Vollzug der statistischen Meldepflicht und Kontrolle beim FmedG und beim StFG
- ShortId
-
05.3848
- Id
-
20053848
- Updated
-
14.11.2025 07:41
- Language
-
de
- Title
-
Vollzug der statistischen Meldepflicht und Kontrolle beim FmedG und beim StFG
- AdditionalIndexing
-
2841;Geburt;Stammzellenforschung;Mutterschaft;künstliche Fortpflanzung;Statistik
- 1
-
- L03K010304, künstliche Fortpflanzung
- L05K0105051201, Stammzellenforschung
- L03K020218, Statistik
- L05K0107030401, Mutterschaft
- L06K010703040102, Geburt
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat kann die Fragen folgendermassen beantworten:</p><p>1. Die Angaben der Berichte gemäss Artikel 11 des Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMedG) lauten für die Jahre 2003 und 2004:</p><p>a. Zahl und Art der Behandlungen: 2003; 2004</p><p>- Behandlungsaufnahmen (Patientinnen): 2395; 2771;</p><p>- Zahl der Frischzyklen: 3172; 3147;</p><p>- Zahl der Kryozyklen: 2361; 2470.</p><p>b. Art der Indikationen: 2003; 2004 (Daten noch zu bereinigen, jährliche Schwankungen jedoch gering)</p><p>- weibliche Sterilität: 1023 (43 Prozent);</p><p>- männliche Sterilität: 1055 (44 Prozent);</p><p>- weiblich und männlich: 179 (7,5 Prozent);</p><p>- idiopathische Sterilität: 125 (5 Prozent);</p><p>- Indikation unbekannt: 13 (0,5 Prozent).</p><p>c. Verwendung gespendeter Samenzellen</p><p>- 2003: 50 (1 Prozent der Zyklen);</p><p>- 2004: 68 (1,2 Prozent der Zyklen).</p><p>d. Schwangerschaften und deren Ausgang</p><p>- Anzahl klinischer Schwangerschaften: 2003, 1274; 2004, 1155;</p><p>- Anzahl Entbindungen: 2003, 898;</p><p>- Anzahl Geborener; 2003, 1071;</p><p>Die vollständigen und konsolidierten Angaben über den Ausgang der 2004 eingetretenen Schwangerschaften sind erst ab März 2006 verfügbar.</p><p>e. Konservierung und Verwendung von Keimzellen und imprägnierten Eizellen: 2003; 2004</p><p>- transferierte Embryonen: 9958; 9829;</p><p>- konservierte imprägnierte Eizellen: 9184; 9469.</p><p>f. Anzahl der überzähligen/vernichteten Embryonen (2003)</p><p>- Embryonen mit einem Entwicklungsstopp: 179;</p><p>- Embryonen mit einem schlechten Entwicklungspotenzial: 185;</p><p>- Vaginal transferierte Embryonen: 322;</p><p>- Verzicht des Paares: 18;</p><p>- Vernichtungsgrund unbekannt: 7;</p><p>- Total (potenziell) überzählig: 711.</p><p>2. Verlauf und Ausgang der Schwangerschaften im Jahre 2003:</p><p>- bis zur Geburt verlaufene Schwangerschaften: 884 (68 Prozent);</p><p>- Aborte: 304 (26 Prozent);</p><p>- Ausgang unbekannt (ausländische Patientinnen): 86 (6 Prozent);</p><p>- Anteil gesunder Neugeborener: 958 (91 Prozent);</p><p>- Anteil Totgeburten oder neonataler Todesfälle: 14 (1,3 Prozent);</p><p>- Anteil Geborener mit Missbildungen: 27 (2,6 Prozent);</p><p>- Gesundheitszustand unbekannt: 53 (5 Prozent).</p><p>3. Die Kontrolle der jährlichen Berichterstattung und gegebenenfalls die Sanktionierung von Meldepflichtigen obliegen der zuständigen kantonalen Bewilligungsbehörde, wobei in einzelnen Kantonen für die Umsetzung dieses Auftrages eigens eine kantonale gesetzliche Grundlage geschaffen werden musste. Statistische Daten liegen für die Jahre 2002 und 2003 vollständig vor. Für 2004 gibt es - mit Ausnahme der Entbindungen/Geburten sowie der Anzahl überzähliger Embryonen, die erst ab 2006 mit dem neuen statistischen Erhebungsbogen routinemässig einheitlich erfasst werden - ebenfalls entsprechende Daten.