Strassenverkehr. Bussenerträge in die AHV

ShortId
05.3869
Id
20053869
Updated
14.11.2025 07:18
Language
de
Title
Strassenverkehr. Bussenerträge in die AHV
AdditionalIndexing
48;28;Überwachung des Verkehrs;Strassenverkehrsordnung;Sicherheit im Strassenverkehr;AHV;Geldstrafe;Fonds;Finanzierung
1
  • L04K05010107, Geldstrafe
  • L04K18020406, Strassenverkehrsordnung
  • L05K0104010101, AHV
  • L04K11090203, Fonds
  • L03K110902, Finanzierung
  • L04K18020407, Überwachung des Verkehrs
  • L05K1802020301, Sicherheit im Strassenverkehr
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Verschiedene kürzlich vorgenommene Verschärfungen im Strassenverkehrsrecht sollen zu einer Erhöhung der Verkehrssicherheit beitragen. Bei der Anwendung und Umsetzung in Gemeinden und Kantonen entsteht bei vielen Bürgern jedoch ein anderer Eindruck. Verkehrskontrollen und Ordnungsbussen dienen nicht länger dazu, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und Fehlverhalten zu sanktionieren, sondern werden missbraucht, um Mehreinnahmen zu generieren. Verschiedene neue Bestimmungen in Kantonen und Gemeinden und die gezielte Platzierung von Überwachungsgeräten stützen diesen Eindruck.</p><p>Damit wird letztlich einer Fehlentwicklung Vorschub geleistet. Das Strassenverkehrsrecht soll in erster Linie die Verkehrsteilnehmer schützen und nicht Gemeinde- und Kantonskassen füllen. Somit besteht die Gefahr, dass das Recht immer weniger geachtet wird, weil es ganz offensichtlich nicht länger den deklarierten Zielen dient. Mit einer Zweckbindung zugunsten der AHV haben die Bürger Gewähr, dass wenigstens ein Teil der Busseneinnahmen zu ihren Gunsten verwendet wird und nicht einfach der Alimentierung von überbordenden Verwaltungsapparaten dient.</p><p>Indem nur die Hälfte der Einnahmen zugunsten des AHV-Fonds zweckgebunden wird, sollte zudem sichergestellt sein, dass die den Gemeinden und Kantonen anfallenden Kosten gedeckt werden können.</p>
  • <p>Verkehrsvorschriften dienen der Verkehrssicherheit, dem Schutz vor übermässigen Lärm- und Abgasemissionen sowie der Bewirtschaftung des knappen Parkraums, nicht aber der Beschaffung von finanziellen Mitteln für die öffentliche Hand.</p><p>Verkehrsvorschriften müssen kontrolliert und Widerhandlungen geahndet werden. Die Ahndung hat einen spezial- und generalpräventiven Zweck. Es soll der einzelne Fehlbare bestraft und es sollen alle Verkehrsteilnehmenden davon abgehalten werden, Vorschriften zu übertreten. Für die meisten Bagatellwiderhandlungen (ohne Gefährdung oder Verletzung) steht, weil sie ein Massenphänomen darstellen, das vereinfachte Ordnungsbussenverfahren zur Verfügung. Wenn die Polizei Verkehrsregeln, die im Rahmen eines demokratischen Verfahrens entstanden sind, überwacht und durchsetzt, kann keineswegs von Missbrauch die Rede sein. Vielmehr geht es um die Herstellung von Rechtssicherheit und den Schutz der Verkehrsteilnehmenden. Das oberste Ziel besteht in der Vermeidung von Widerhandlungen. Wo viele Widerhandlungen zu verzeichnen sind, müssen die Ursachen abgeklärt und allenfalls Massnahmen eingeleitet werden. Es wäre eine Möglichkeit, einen Teil der Ordnungsbusseneinnahmen für die Realisierung dieser Massnahmen einzusetzen.</p><p>Für eine teilweise Zweckbindung der Busseneinnahmen zugunsten des AHV-Fonds fehlt der Sachzusammenhang. Warum sollten die Einnahmen nicht auch für andere Zwecke eingesetzt werden, so z. B. für die Landesverteidigung, die Landwirtschaft, das Bildungswesen, die KMU-Förderung oder zur Steuerentlastung? Alle diese Zweckbindungen kämen dem Bürger und der Bürgerin in der einen oder andern Form ebenso zugute. Sodann gilt es zu vermeiden, Verkehrsregelübertretungen mit dem guten Zweck ihrer Ahndung moralisch zu rechtfertigen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, dem Parlament eine Vorlage zu unterbreiten, welche die Hälfte der gesamten Ordnungsbusseneinnahmen zweckgebunden dem AHV-Fonds zuführt.</p>
