Arbeitslosenversicherung. Finanzierung

ShortId
05.3859
Id
20053859
Updated
28.07.2023 12:41
Language
de
Title
Arbeitslosenversicherung. Finanzierung
AdditionalIndexing
28;Leistungsabbau;Versicherungsleistung;Gemeinde;Kanton;Mitfinanzierung;Arbeitslosenversicherung;Finanzierung
1
  • L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
  • L03K110902, Finanzierung
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
  • L04K11090207, Mitfinanzierung
  • L05K0806010104, Leistungsabbau
  • L06K080701020108, Kanton
  • L06K080701020106, Gemeinde
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Als Folge der unzutreffenden Wirtschaftsprognosen des Seco im Jahr 2003 ist die langfristige Finanzierung der Arbeitslosenversicherung heute nicht mehr gewährleistet. Diese Finanzierung stützte sich auf die Annahme von durchschnittlich 100 000 Arbeitslosen. Im Wissen, dass die Arbeitslosenzahl in den kommenden Monaten, ja Jahren nicht spürbar sinken wird, fordere ich den Bundesrat auf, eine langfristige Finanzierung der Arbeitslosenversicherung vorzusehen, und zwar mindestens auf gut zehn Jahre hinaus. Wünschenswert wäre zudem die Möglichkeit, die Unternehmen vermehrt an den von ihnen verursachten sozialen Kosten zu beteiligen, die bislang den Gemeinwesen überbürdet werden.</p>
  • <p>Mit der 3. Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) von 2003 wollte der Gesetzgeber die langfristige Finanzierung der Versicherung sicherstellen. Um die Verschuldung in Grenzen zu halten, wurde in Artikel 90c Absatz 1 Avig festgelegt, dass der Bundesrat, falls der Schuldenstand des Ausgleichsfonds Ende Jahr 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme erreicht, innert einem Jahr eine Gesetzesrevision für die Neuregelung der Finanzierung vorlegen muss. Vorgängig soll er auf dem Verordnungsweg die Lohnprozente von 2,0 auf maximal 2,5 erhöhen und für den Betrag zwischen 106 800 und 267 000 Franken einen Solidaritätsbeitrag von maximal 1 Prozent erheben. Insofern hat der Gesetzgeber der Verwaltung und dem Bundesrat bereits einen klaren Vorgehensmechanismus vorgegeben.</p><p>Aufgrund des jetzigen Schuldenstandes und des prognostizierten Konjunkturverlaufes ist zu erwarten, dass die maximal zulässige Verschuldung möglicherweise bereits Ende 2006, wohl aber spätestens Ende 2007 erreicht sein wird. Der Bundesrat ist sich dieser Entwicklung bewusst, und es wurde bereits die Prüfung von geeigneten Massnahmen in die Wege geleitet. Begleitet durch die Aufsichtskommission für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung werden mögliche Massnahmen für eine Gesetzesrevision, sowohl einnahmenseitig wie ausgabenseitig, geprüft, mit welchen die Versicherung auf eine verbesserte finanzielle Grundlage gestellt werden kann. Die Ergebnisse werden nach Abschluss der Arbeiten im Rahmen eines Expertenberichtes dem Bundesrat unterbreitet. Parallel wird ein Verordnungsentwurf für die Erhöhung des Lohnbeitrages und der Einführung des Solidaritätsbeitrages vorbereitet werden.</p><p>Zu den Massnahmen, die geprüft werden, gehört auch die Überprüfung der Referenzgrösse von durchschnittlich 100 000 Arbeitslosen, welche der Finanzierung der Versicherung bei der letzten Revision zugrunde gelegt wurde. Zum heutigen Zeitpunkt kann aber über den Inhalt der Massnahmen noch keine Aussage gemacht werden. Falls Leistungskürzungen vorgeschlagen werden sollen, werden - soweit möglich - die Auswirkungen auf Kantone, Gemeinden und IV in die Überlegungen miteinbezogen.</p><p>Die genauen Auswirkungen der Kürzung der Bezugsdauer im Rahmen der 3. Avig-Revision auf Kantone, Gemeinden und IV lassen sich nicht direkt beobachten, sondern müssten anhand einer Reihe von Annahmen berechnet werden. Die Erstellung einer derartigen Studie wäre aufwendig und würde trotzdem hypothetisch bleiben. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass konkretere Fragestellungen, wie etwa die gegenwärtig im Gang befindliche Befragung über die Situation der Ausgesteuerten, wesentlich zielführender für die Gesetzgebungsarbeiten sind.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Vorkehrungen zu treffen:</p><p>1. Anpassung der Referenzzahl von 100 000 Arbeitslosen, auf der die gegenwärtige Finanzierung der Versicherung basiert;</p><p>2. Ausdrücklicher Verzicht auf jede weitere Leistungskürzung gegenüber Arbeitslosen;</p><p>3. Gegebenenfalls Bezifferung der Lastenverschiebung auf die Kantone, die Gemeinden oder sogar auf die IV, die eine solche Massnahme zwangsläufig nach sich ziehen würde;</p><p>4. Evaluation der Lastenverschiebung auf die Kantone, die Gemeinden und die IV, die sich aus der Senkung der Höchstzahl der Taggelder von 520 auf 400 im Jahr 2003 ergibt.</p>
