Schuldenfreiheit im Alter. Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung

ShortId
05.3864
Id
20053864
Updated
25.06.2025 00:35
Language
de
Title
Schuldenfreiheit im Alter. Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung
AdditionalIndexing
24;2846;Steuerbefreiung;Steuerabzug;Eigenmietwertbesteuerung;Wohneigentum;Hypothek
1
  • L04K01020110, Wohneigentum
  • L04K11070401, Eigenmietwertbesteuerung
  • L05K0507020103, Hypothek
  • L04K11070304, Steuerabzug
  • L05K1107030701, Steuerbefreiung
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Der Eigenmietwert ist ein nicht unwesentlicher Bestandteil der Einkommensbesteuerung. Viele ältere Wohneigentümer bekunden immer mehr Mühe, ihre Liegenschaft durch den tendenziell immer höher steigenden Eigenmietwert weiterhin halten zu können. Das effektive Renteneinkommen ist dabei nicht selten wesentlich kleiner.</p><p>Das Wohneigentum hat in Bezug auf die Altersvorsorge eine wichtige und besondere Bedeutung. Ziel sollte es also hinsichtlich einer Pensionierung sein, in diesem Wohneigentum verbleiben und es auch finanziell tragen zu können. Die Besteuerung des Eigenmietwertes bedeutet jedoch ein Hindernis zur Abtragung der Schulden, da durch die Reduktion des Schuldzinsabzuges automatisch ein höherer Steuerbetrag ausgelöst wird. Um das langfristige und wichtige Ziel der Schuldenfreiheit (oder so tiefen Verschuldung wie möglich) anstreben zu können, ist die Besteuerung des Eigenmietwertes des selbst bewohnten Eigentums unbedingt abzuschaffen. Hypothekardarlehen sind grundsätzlich Finanzierungsinstrumente und sollten aus fiskalischen Gründen nicht zur Steueroptimierung missbraucht werden müssen. Kontinuierliche Erhöhungen von Eigenmietwerten fördern jedoch diesen Vorgang.</p><p>Der Zustand im Rahmen des Drei-Säulen-Konzeptes zeigt deutlich auf, dass die persönliche und eigenverantwortliche Selbstvorsorge, dort wo sie möglich ist, unterstützt und gefördert werden muss. Es ist davon auszugehen, dass der Umwandlungssatz des BVG noch nicht seinen endgültigen Satz erreicht hat und weiter reduziert wird. Die Renten erfahren dadurch weitere Kürzungen. Umso wichtiger ist es also, dass bei der Pensionierung eine möglichst kleine oder gar keine Verschuldung mehr besteht. Die Kaufkraft des Rentenfrankens würde dadurch eine massive Stärkung erhalten. </p><p>Die Rückführung von Fremdkapital bedeutet aber auch volkswirtschaftlich einen bedeutenden Beitrag zur Stabilisierung der Hypothekarzinsen auf einem tiefen Niveau. Eigentümer und Mieter profitieren davon. Sie sind die besten Fördermittel des persönlichen Wohneigentums, der Investitionen im Baugewerbe und bei den KMU.</p>
  • <p>Das Anliegen des Motionärs geht in die gleiche Richtung wie das Steuerpaket (Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über die Änderung von Erlassen im Bereich der Ehe- und Familienbesteuerung, der Wohneigentumsbesteuerung und der Stempelabgaben). Dieses wurde in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 abgelehnt. Ferner hat die nationalrätliche Kommission für Wirtschaft und Abgaben am 24. Februar 2005 auch einer parlamentarischen Initiative (04.436) keine Folge gegeben, welche eine Abschaffung des Eigenmietwertes, verbunden mit einer Streichung der Steuerabzüge (für Hypothekarzinsen, Unterhaltskosten usw.) verlangt.</p><p>In der Begründung zur vorliegenden Motion wird als Argument für einen Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung angeführt, dass viele ältere Wohneigentümer immer mehr Mühe hätten, ihre Liegenschaft halten zu können. Das mag in denjenigen Fällen zutreffen, in denen keine genügende zweite Säule vorhanden ist. Dem ist aber beizufügen, dass die wirtschaftliche Situation der Mieter mit ungenügenden Renten häufig noch schlechter ist: diese versteuern zwar nicht einen Eigenmietwert, zahlen aber häufig einen Mietzins, der im Vergleich zu den Hypothekarzinsen und der zusätzlichen Steuerlast der Wohnungseigentümer höher ist.