Waffentragen und Waffengebrauch. GenĂ¼gen die geltenden Vorschriften?

ShortId
05.3870
Id
20053870
Updated
27.07.2023 19:18
Language
de
Title
Waffentragen und Waffengebrauch. Genügen die geltenden Vorschriften?
AdditionalIndexing
12;Eindämmung der Kriminalität;Gewalt;Waffenbesitz
1
  • L04K05010209, Waffenbesitz
  • L04K01010207, Gewalt
  • L04K01040202, Eindämmung der Kriminalität
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Das geltende Waffengesetz (WG; SR 514.54) erfasst alle Messer, deren Klinge im Griff verborgen ist und durch einen einhändig bedienbaren Auslösemechanismus einsatzbereit gemacht werden kann. Darunter fallen auch die sogenannten Stell- und Schmetterlingsmesser, die öfters im Zusammenhang mit Straftaten benutzt werden.</p><p>Der Erwerb dieser Gegenstände ist verboten (Art. 5 Abs. 1 lit. c WG). Ausnahmebewilligungen werden etwa für Personen ausgestellt, die solche Messer zu beruflichen Zwecken benötigen (Feuerwehr) oder körperliche Behinderungen aufweisen, die die Benutzung von nur zweihändig bedienbaren Klappmessern erschweren.</p><p>Der Besitz - generell von Waffen - wird vom geltenden WG nicht erfasst. Er stellt jedoch ein Indiz für einen möglichen verbotenen Erwerb dar. Wer im Besitz eines vom WG erfassten Messers ist, sollte demnach eine Ausnahmebewilligung vorweisen können, die zum Erwerb berechtigt hat.</p><p>Wer ein vom WG erfasstes Messer tragen möchte, benötigt eine Waffentragbewilligung (Art. 27 WG). Die kantonalen Behörden sind bei der Vergabe dieser Bewilligungen seit einiger Zeit eher restriktiv. Die betreffende Person muss in jedem Fall glaubhaft machen, dass die Waffe notwendig ist, um sich selbst, Dritte oder Sachen vor einer tatsächlichen Bedrohung zu schützen.</p><p>Dieses Kriterium erfüllt z. B. Sicherheitspersonal, das Personen- oder Objektschutzaufgaben wahrnimmt. Tragbewilligungen werden in der Praxis für das Tragen von Faustfeuerwaffen (Pistolen, Revolver) oder Schlagstöcken und so gut wie nie für das Tragen von Messern ausgestellt.</p><p>2. Wer eine Waffe unberechtigt erwirbt oder trägt kann mit Gefängnis oder Busse bestraft werden (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG). Das Spektrum der möglichen Strafen reicht demnach von drei Tagen bis drei Jahre Freiheitsentzug oder Busse bis zu 40 000 Franken.</p><p>Der Bundesrat ist der Überzeugung, dass die bestehenden gesetzlichen Vorschriften genügen. Die rechtlichen Möglichkeiten werden in der Praxis nicht ausgeschöpft. Das Tragen eines verbotenen Messers ohne Ausnahmebewilligung (= verbotener Erwerb und verbotenes Tragen) wird von den Gerichten in aller Regel mit einer Busse zwischen 50 und 200 Franken bestraft. Eine Verschärfung der Strafbestimmungen wäre demnach ein untaugliches Mittel, um den Missbrauch von verbotenen Messern oder sonstigen Waffen einzuschränken. Da die erwähnten Messer regelmässig unberechtigt erworben wurden, wäre auch eine Verschärfung des Bewilligungswesens wenig sinnvoll.</p><p>3. In der aktuellen Revision des WG schlägt der Bundesrat vor, dass das Waffentragverbot auf Gegenstände wie Baseballschläger, Stahlrohre und Ähnliches ausgedehnt wird, die immer wieder als Waffen getragen und eingesetzt werden. Die Gegenstände können von den Vollzugsbehörden eingezogen werden, wenn deren missbräuchliche Verwendung als Waffen offensichtlich ist (Art. 4 Abs. 6 im Vergleich mit Art. 28a E-WG). Weiter enthält die Vorlage Neuerungen, die eine Harmonisierung bei der Erteilung der Ausnahmebewilligungen bewirken sollen (Art. 28c E-WG). Von einer Verschärfung der bestehenden Normen über den Erwerb von Waffen hat der Bundesrat aus den in Ziffer 2 genannten Gründen abgesehen.</p><p>4. Nach Ansicht des Bundesrates wäre es nicht sinnvoll, das bestehende Waffentragverbot durch ein zusätzliches "Waffen-zieh-Verbot" zu ergänzen. Das Ziehen einer Stichwaffe gegenüber einer anderen Person erfüllt unter Umständen den Tatbestand einer Drohung (Art. 180StGB).