  • Arbeitslosenversicherung. Finanzierung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Als Folge der unzutreffenden Wirtschaftsprognosen des Seco im Jahr 2003 ist die langfristige Finanzierung der Arbeitslosenversicherung heute nicht mehr gewährleistet. Diese Finanzierung stützte sich auf die Annahme von durchschnittlich 100 000 Arbeitslosen. Im Wissen, dass die Arbeitslosenzahl in den kommenden Monaten, ja Jahren nicht spürbar sinken wird, fordere ich den Bundesrat auf, eine langfristige Finanzierung der Arbeitslosenversicherung vorzusehen, und zwar mindestens auf gut zehn Jahre hinaus. Wünschenswert wäre zudem die Möglichkeit, die Unternehmen vermehrt an den von ihnen verursachten sozialen Kosten zu beteiligen, die bislang den Gemeinwesen überbürdet werden.</p>
    • <p>Mit der 3. Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) von 2003 wollte der Gesetzgeber die langfristige Finanzierung der Versicherung sicherstellen. Um die Verschuldung in Grenzen zu halten, wurde in Artikel 90c Absatz 1 Avig festgelegt, dass der Bundesrat, falls der Schuldenstand des Ausgleichsfonds Ende Jahr 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme erreicht, innert einem Jahr eine Gesetzesrevision für die Neuregelung der Finanzierung vorlegen muss. Vorgängig soll er auf dem Verordnungsweg die Lohnprozente von 2,0 auf maximal 2,5 erhöhen und für den Betrag zwischen 106 800 und 267 000 Franken einen Solidaritätsbeitrag von maximal 1 Prozent erheben. Insofern hat der Gesetzgeber der Verwaltung und dem Bundesrat bereits einen klaren Vorgehensmechanismus vorgegeben.</p><p>Aufgrund des jetzigen Schuldenstandes und des prognostizierten Konjunkturverlaufes ist zu erwarten, dass die maximal zulässige Verschuldung möglicherweise bereits Ende 2006, wohl aber spätestens Ende 2007 erreicht sein wird. Der Bundesrat ist sich dieser Entwicklung bewusst, und es wurde bereits die Prüfung von geeigneten Massnahmen in die Wege geleitet. Begleitet durch die Aufsichtskommission für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung werden mögliche Massnahmen für eine Gesetzesrevision, sowohl einnahmenseitig wie ausgabenseitig, geprüft, mit welchen die Versicherung auf eine verbesserte finanzielle Grundlage gestellt werden kann. Die Ergebnisse werden nach Abschluss der Arbeiten im Rahmen eines Expertenberichtes dem Bundesrat unterbreitet. Parallel wird ein Verordnungsentwurf für die Erhöhung des Lohnbeitrages und der Einführung des Solidaritätsbeitrages vorbereitet werden.</p><p>Zu den Massnahmen, die geprüft werden, gehört auch die Überprüfung der Referenzgrösse von durchschnittlich 100 000 Arbeitslosen, welche der Finanzierung der Versicherung bei der letzten Revision zugrunde gelegt wurde. Zum heutigen Zeitpunkt kann aber über den Inhalt der Massnahmen noch keine Aussage gemacht werden. Falls Leistungskürzungen vorgeschlagen werden sollen, werden - soweit möglich - die Auswirkungen auf Kantone, Gemeinden und IV in die Überlegungen miteinbezogen.</p><p>Die genauen Auswirkungen der Kürzung der Bezugsdauer im Rahmen der 3. Avig-Revision auf Kantone, Gemeinden und IV lassen sich nicht direkt beobachten, sondern müssten anhand einer Reihe von Annahmen berechnet werden. Die Erstellung einer derartigen Studie wäre aufwendig und würde trotzdem hypothetisch bleiben. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass konkretere Fragestellungen, wie etwa die gegenwärtig im Gang befindliche Befragung über die Situation der Ausgesteuerten, wesentlich zielführender für die Gesetzgebungsarbeiten sind.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Vorkehrungen zu treffen:</p><p>1. Anpassung der Referenzzahl von 100 000 Arbeitslosen, auf der die gegenwärtige Finanzierung der Versicherung basiert;</p><p>2. Ausdrücklicher Verzicht auf jede weitere Leistungskürzung gegenüber Arbeitslosen;</p><p>3. Gegebenenfalls Bezifferung der Lastenverschiebung auf die Kantone, die Gemeinden oder sogar auf die IV, die eine solche Massnahme zwangsläufig nach sich ziehen würde;</p><p>4. Evaluation der Lastenverschiebung auf die Kantone, die Gemeinden und die IV, die sich aus der Senkung der Höchstzahl der Taggelder von 520 auf 400 im Jahr 2003 ergibt.</p>
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