</p><p>Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass das Wohneigentum in Bezug auf die Altersvorsorge eine wichtige Bedeutung hat. Daher lässt sich vertreten, dass die Eigenmietwerte in der Regel von den kantonalen Steuerbehörden tiefer angesetzt werden als der für ein vergleichbares Objekt zu bezahlende Mietzins. Gegen allzu tiefe Eigenmietwerte spricht aber, dass diese die Wohneigentümer im Vergleich zu den Mietern nicht mehr rechtsgleich behandeln.</p><p>Die Besteuerung des Eigenmietwertes kann in der Tat ein Hindernis zur Abtragung der Schulden sein. Die so zurückbehaltenen finanziellen Ressourcen können jedoch zu einer anderen Zusammensetzung von Aktiven und Passiven führen, indem andere ertragbringende Investitionen getätigt werden. Daher führt die Nichtrückzahlung von Hypothekarkrediten in der Regel nicht zu einer höheren Nettoverschuldung und auch nicht zu niedrigeren volkswirtschaftlichen Ersparnissen. </p><p>Der Bundesrat kommt auch im gegenwärtigen Zeitpunkt zum Ergebnis, dass bei der Wohneigentumsbesteuerung zur Zeit kein Handlungsbedarf besteht. Vielmehr sollen die Ehepaar- und Familienbesteuerung sowie die Unternehmenssteuerreform Priorität geniessen. Er beantragt aus diesen Gründen, von einem verbindlichen Antrag im Sinne einer Motion abzusehen. Sollte die vorliegende Motion im Erstrat dennoch angenommen werden, würde der Bundesrat im Zweitrat den Antrag stellen, die Motion in einen Prüfungsauftrag abzuändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage über die direkte Bundessteuer und das Gesetz über die Steuerharmonisierung auszuarbeiten mit dem Ziel, die Besteuerung des Eigenmietwertes des selbst bewohnten Wohneigentums auf allen Stufen aufheben zu können. Die Schuldzinsen sowie der Unterhaltsabzug sollen in einem beschränkten Ausmass weiterhin abzugsfähig bleiben.</p>
  • Schuldenfreiheit im Alter. Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Eigenmietwert ist ein nicht unwesentlicher Bestandteil der Einkommensbesteuerung. Viele ältere Wohneigentümer bekunden immer mehr Mühe, ihre Liegenschaft durch den tendenziell immer höher steigenden Eigenmietwert weiterhin halten zu können. Das effektive Renteneinkommen ist dabei nicht selten wesentlich kleiner.</p><p>Das Wohneigentum hat in Bezug auf die Altersvorsorge eine wichtige und besondere Bedeutung. Ziel sollte es also hinsichtlich einer Pensionierung sein, in diesem Wohneigentum verbleiben und es auch finanziell tragen zu können. Die Besteuerung des Eigenmietwertes bedeutet jedoch ein Hindernis zur Abtragung der Schulden, da durch die Reduktion des Schuldzinsabzuges automatisch ein höherer Steuerbetrag ausgelöst wird. Um das langfristige und wichtige Ziel der Schuldenfreiheit (oder so tiefen Verschuldung wie möglich) anstreben zu können, ist die Besteuerung des Eigenmietwertes des selbst bewohnten Eigentums unbedingt abzuschaffen. Hypothekardarlehen sind grundsätzlich Finanzierungsinstrumente und sollten aus fiskalischen Gründen nicht zur Steueroptimierung missbraucht werden müssen. Kontinuierliche Erhöhungen von Eigenmietwerten fördern jedoch diesen Vorgang.</p><p>Der Zustand im Rahmen des Drei-Säulen-Konzeptes zeigt deutlich auf, dass die persönliche und eigenverantwortliche Selbstvorsorge, dort wo sie möglich ist, unterstützt und gefördert werden muss. Es ist davon auszugehen, dass der Umwandlungssatz des BVG noch nicht seinen endgültigen Satz erreicht hat und weiter reduziert wird. Die Renten erfahren dadurch weitere Kürzungen. Umso wichtiger ist es also, dass bei der Pensionierung eine möglichst kleine oder gar keine Verschuldung mehr besteht. Die Kaufkraft des Rentenfrankens würde dadurch eine massive Stärkung erhalten. </p><p>Die Rückführung von Fremdkapital bedeutet aber auch volkswirtschaftlich einen bedeutenden Beitrag zur Stabilisierung der Hypothekarzinsen auf einem tiefen Niveau. Eigentümer und Mieter profitieren davon. Sie sind die besten Fördermittel des persönlichen Wohneigentums, der Investitionen im Baugewerbe und bei den KMU.</p>