</p><p>4. Im Fall der Geburt eines mittels Samenspende gezeugten Kindes muss der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin die Daten der Abstammung nach Artikel 25 FMedG dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen übermitteln. Die reproduktionsmedizinische Aufsicht obliegt den Kantonen (Art. 8 und 12 FMedG). Indes hat das Bundesamt für Justiz die Kantone 2002 darum ersucht, die Ärztinnen und Ärzte, die über eine Bewilligung für die Anwendung der heterologen Insemination verfügen, eigens auf die Rechtslage aufmerksam zu machen. Zudem hat das Bundesamt für Justiz im Rahmen der Amtsplanung 2006 eine Evaluation der Meldepflicht betreffend die Samenspenderdaten vorgesehen. Von 2001 bis 2004 wurden dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen von reproduktionsmedizinischen Zentren rund 250 Meldungen über Samenspenderdaten erstattet. Deshalb kann jedenfalls zurzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die fragliche Dokumentations- und Meldepflicht gemäss Fortpflanzungsmedizingesetz toter Buchstabe geblieben ist.</p><p>5. In Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b des Stammzellenforschungsgesetzes (StFG) wird eine Berichterstattung an das Bundesamt für Gesundheit über eine erfolgte Stammzellengewinnung vorgeschrieben; Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a verlangt eine Meldung bezüglich des Abschlusses oder Abbruches eines Forschungsprojektes zur Verbesserung des Gewinnungsverfahrens.</p><p>Bisher wurde ein Projekt zur Gewinnungsforschung eingereicht, begutachtet und bewilligt. Das Projekt wurde jedoch noch nicht gestartet, da die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen vorher noch zu erfüllen sind.</p><p>In Artikel 13 Absatz 1 wird eine Meldung an das Bundesamt für Gesundheit über ein durch eine Ethikkommission genehmigtes Forschungsprojekt statuiert; Absatz 2 Buchstabe a verlangt eine Meldung über den Abbruch oder Abschluss eines Projektes.</p><p>Das einzige bisher durchgeführte und noch nicht abgeschlossene Projekt in der Schweiz mit embryonalen Stammzellen fällt aufgrund des Projektstartes vor Inkraftsetzung des StFG am 1. März 2005 unter die Übergangsbestimmungen in Artikel 28 und wurde dem Bundesamt für Gesundheit fristgerecht gemeldet und entsprechend registriert (einsehbar im öffentlich zugänglichen Register unter www.stemcells.bag.admin.ch). Ein zweites Projekt, für das 15 Stammzellenlinien importiert werden sollen, ist von der zuständigen Ethikkommission (Projekt) und dem Bundesamt für Gesundheit (Import) bewilligt worden. Die Arbeiten an dem Projekt wurden aber noch nicht aufgenommen (Informationen zum Projekt und den importierten Stammzellen ebenfalls unter www.stemcells.bag.admin.ch).</p><p>Artikel 16 Absatz 1 schreibt eine Meldepflicht für alle in der Schweiz aufbewahrten Stammzellen vor. Alle in der Schweiz befindlichen Stammzellen resp. diejenigen, für die eine Importbewilligung besteht, sind beim Bundesamt für Gesundheit registriert und werden im Zusammenhang mit bewilligten Forschungsprojekten verwendet.</p><p>Artikel 19 Absatz 1 verpflichtet das Bundesamt für Gesundheit zur Kontrolle bezüglich der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.</p><p>Aufgrund der aktuellen Situation im Bereich der Stammzellenforschung - nur ein laufendes Projekt - war eine über die Bearbeitung der Bewilligungsgesuche hinausgehende Kontrolltätigkeit nicht angezeigt. Ende 2005 wird eine Stammzellkultur in der Schweiz gehalten.