</p><p>Die Verwendung einer Waffe wird in einigen Straftatbeständen als erschwerendes Tatbestandselement gewertet, z. B. im Zusammenhang mit einer einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB), mit einem Raub (Art. 140 Ziff. 2) oder mit einer sexuellen Nötigung (Art. 189 Ziff. 3). Ebenfalls als erschwerendes Tatbestandselement wird das Mitführen einer Waffe bei einem Diebstahl gewertet (Art. 139 Ziff 3 Abs. 3).</p><p>Abschliessend ist festzuhalten, dass die rechtlichen Mittel zur Sanktionierung des unberechtigten Erwerbes, des unberechtigten Tragens oder der missbräuchlichen Verwendung von Waffen bestehen. Eine Verschärfung der vorhandenen Vorschriften ist nach Meinung des Bundesrates das falsche Mittel, der bestehenden Gewaltproblematik beizukommen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Wie Vorfälle der letzten Monate zeigen, hat die bewaffnete Gewalt in unserem Land ein nie gekanntes Ausmass erreicht. Jede Woche und nach jedem Wochenende berichten die Medien über Streitigkeiten und Auseinandersetzungen, in denen die Beteiligten zu Stichwaffen greifen.</p><p>Noch schlimmer ist, dass Gastwirte, Drittpersonen, die einzugreifen suchen, oder unbeteiligte Passanten Opfer von Aggressionen werden, die ebenso blutig wie sinnlos sind.</p><p>Erpressungen mit gezogenem Messer haben ein besorgniserregendes Ausmass angenommen.</p><p>Erst kürzlich wurde in Aigle ein Gemeindepolizist regelrecht hingerichtet. Der Vorfall hat die Öffentlichkeit schockiert, aufgewühlt und betroffen gemacht.</p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat:</p><p>1. Sind die gesetzlichen Bestimmungen über den Erwerb, den Besitz und das Tragen von Waffen der Schwere der hier angeprangerten Taten angemessen?</p><p>2. Müssten gewisse Vorschriften nicht verschärft werden?</p><p>3. Sind die Strafbestimmungen über das unrechtmässige Waffentragen abschreckend genug?</p><p>4. Müssen das Zücken und der Gebrauch von Stichwaffen nicht strenger bestraft werden?</p>
  • Waffentragen und Waffengebrauch. Genügen die geltenden Vorschriften?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Das geltende Waffengesetz (WG; SR 514.54) erfasst alle Messer, deren Klinge im Griff verborgen ist und durch einen einhändig bedienbaren Auslösemechanismus einsatzbereit gemacht werden kann. Darunter fallen auch die sogenannten Stell- und Schmetterlingsmesser, die öfters im Zusammenhang mit Straftaten benutzt werden.</p><p>Der Erwerb dieser Gegenstände ist verboten (Art. 5 Abs. 1 lit. c WG). Ausnahmebewilligungen werden etwa für Personen ausgestellt, die solche Messer zu beruflichen Zwecken benötigen (Feuerwehr) oder körperliche Behinderungen aufweisen, die die Benutzung von nur zweihändig bedienbaren Klappmessern erschweren.</p><p>Der Besitz - generell von Waffen - wird vom geltenden WG nicht erfasst. Er stellt jedoch ein Indiz für einen möglichen verbotenen Erwerb dar. Wer im Besitz eines vom WG erfassten Messers ist, sollte demnach eine Ausnahmebewilligung vorweisen können, die zum Erwerb berechtigt hat.</p><p>Wer ein vom WG erfasstes Messer tragen möchte, benötigt eine Waffentragbewilligung (Art. 27 WG). Die kantonalen Behörden sind bei der Vergabe dieser Bewilligungen seit einiger Zeit eher restriktiv. Die betreffende Person muss in jedem Fall glaubhaft machen, dass die Waffe notwendig ist, um sich selbst, Dritte oder Sachen vor einer tatsächlichen Bedrohung zu schützen.</p><p>Dieses Kriterium erfüllt z. B. Sicherheitspersonal, das Personen- oder Objektschutzaufgaben wahrnimmt. Tragbewilligungen werden in der Praxis für das Tragen von Faustfeuerwaffen (Pistolen, Revolver) oder Schlagstöcken und so gut wie nie für das Tragen von Messern ausgestellt.</p><p>2. Wer eine Waffe unberechtigt erwirbt oder trägt kann mit Gefängnis oder Busse bestraft werden (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG). Das Spektrum der möglichen Strafen reicht demnach von drei Tagen bis drei Jahre Freiheitsentzug oder Busse bis zu 40 000 Franken.