  • Strassenverkehr. Bussenerträge in die AHV
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Verschiedene kürzlich vorgenommene Verschärfungen im Strassenverkehrsrecht sollen zu einer Erhöhung der Verkehrssicherheit beitragen. Bei der Anwendung und Umsetzung in Gemeinden und Kantonen entsteht bei vielen Bürgern jedoch ein anderer Eindruck. Verkehrskontrollen und Ordnungsbussen dienen nicht länger dazu, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und Fehlverhalten zu sanktionieren, sondern werden missbraucht, um Mehreinnahmen zu generieren. Verschiedene neue Bestimmungen in Kantonen und Gemeinden und die gezielte Platzierung von Überwachungsgeräten stützen diesen Eindruck.</p><p>Damit wird letztlich einer Fehlentwicklung Vorschub geleistet. Das Strassenverkehrsrecht soll in erster Linie die Verkehrsteilnehmer schützen und nicht Gemeinde- und Kantonskassen füllen. Somit besteht die Gefahr, dass das Recht immer weniger geachtet wird, weil es ganz offensichtlich nicht länger den deklarierten Zielen dient. Mit einer Zweckbindung zugunsten der AHV haben die Bürger Gewähr, dass wenigstens ein Teil der Busseneinnahmen zu ihren Gunsten verwendet wird und nicht einfach der Alimentierung von überbordenden Verwaltungsapparaten dient.</p><p>Indem nur die Hälfte der Einnahmen zugunsten des AHV-Fonds zweckgebunden wird, sollte zudem sichergestellt sein, dass die den Gemeinden und Kantonen anfallenden Kosten gedeckt werden können.</p>
    • <p>Verkehrsvorschriften dienen der Verkehrssicherheit, dem Schutz vor übermässigen Lärm- und Abgasemissionen sowie der Bewirtschaftung des knappen Parkraums, nicht aber der Beschaffung von finanziellen Mitteln für die öffentliche Hand.</p><p>Verkehrsvorschriften müssen kontrolliert und Widerhandlungen geahndet werden. Die Ahndung hat einen spezial- und generalpräventiven Zweck. Es soll der einzelne Fehlbare bestraft und es sollen alle Verkehrsteilnehmenden davon abgehalten werden, Vorschriften zu übertreten. Für die meisten Bagatellwiderhandlungen (ohne Gefährdung oder Verletzung) steht, weil sie ein Massenphänomen darstellen, das vereinfachte Ordnungsbussenverfahren zur Verfügung. Wenn die Polizei Verkehrsregeln, die im Rahmen eines demokratischen Verfahrens entstanden sind, überwacht und durchsetzt, kann keineswegs von Missbrauch die Rede sein. Vielmehr geht es um die Herstellung von Rechtssicherheit und den Schutz der Verkehrsteilnehmenden. Das oberste Ziel besteht in der Vermeidung von Widerhandlungen. Wo viele Widerhandlungen zu verzeichnen sind, müssen die Ursachen abgeklärt und allenfalls Massnahmen eingeleitet werden. Es wäre eine Möglichkeit, einen Teil der Ordnungsbusseneinnahmen für die Realisierung dieser Massnahmen einzusetzen.</p><p>Für eine teilweise Zweckbindung der Busseneinnahmen zugunsten des AHV-Fonds fehlt der Sachzusammenhang. Warum sollten die Einnahmen nicht auch für andere Zwecke eingesetzt werden, so z. B. für die Landesverteidigung, die Landwirtschaft, das Bildungswesen, die KMU-Förderung oder zur Steuerentlastung? Alle diese Zweckbindungen kämen dem Bürger und der Bürgerin in der einen oder andern Form ebenso zugute. Sodann gilt es zu vermeiden, Verkehrsregelübertretungen mit dem guten Zweck ihrer Ahndung moralisch zu rechtfertigen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, dem Parlament eine Vorlage zu unterbreiten, welche die Hälfte der gesamten Ordnungsbusseneinnahmen zweckgebunden dem AHV-Fonds zuführt.</p>
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