</p><p>Die Vorstösse mit Tabellen und Grafiken können heruntergeladen werden unter: Ratsbetrieb / Curia Vista / Vorstösse mit Tabellen und Grafiken, die in der Geschäftsdatenbank nicht abgebildet werden können.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat um die Beantwortung nachstehender Fragen betreffend Vollzug und Aufsichtspflicht beim Fortpflanzungsmedizingesetz (FmedG) und Stammzellenforschungsgesetz (StFG):</p><p>1. In Artikel 11 FmedG ist die jährliche Berichterstattung über fortpflanzungsmedizinische Eingriffe formuliert. Die Resultate sollen durch das Bundesamt für Statistik veröffentlicht werden. Wie lauten die entsprechenden statistischen Angaben für die Jahre 2003 und 2004 gemäss Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a bis f FmedG?</p><p>2. In Bezug auf Buchstabe d des erwähnten Artikels: Wie viele IVF-Schwangerschaften entstanden 2003 und 2004 durch solche Eingriffe? Wie hoch war der Anteil an normal verlaufenden IVF-Schwangerschaften und Geburten? Wie hoch war der Anteil von IVF-Schwangerschaften und Geburten mit Komplikationen? Wie hoch war der Anteil an abgebrochenen IVF-Schwangerschaften?</p><p>3. Erfolgt die Meldung der Eingriffe gemäss Artikel 11 FmedG heute in allen Kantonen vollständig? Falls Nein, welche Kantone sind mit dem korrekten Vollzug des FmedG im Verzug? Wurden Massnahmen gegen säumige Meldepflichtige ergriffen?</p><p>4. Erfolgt der Vollzug der Dokumentationspflicht für Samenspender gemäss Artikel 24 FmedG korrekt? Falls nein, welche Massnahmen wurden bzw. werden ergriffen?</p><p>5. In den Artikeln 9, 13 und 16 StFG werden Meldepflichten der Stammzellengewinnung und -aufbewahrung sowie bei Abschluss und Abbruch der Projekte ans Bundesamt festgelegt. In Artikel 19 wird eine Kontrollpflicht des Bundesamtes vorgeschrieben. Werden diese Kontrollen durchgeführt? Erfolgen die Meldungen termingerecht? Falls nein, welche Massnahmen wurden bzw. werden ergriffen? Wie viele Stammzellenkulturen werden in der Schweiz per Ende 2005 gehalten?</p>
- Vollzug der statistischen Meldepflicht und Kontrolle beim FmedG und beim StFG
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat kann die Fragen folgendermassen beantworten:</p><p>1. Die Angaben der Berichte gemäss Artikel 11 des Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMedG) lauten für die Jahre 2003 und 2004:</p><p>a. Zahl und Art der Behandlungen: 2003; 2004</p><p>- Behandlungsaufnahmen (Patientinnen): 2395; 2771;</p><p>- Zahl der Frischzyklen: 3172; 3147;</p><p>- Zahl der Kryozyklen: 2361; 2470.</p><p>b. Art der Indikationen: 2003; 2004 (Daten noch zu bereinigen, jährliche Schwankungen jedoch gering)</p><p>- weibliche Sterilität: 1023 (43 Prozent);</p><p>- männliche Sterilität: 1055 (44 Prozent);</p><p>- weiblich und männlich: 179 (7,5 Prozent);</p><p>- idiopathische Sterilität: 125 (5 Prozent);</p><p>- Indikation unbekannt: 13 (0,5 Prozent).</p><p>c. Verwendung gespendeter Samenzellen</p><p>- 2003: 50 (1 Prozent der Zyklen);</p><p>- 2004: 68 (1,2 Prozent der Zyklen).</p><p>d. Schwangerschaften und deren Ausgang</p><p>- Anzahl klinischer Schwangerschaften: 2003, 1274; 2004, 1155;</p><p>- Anzahl Entbindungen: 2003, 898;</p><p>- Anzahl Geborener; 2003, 1071;</p><p>Die vollständigen und konsolidierten Angaben über den Ausgang der 2004 eingetretenen Schwangerschaften sind erst ab März 2006 verfügbar.</p><p>e. Konservierung und Verwendung von Keimzellen und imprägnierten Eizellen: 2003; 2004</p><p>- transferierte Embryonen: 9958; 9829;</p><p>- konservierte imprägnierte Eizellen: 9184; 9469.