    • <p>Das Anliegen des Motionärs geht in die gleiche Richtung wie das Steuerpaket (Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über die Änderung von Erlassen im Bereich der Ehe- und Familienbesteuerung, der Wohneigentumsbesteuerung und der Stempelabgaben). Dieses wurde in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 abgelehnt. Ferner hat die nationalrätliche Kommission für Wirtschaft und Abgaben am 24. Februar 2005 auch einer parlamentarischen Initiative (04.436) keine Folge gegeben, welche eine Abschaffung des Eigenmietwertes, verbunden mit einer Streichung der Steuerabzüge (für Hypothekarzinsen, Unterhaltskosten usw.) verlangt.</p><p>In der Begründung zur vorliegenden Motion wird als Argument für einen Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung angeführt, dass viele ältere Wohneigentümer immer mehr Mühe hätten, ihre Liegenschaft halten zu können. Das mag in denjenigen Fällen zutreffen, in denen keine genügende zweite Säule vorhanden ist. Dem ist aber beizufügen, dass die wirtschaftliche Situation der Mieter mit ungenügenden Renten häufig noch schlechter ist: diese versteuern zwar nicht einen Eigenmietwert, zahlen aber häufig einen Mietzins, der im Vergleich zu den Hypothekarzinsen und der zusätzlichen Steuerlast der Wohnungseigentümer höher ist.</p><p>Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass das Wohneigentum in Bezug auf die Altersvorsorge eine wichtige Bedeutung hat. Daher lässt sich vertreten, dass die Eigenmietwerte in der Regel von den kantonalen Steuerbehörden tiefer angesetzt werden als der für ein vergleichbares Objekt zu bezahlende Mietzins. Gegen allzu tiefe Eigenmietwerte spricht aber, dass diese die Wohneigentümer im Vergleich zu den Mietern nicht mehr rechtsgleich behandeln.</p><p>Die Besteuerung des Eigenmietwertes kann in der Tat ein Hindernis zur Abtragung der Schulden sein. Die so zurückbehaltenen finanziellen Ressourcen können jedoch zu einer anderen Zusammensetzung von Aktiven und Passiven führen, indem andere ertragbringende Investitionen getätigt werden. Daher führt die Nichtrückzahlung von Hypothekarkrediten in der Regel nicht zu einer höheren Nettoverschuldung und auch nicht zu niedrigeren volkswirtschaftlichen Ersparnissen. </p><p>Der Bundesrat kommt auch im gegenwärtigen Zeitpunkt zum Ergebnis, dass bei der Wohneigentumsbesteuerung zur Zeit kein Handlungsbedarf besteht. Vielmehr sollen die Ehepaar- und Familienbesteuerung sowie die Unternehmenssteuerreform Priorität geniessen. Er beantragt aus diesen Gründen, von einem verbindlichen Antrag im Sinne einer Motion abzusehen. Sollte die vorliegende Motion im Erstrat dennoch angenommen werden, würde der Bundesrat im Zweitrat den Antrag stellen, die Motion in einen Prüfungsauftrag abzuändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage über die direkte Bundessteuer und das Gesetz über die Steuerharmonisierung auszuarbeiten mit dem Ziel, die Besteuerung des Eigenmietwertes des selbst bewohnten Wohneigentums auf allen Stufen aufheben zu können. Die Schuldzinsen sowie der Unterhaltsabzug sollen in einem beschränkten Ausmass weiterhin abzugsfähig bleiben.</p>
    • Schuldenfreiheit im Alter. Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung

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