</p><p>Der Bundesrat ist der Überzeugung, dass die bestehenden gesetzlichen Vorschriften genügen. Die rechtlichen Möglichkeiten werden in der Praxis nicht ausgeschöpft. Das Tragen eines verbotenen Messers ohne Ausnahmebewilligung (= verbotener Erwerb und verbotenes Tragen) wird von den Gerichten in aller Regel mit einer Busse zwischen 50 und 200 Franken bestraft. Eine Verschärfung der Strafbestimmungen wäre demnach ein untaugliches Mittel, um den Missbrauch von verbotenen Messern oder sonstigen Waffen einzuschränken. Da die erwähnten Messer regelmässig unberechtigt erworben wurden, wäre auch eine Verschärfung des Bewilligungswesens wenig sinnvoll.</p><p>3. In der aktuellen Revision des WG schlägt der Bundesrat vor, dass das Waffentragverbot auf Gegenstände wie Baseballschläger, Stahlrohre und Ähnliches ausgedehnt wird, die immer wieder als Waffen getragen und eingesetzt werden. Die Gegenstände können von den Vollzugsbehörden eingezogen werden, wenn deren missbräuchliche Verwendung als Waffen offensichtlich ist (Art. 4 Abs. 6 im Vergleich mit Art. 28a E-WG). Weiter enthält die Vorlage Neuerungen, die eine Harmonisierung bei der Erteilung der Ausnahmebewilligungen bewirken sollen (Art. 28c E-WG). Von einer Verschärfung der bestehenden Normen über den Erwerb von Waffen hat der Bundesrat aus den in Ziffer 2 genannten Gründen abgesehen.</p><p>4. Nach Ansicht des Bundesrates wäre es nicht sinnvoll, das bestehende Waffentragverbot durch ein zusätzliches "Waffen-zieh-Verbot" zu ergänzen. Das Ziehen einer Stichwaffe gegenüber einer anderen Person erfüllt unter Umständen den Tatbestand einer Drohung (Art. 180StGB).</p><p>Die Verwendung einer Waffe wird in einigen Straftatbeständen als erschwerendes Tatbestandselement gewertet, z. B. im Zusammenhang mit einer einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB), mit einem Raub (Art. 140 Ziff. 2) oder mit einer sexuellen Nötigung (Art. 189 Ziff. 3). Ebenfalls als erschwerendes Tatbestandselement wird das Mitführen einer Waffe bei einem Diebstahl gewertet (Art. 139 Ziff 3 Abs. 3).</p><p>Abschliessend ist festzuhalten, dass die rechtlichen Mittel zur Sanktionierung des unberechtigten Erwerbes, des unberechtigten Tragens oder der missbräuchlichen Verwendung von Waffen bestehen. Eine Verschärfung der vorhandenen Vorschriften ist nach Meinung des Bundesrates das falsche Mittel, der bestehenden Gewaltproblematik beizukommen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Wie Vorfälle der letzten Monate zeigen, hat die bewaffnete Gewalt in unserem Land ein nie gekanntes Ausmass erreicht. Jede Woche und nach jedem Wochenende berichten die Medien über Streitigkeiten und Auseinandersetzungen, in denen die Beteiligten zu Stichwaffen greifen.</p><p>Noch schlimmer ist, dass Gastwirte, Drittpersonen, die einzugreifen suchen, oder unbeteiligte Passanten Opfer von Aggressionen werden, die ebenso blutig wie sinnlos sind.</p><p>Erpressungen mit gezogenem Messer haben ein besorgniserregendes Ausmass angenommen.</p><p>Erst kürzlich wurde in Aigle ein Gemeindepolizist regelrecht hingerichtet. Der Vorfall hat die Öffentlichkeit schockiert, aufgewühlt und betroffen gemacht.</p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat:</p><p>1. Sind die gesetzlichen Bestimmungen über den Erwerb, den Besitz und das Tragen von Waffen der Schwere der hier angeprangerten Taten angemessen?</p><p>2. Müssten gewisse Vorschriften nicht verschärft werden?</p><p>3. Sind die Strafbestimmungen über das unrechtmässige Waffentragen abschreckend genug?</p><p>4. Müssen das Zücken und der Gebrauch von Stichwaffen nicht strenger bestraft werden?</p>
    • Waffentragen und Waffengebrauch. Genügen die geltenden Vorschriften?

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