</p><p>f. Anzahl der überzähligen/vernichteten Embryonen (2003)</p><p>- Embryonen mit einem Entwicklungsstopp: 179;</p><p>- Embryonen mit einem schlechten Entwicklungspotenzial: 185;</p><p>- Vaginal transferierte Embryonen: 322;</p><p>- Verzicht des Paares: 18;</p><p>- Vernichtungsgrund unbekannt: 7;</p><p>- Total (potenziell) überzählig: 711.</p><p>2. Verlauf und Ausgang der Schwangerschaften im Jahre 2003:</p><p>- bis zur Geburt verlaufene Schwangerschaften: 884 (68 Prozent);</p><p>- Aborte: 304 (26 Prozent);</p><p>- Ausgang unbekannt (ausländische Patientinnen): 86 (6 Prozent);</p><p>- Anteil gesunder Neugeborener: 958 (91 Prozent);</p><p>- Anteil Totgeburten oder neonataler Todesfälle: 14 (1,3 Prozent);</p><p>- Anteil Geborener mit Missbildungen: 27 (2,6 Prozent);</p><p>- Gesundheitszustand unbekannt: 53 (5 Prozent).</p><p>3. Die Kontrolle der jährlichen Berichterstattung und gegebenenfalls die Sanktionierung von Meldepflichtigen obliegen der zuständigen kantonalen Bewilligungsbehörde, wobei in einzelnen Kantonen für die Umsetzung dieses Auftrages eigens eine kantonale gesetzliche Grundlage geschaffen werden musste. Statistische Daten liegen für die Jahre 2002 und 2003 vollständig vor. Für 2004 gibt es - mit Ausnahme der Entbindungen/Geburten sowie der Anzahl überzähliger Embryonen, die erst ab 2006 mit dem neuen statistischen Erhebungsbogen routinemässig einheitlich erfasst werden - ebenfalls entsprechende Daten.</p><p>4. Im Fall der Geburt eines mittels Samenspende gezeugten Kindes muss der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin die Daten der Abstammung nach Artikel 25 FMedG dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen übermitteln. Die reproduktionsmedizinische Aufsicht obliegt den Kantonen (Art. 8 und 12 FMedG). Indes hat das Bundesamt für Justiz die Kantone 2002 darum ersucht, die Ärztinnen und Ärzte, die über eine Bewilligung für die Anwendung der heterologen Insemination verfügen, eigens auf die Rechtslage aufmerksam zu machen. Zudem hat das Bundesamt für Justiz im Rahmen der Amtsplanung 2006 eine Evaluation der Meldepflicht betreffend die Samenspenderdaten vorgesehen. Von 2001 bis 2004 wurden dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen von reproduktionsmedizinischen Zentren rund 250 Meldungen über Samenspenderdaten erstattet. Deshalb kann jedenfalls zurzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die fragliche Dokumentations- und Meldepflicht gemäss Fortpflanzungsmedizingesetz toter Buchstabe geblieben ist.</p><p>5. In Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b des Stammzellenforschungsgesetzes (StFG) wird eine Berichterstattung an das Bundesamt für Gesundheit über eine erfolgte Stammzellengewinnung vorgeschrieben; Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a verlangt eine Meldung bezüglich des Abschlusses oder Abbruches eines Forschungsprojektes zur Verbesserung des Gewinnungsverfahrens.</p><p>Bisher wurde ein Projekt zur Gewinnungsforschung eingereicht, begutachtet und bewilligt. Das Projekt wurde jedoch noch nicht gestartet, da die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen vorher noch zu erfüllen sind.</p><p>In Artikel 13 Absatz 1 wird eine Meldung an das Bundesamt für Gesundheit über ein durch eine Ethikkommission genehmigtes Forschungsprojekt statuiert; Absatz 2 Buchstabe a verlangt eine Meldung über den Abbruch oder Abschluss eines Projektes.