Ausländer- und Asylgesetz. Position der Eidgenössischen Ausländerkommission in einer allfälligen Referendumskampagne

ShortId
05.3876
Id
20053876
Updated
14.11.2025 07:56
Language
de
Title
Ausländer- und Asylgesetz. Position der Eidgenössischen Ausländerkommission in einer allfälligen Referendumskampagne
AdditionalIndexing
2811;Kompetenzregelung;Referendum;Ausländerpolitik;Stellung der Behörden in Wahl- und Abstimmungskampf;ausserparlamentarische Kommission;Abstimmungskampf
1
  • L03K010802, Ausländerpolitik
  • L05K0806020201, ausserparlamentarische Kommission
  • L03K080704, Kompetenzregelung
  • L04K08010201, Abstimmungskampf
  • L05K0801020102, Stellung der Behörden in Wahl- und Abstimmungskampf
  • L04K08010205, Referendum
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Eidgenössische Ausländerkommission (EKA) ist eine vom Bundesrat eingesetzte ausserparlamentarische Kommission mit beratender und vorbereitender Funktion (Art. 3 und Art. 5 Kommissionenverordnung). Ihre Aufgaben sind im Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anag) sowie in der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 13. September 2000 (VIntA) festgehalten. Zum Auftrag der EKA gehören u. a. die in der Interpellation vorgebrachten Tätigkeiten (Stellungnahmen zu Migrationsfragen, Beratung des Bundesrates bei integrationspolitischen Fragen, Informationsauftrag gegenüber der schweizerischen und ausländischen Bevölkerung). Die Veröffentlichung von Stellungnahmen und Empfehlungen fällt ausdrücklich in das Mandat der EKA (Art. 8 VIntA).</p><p>Die Auseinandersetzung mit der bundesrätlichen Botschaft für ein neues Ausländergesetz und den parlamentarischen Arbeiten (Vernehmlassung, Teilnahme an Hearings der vorberatenden parlamentarischen Kommission usw.) entsprechen dem Auftrag des Bundesrates an die EKA. Ebenfalls durch das Mandat abgedeckt wäre die Abgabe einer Empfehlung bei einer allfälligen Volksabstimmung. Eine aktive Unterstützung eines Referendumskampfes unter Verwendung von Bundesmitteln ist hingegen mit dem Mandat einer beratenden Kommission nicht vereinbar.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die EKA ist seit 1970 Expertenkommission des Bundesrates, nimmt Stellung zu aktuellen Migrationsfragen und berät diesen bei integrationspolitischen Fragen. Die EKA hat auch einen Informationsauftrag (vgl. Art. 4, 5 und 8 VlntA). In ihren Stellungnahmen vom 23. Juli 2004 zu den zusätzlichen Massnahmen im Rahmen der Teilrevision des Asylgesetzes (Schlussbemerkungen) und derjenigen vom 17. März 2005 ("Ausländergesetz verliert die Balance") kritisiert sie harsch die parlamentarischen Arbeiten und Beschlüsse. Nachdem sich Referenden abzeichnen und in der Vergangenheit noch nie ein solches migrationsrechtliches Gesamtpaket dem Volk zur Abstimmung vorgelegt wurde, stellt sich folgende Frage nach den Befugnissen der EKA. </p><p>Ist die EKA befugt, auch gegen in den Schlussabstimmungen beschlossene Gesetzesänderungen zu opponieren und sich allenfalls in einer Referendumskampagne zu engagieren?</p>
  • Ausländer- und Asylgesetz. Position der Eidgenössischen Ausländerkommission in einer allfälligen Referendumskampagne
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Eidgenössische Ausländerkommission (EKA) ist eine vom Bundesrat eingesetzte ausserparlamentarische Kommission mit beratender und vorbereitender Funktion (Art. 3 und Art. 5 Kommissionenverordnung). Ihre Aufgaben sind im Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anag) sowie in der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 13. September 2000 (VIntA) festgehalten. Zum Auftrag der EKA gehören u. a. die in der Interpellation vorgebrachten Tätigkeiten (Stellungnahmen zu Migrationsfragen, Beratung des Bundesrates bei integrationspolitischen Fragen, Informationsauftrag gegenüber der schweizerischen und ausländischen Bevölkerung). Die Veröffentlichung von Stellungnahmen und Empfehlungen fällt ausdrücklich in das Mandat der EKA (Art. 8 VIntA).</p><p>Die Auseinandersetzung mit der bundesrätlichen Botschaft für ein neues Ausländergesetz und den parlamentarischen Arbeiten (Vernehmlassung, Teilnahme an Hearings der vorberatenden parlamentarischen Kommission usw.) entsprechen dem Auftrag des Bundesrates an die EKA. Ebenfalls durch das Mandat abgedeckt wäre die Abgabe einer Empfehlung bei einer allfälligen Volksabstimmung. Eine aktive Unterstützung eines Referendumskampfes unter Verwendung von Bundesmitteln ist hingegen mit dem Mandat einer beratenden Kommission nicht vereinbar.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die EKA ist seit 1970 Expertenkommission des Bundesrates, nimmt Stellung zu aktuellen Migrationsfragen und berät diesen bei integrationspolitischen Fragen. Die EKA hat auch einen Informationsauftrag (vgl. Art. 4, 5 und 8 VlntA). In ihren Stellungnahmen vom 23. Juli 2004 zu den zusätzlichen Massnahmen im Rahmen der Teilrevision des Asylgesetzes (Schlussbemerkungen) und derjenigen vom 17. März 2005 ("Ausländergesetz verliert die Balance") kritisiert sie harsch die parlamentarischen Arbeiten und Beschlüsse. Nachdem sich Referenden abzeichnen und in der Vergangenheit noch nie ein solches migrationsrechtliches Gesamtpaket dem Volk zur Abstimmung vorgelegt wurde, stellt sich folgende Frage nach den Befugnissen der EKA. </p><p>Ist die EKA befugt, auch gegen in den Schlussabstimmungen beschlossene Gesetzesänderungen zu opponieren und sich allenfalls in einer Referendumskampagne zu engagieren?</p>
    • Ausländer- und Asylgesetz. Position der Eidgenössischen Ausländerkommission in einer allfälligen Referendumskampagne

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