsbild - nicht "auf Vorrat" geplant werden kann. Wichtig ist, dass sich sowohl die politische als auch die militärische Seite die nötige Flexibilität zum adäquaten raschen Handeln schaffen und bewahren.</p><p>Im Sinne von Variantenplanungen und vorbehaltenen Entschlüssen können Aufwuchskonzepte erarbeitet und laufend an veränderte Lagen angepasst werden. Verbindliche Abläufe oder Inhalte (materieller, ausbildungstechnischer, rüstungsmässiger, personeller oder finanzieller Art) sind aber nicht mit einer Präzision voraussehbar, dass sie in ein rechtlich verbindliches Regelwerk gegossen werden könnten. Bei einer strategischen Lageentwicklung, die sich ausserhalb der für ein Bundesgesetz zwangsläufig vorauszusetzenden Lagevarianten bewegen würde, wäre die gesetzliche Festlegung ein möglicherweise schweres Hindernis für das Ergreifen lage- und zeitgerechter Massnahmen.</p><p>Auch ohne spezielle Rechtsgrundlage werden die eidgenössischen Räte über alle wesentlichen Schritte eines Aufwuchses entscheiden müssen. Mögliche Aufwuchsschritte können Revisonen des Militärgesetzes, der Armeeorganisation oder allenfalls anderer Erlasse bedingen und würden demnach durch die eidgenössischen Räte entschieden. Bei den materiellen und rüstungsmässigen Aufwuchsschritten können die Räte im Rahmen der jeweiligen Rüstungsprogramme entscheiden. Über die finanziellen Aspekte eines Aufwuchses würden ohnehin erneut die Räte im Rahmen der jährlichen Budgetgenehmigung entscheiden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, dem Parlament einen Erlass für den Aufwuchs der Armee samt einem Konzept über die zeitlichen, materiellen, ausbildungstechnischen, rüstungsmässigen, personellen und finanziellen Konsequenzen vorzulegen.</p>
  • Armee. Gesetzliche Grundlage für das Aufwuchskonzept
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Während in der "Armee 95" ein sehr kurzfristiger Aufwuchs möglich war, soll die "Armee XXI", insbesondere nach den Entscheiden des Bundesrates vom 11. Mai 2005, auf einen langfristigen Aufwuchs ausgerichtet werden. Der Bundesrat begründet dies mit der aktuellen Bedrohungslage und geht davon aus, einer zunehmenden Kriegsbedrohung mit einem Aufwuchskonzept begegnen zu können. Zweifelsohne kommt deshalb einem solchen Konzept allergrösste Bedeutung zu. Aus diesem Grunde erscheint es angebracht, dass das Parlament von den konkreten Vorstellungen frühzeitig Kenntnis nehmen und darüber beschliessen kann.</p>
    • <p>Der Aufwuchs wird definiert in einer "Erhöhung des Leistungspotenzials der bestehenden Armee im Falle einer sich abzeichnenden konkreten Verschlechterung des sicherheitspolitischen Umfeldes und aufgrund politischer Entscheide in den Bereichen Doktrin, Organisation, Ausbildung, Material und Personal".</p><p>Es geht also um das Füllen von Lücken, die man aufgrund der Einschätzung der Risikolage und der finanziellen Rahmenbedingungen für eine gewisse Zeit bewusst in Kauf genommen hat. Mit dem Aufwuchs sollen der Armee rasch diejenigen Kapazitäten verschafft werden, die ihr fehlen, um sich einer auftauchenden konkreten militärischen Bedrohung entgegenzustellen. Ein Aufwuchs kann auch erforderlich werden, um die Durchhaltefähigkeit einer Operation zu steigern. In diesem Sinne kann er auch bereits vor dem Verteidigungsfall zur Anwendung gelangen. Die Konzepte der Durchhaltefähigkeit und des Aufwuchses sind beide an das Leistungsprofil der Armee geknüpft und deshalb voneinander abhängig. Als Konzept ist der Aufwuchs für die Armee nicht völlig neu. Bereits in den Neunzigerjahren wurde beschlossen, für die Luftwaffe auf die Fähigkeit zum Erdkampf zu verzichten, und mit der Ausserdienststellung der Mirage-III-RS wurde in den letzten Jahren eine Lücke auch in der Fähigkeit der Luftwaffe zur Aufklärung akzeptiert.</p><p>Der Entscheid für einen Aufwuchs setzt die Zuteilung zusätzlicher Finanz- und/oder Personalressourcen voraus sowie die Anpassung der dazu nötigen gesetzlichen Grundlagen. Optimal erfolgt die Planung des Aufwuchses, wenn der gewöhnliche Planungsprozess unverändert bleibt. Der Zeitplan wird indessen angepasst, um Planung und Umsetzung zu beschleunigen.</p><p>Im Hinblick auf einen Verteidigungsfall kann ein Aufwuchs nicht im Voraus auf einen definierten Verteidigungseinsatz beschlossen werden, dessen Grundcharakteristiken unbekannt sind und stark variieren können (z. B. in Bezug auf die Identität des Angreifers, der Form des Angriffes sowie Art und Ausmass der dafür verwendeten Mittel). Primär würde es dann darum gehen, das Leistungsprofil der Armee und die Abdeckung strategischer Risiken auszuweiten.</p><p>Damit ist auch klar, dass ein Aufwuchs - ohne konkretes Bedrohungsbild - nicht "auf Vorrat" geplant werden kann. Wichtig ist, dass sich sowohl die politische als auch die militärische Seite die nötige Flexibilität zum adäquaten raschen Handeln schaffen und bewahren.</p><p>Im Sinne von Variantenplanungen und vorbehaltenen Entschlüssen können Aufwuchskonzepte erarbeitet und laufend an veränderte Lagen angepasst werden. Verbindliche Abläufe oder Inhalte (materieller, ausbildungstechnischer, rüstungsmässiger, personeller oder finanzieller Art) sind aber nicht mit einer Präzision voraussehbar, dass sie in ein rechtlich verbindliches Regelwerk gegossen werden könnten. Bei einer strategischen Lageentwicklung, die sich ausserhalb der für ein Bundesgesetz zwangsläufig vorauszusetzenden Lagevarianten bewegen würde, wäre die gesetzliche Festlegung ein möglicherweise schweres Hindernis für das Ergreifen lage- und zeitgerechter Massnahmen.</p><p>Auch ohne spezielle Rechtsgrundlage werden die eidgenössischen Räte über alle wesentlichen Schritte eines Aufwuchses entscheiden müssen. Mögliche Aufwuchsschritte können Revisonen des Militärgesetzes, der Armeeorganisation oder allenfalls anderer Erlasse bedingen und würden demnach durch die eidgenössischen Räte entschieden. Bei den materiellen und rüstungsmässigen Aufwuchsschritten können die Räte im Rahmen der jeweiligen Rüstungsprogramme entscheiden. Über die finanziellen Aspekte eines Aufwuchses würden ohnehin erneut die Räte im Rahmen der jährlichen Budgetgenehmigung entscheiden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, dem Parlament einen Erlass für den Aufwuchs der Armee samt einem Konzept über die zeitlichen, materiellen, ausbildungstechnischen, rüstungsmässigen, personellen und finanziellen Konsequenzen vorzulegen.</p>
    • Armee. Gesetzliche Grundlage für das Aufwuchskonzept

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