Atrazinverbot
- ShortId
-
05.3841
- Id
-
20053841
- Updated
-
27.07.2023 21:22
- Language
-
de
- Title
-
Atrazinverbot
- AdditionalIndexing
-
52;Wasserverschmutzung;Herbizid
- 1
-
- L06K140108020301, Herbizid
- L04K06020304, Wasserverschmutzung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In der Europäischen Union ist Atrazin aufgrund seiner umweltschädlichen Wirkung seit 2003 verboten. Es hat sich als weitgehend unwirksam erwiesen, dass die Anwendung von Atrazin in der Schweiz seit 1987 beschränkt ist: Dieses nicht abbaubare Herbizid verschmutzt immer wieder unsere Gewässer und gelangt in unser Trinkwasser.</p><p>Nach dem Vorsorgeprinzip müssen Studien über die schädlichen Auswirkungen von Atrazin auf die Biodiversität und die Fortpflanzung von Fischen durchgeführt werden.</p>
- <p>Der Bundesrat ist sich seiner Verantwortung im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln bewusst. Zulassung, Einstufung, Kennzeichnung und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind in der neuen Pflanzenschutzmittelverordnung (SR 916.161) geregelt, die am 1. August 2005 in Kraft getreten ist. Die Bestimmungen dieser Verordnung wurden an die in der Europäischen Union geltende Regelung angeglichen, insbesondere was die Kriterien für die Beurteilung von Pflanzenschutzmitteln betrifft.</p><p>Die Harmonisierung der Verfahren mit jenen der Europäischen Union bedingt eine Überprüfung von in der Schweiz verwendeten Wirkstoffen, die gemäss Anhang 1 der Richtlinie 91/414/EWG nicht zulässig sind. Bis 31. Dezember 2005 wurden im Zuge dieser Überprüfung 62 Wirkstoffe aus Anhang 1 der schweizerischen Verordnung gestrichen. 18 weitere Wirkstoffe, darunter Atrazin, durchlaufen gegenwärtig ein analoges Überprüfungsverfahren. Die meisten dieser Substanzen, so auch Atrazin, sind mittlerweile in der Europäischen Union verboten. Die Überprüfung von Atrazin, die u. a. auch europäische Gutachten berücksichtigt, erfolgt entsprechend dem regulären Verfahren und dürfte innerhalb von weniger als zwei Jahren in einen Entscheid über die Verwendung dieses Wirkstoffes in Pflanzenschutzmitteln münden.</p><p>Das Überprüfungsverfahren, welches auf ein Verbot dieses Herbizids in der Schweiz abzielt, ist also im Gange. Ein sofortiges Verbot von atrazinhaltigen Produkten ohne Berücksichtigung dieser Überprüfung birgt die Gefahr, dass Einsprachen den Entscheid über ein effektives Verkaufsverbot für das Produkt unnötig verzögern, und würde einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bewirken.</p><p>Zusätzlich zu einem Verbot von Atrazin sind weitere Massnahmen zum Schutz der Umwelt vor Pflanzenschutzmitteln erforderlich. Zu diesen Massnahmen gehören beispielsweise ein Verbot für das Ausbringen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Risikozonen wie Grundwasserschutzzonen S2 sowie die Errichtung breiterer Grünstreifen entlang von Fliessgewässern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das nicht abbaubare Herbizid Atrazin in der Schweiz unverzüglich zu verbieten.</p>
- Atrazinverbot
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In der Europäischen Union ist Atrazin aufgrund seiner umweltschädlichen Wirkung seit 2003 verboten. Es hat sich als weitgehend unwirksam erwiesen, dass die Anwendung von Atrazin in der Schweiz seit 1987 beschränkt ist: Dieses nicht abbaubare Herbizid verschmutzt immer wieder unsere Gewässer und gelangt in unser Trinkwasser.</p><p>Nach dem Vorsorgeprinzip müssen Studien über die schädlichen Auswirkungen von Atrazin auf die Biodiversität und die Fortpflanzung von Fischen durchgeführt werden.</p>
- <p>Der Bundesrat ist sich seiner Verantwortung im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln bewusst. Zulassung, Einstufung, Kennzeichnung und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind in der neuen Pflanzenschutzmittelverordnung (SR 916.161) geregelt, die am 1. August 2005 in Kraft getreten ist. Die Bestimmungen dieser Verordnung wurden an die in der Europäischen Union geltende Regelung angeglichen, insbesondere was die Kriterien für die Beurteilung von Pflanzenschutzmitteln betrifft.</p><p>Die Harmonisierung der Verfahren mit jenen der Europäischen Union bedingt eine Überprüfung von in der Schweiz verwendeten Wirkstoffen, die gemäss Anhang 1 der Richtlinie 91/414/EWG nicht zulässig sind. Bis 31. Dezember 2005 wurden im Zuge dieser Überprüfung 62 Wirkstoffe aus Anhang 1 der schweizerischen Verordnung gestrichen. 18 weitere Wirkstoffe, darunter Atrazin, durchlaufen gegenwärtig ein analoges Überprüfungsverfahren. Die meisten dieser Substanzen, so auch Atrazin, sind mittlerweile in der Europäischen Union verboten. Die Überprüfung von Atrazin, die u. a. auch europäische Gutachten berücksichtigt, erfolgt entsprechend dem regulären Verfahren und dürfte innerhalb von weniger als zwei Jahren in einen Entscheid über die Verwendung dieses Wirkstoffes in Pflanzenschutzmitteln münden.</p><p>Das Überprüfungsverfahren, welches auf ein Verbot dieses Herbizids in der Schweiz abzielt, ist also im Gange. Ein sofortiges Verbot von atrazinhaltigen Produkten ohne Berücksichtigung dieser Überprüfung birgt die Gefahr, dass Einsprachen den Entscheid über ein effektives Verkaufsverbot für das Produkt unnötig verzögern, und würde einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bewirken.</p><p>Zusätzlich zu einem Verbot von Atrazin sind weitere Massnahmen zum Schutz der Umwelt vor Pflanzenschutzmitteln erforderlich. Zu diesen Massnahmen gehören beispielsweise ein Verbot für das Ausbringen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Risikozonen wie Grundwasserschutzzonen S2 sowie die Errichtung breiterer Grünstreifen entlang von Fliessgewässern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das nicht abbaubare Herbizid Atrazin in der Schweiz unverzüglich zu verbieten.</p>
- Atrazinverbot
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