</p><p>Das einzige bisher durchgeführte und noch nicht abgeschlossene Projekt in der Schweiz mit embryonalen Stammzellen fällt aufgrund des Projektstartes vor Inkraftsetzung des StFG am 1. März 2005 unter die Übergangsbestimmungen in Artikel 28 und wurde dem Bundesamt für Gesundheit fristgerecht gemeldet und entsprechend registriert (einsehbar im öffentlich zugänglichen Register unter www.stemcells.bag.admin.ch). Ein zweites Projekt, für das 15 Stammzellenlinien importiert werden sollen, ist von der zuständigen Ethikkommission (Projekt) und dem Bundesamt für Gesundheit (Import) bewilligt worden. Die Arbeiten an dem Projekt wurden aber noch nicht aufgenommen (Informationen zum Projekt und den importierten Stammzellen ebenfalls unter www.stemcells.bag.admin.ch).</p><p>Artikel 16 Absatz 1 schreibt eine Meldepflicht für alle in der Schweiz aufbewahrten Stammzellen vor. Alle in der Schweiz befindlichen Stammzellen resp. diejenigen, für die eine Importbewilligung besteht, sind beim Bundesamt für Gesundheit registriert und werden im Zusammenhang mit bewilligten Forschungsprojekten verwendet.</p><p>Artikel 19 Absatz 1 verpflichtet das Bundesamt für Gesundheit zur Kontrolle bezüglich der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.</p><p>Aufgrund der aktuellen Situation im Bereich der Stammzellenforschung - nur ein laufendes Projekt - war eine über die Bearbeitung der Bewilligungsgesuche hinausgehende Kontrolltätigkeit nicht angezeigt. Ende 2005 wird eine Stammzellkultur in der Schweiz gehalten.</p><p>Die Vorstösse mit Tabellen und Grafiken können heruntergeladen werden unter: Ratsbetrieb / Curia Vista / Vorstösse mit Tabellen und Grafiken, die in der Geschäftsdatenbank nicht abgebildet werden können.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat um die Beantwortung nachstehender Fragen betreffend Vollzug und Aufsichtspflicht beim Fortpflanzungsmedizingesetz (FmedG) und Stammzellenforschungsgesetz (StFG):</p><p>1. In Artikel 11 FmedG ist die jährliche Berichterstattung über fortpflanzungsmedizinische Eingriffe formuliert. Die Resultate sollen durch das Bundesamt für Statistik veröffentlicht werden. Wie lauten die entsprechenden statistischen Angaben für die Jahre 2003 und 2004 gemäss Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a bis f FmedG?</p><p>2. In Bezug auf Buchstabe d des erwähnten Artikels: Wie viele IVF-Schwangerschaften entstanden 2003 und 2004 durch solche Eingriffe? Wie hoch war der Anteil an normal verlaufenden IVF-Schwangerschaften und Geburten? Wie hoch war der Anteil von IVF-Schwangerschaften und Geburten mit Komplikationen? Wie hoch war der Anteil an abgebrochenen IVF-Schwangerschaften?</p><p>3. Erfolgt die Meldung der Eingriffe gemäss Artikel 11 FmedG heute in allen Kantonen vollständig? Falls Nein, welche Kantone sind mit dem korrekten Vollzug des FmedG im Verzug? Wurden Massnahmen gegen säumige Meldepflichtige ergriffen?</p><p>4. Erfolgt der Vollzug der Dokumentationspflicht für Samenspender gemäss Artikel 24 FmedG korrekt? Falls nein, welche Massnahmen wurden bzw. werden ergriffen?</p><p>5. In den Artikeln 9, 13 und 16 StFG werden Meldepflichten der Stammzellengewinnung und -aufbewahrung sowie bei Abschluss und Abbruch der Projekte ans Bundesamt festgelegt. In Artikel 19 wird eine Kontrollpflicht des Bundesamtes vorgeschrieben. Werden diese Kontrollen durchgeführt? Erfolgen die Meldungen termingerecht? Falls nein, welche Massnahmen wurden bzw. werden ergriffen? Wie viele Stammzellenkulturen werden in der Schweiz per Ende 2005 gehalten?</p>
- Vollzug der statistischen Meldepflicht und Kontrolle beim FmedG und beim StFG
Back to List