Einbau von Crashrecordern in Fahrzeugen

ShortId
05.3884
Id
20053884
Updated
27.07.2023 21:00
Language
de
Title
Einbau von Crashrecordern in Fahrzeugen
AdditionalIndexing
12;48;Motorfahrzeug;medizinische Diagnose;Fahrzeugausrüstung;polizeiliche Ermittlung;Sicherheit im Strassenverkehr;Verkehrsunfall
1
  • L04K18010401, Fahrzeugausrüstung
  • L04K18030101, Motorfahrzeug
  • L05K1802020302, Verkehrsunfall
  • L04K01050208, medizinische Diagnose
  • L05K0504010205, polizeiliche Ermittlung
  • L05K1802020301, Sicherheit im Strassenverkehr
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Über 30 Prozent aller Personenschäden in der Schweiz sind auf HWS-Verletzungen (Schleudertrauma) zurückzuführen. Die Folgekosten sind enorm und für die gesamte Schweizer Volkswirtschaft von Bedeutung. Bei einem Schleudertrauma ist es in der Regel schwierig, den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den meistens nicht objektivierbaren Beschwerden herzustellen. Mit einem Crashrecorder könnte insbesondere bei Auffahrkollisionen die Beschleunigungskraft festgestellt werden, was eine entscheidende Grösse bei der Beurteilung des Kausalzusammenhanges ist.</p><p>Crashrecorder in einem Fahrzeug zeichnen die letzten Sekunden eines Verkehrsunfalles auf. Bei den kostengünstigen Geräten, welche auch nachträglich ohne nennenswerten Aufwand eingebaut werden können, werden Ausmass und Richtung der Beschleunigungskräfte aufgezeichnet. Damit können nachträglich die bei Verkehrsunfällen an den Fahrzeugen auftretenden Beschleunigungen bzw. Geschwindigkeitsänderungen noch exakter als heute eruiert werden. Kommt es zu einem Verkehrsunfall, so werden aufgrund der gesicherten Datenlage die Gerichts- und Versicherungsverfahren beschleunigt und deren Kosten vermindert.</p><p>Die heutigen Airbagsysteme sollten technisch dafür ausgelegt sein, Informationen zu erfassen, welche für die Rekonstruktion von Verkehrsunfällen sehr wichtig sind. Im Prinzip ist ein Crashrecorder bereits in allen mit Airbag ausgerüsteten Fahrzeugen implementiert. Ob und in welchem Umfang die Airbagsteuerung für Aufzeichnungen auch genutzt wird, liegt in der Entscheidung der Hersteller. Es gibt verschiedene grosse Fahrzeughersteller, die Projekte im Zusammenhang mit Airbag und Unfalldatenspeicher haben. Möglich wäre es aber auch, die Automobilhersteller gesetzlich dazu zu verpflichten, die Daten der Airbagsteuergeräte bei Unfällen mit Körperverletzungen den Strafuntersuchungsbehörden zur Verfügung zu stellen. </p><p>In Anbetracht der durch Motorfahrzeuge geschaffenen Gefahr, der dank eines Crashrecorders verbesserten Möglichkeiten zur Rekonstruktion eines Unfallherganges sowie der geringen Kosten für Gerät und Einbau rechtfertigt sich der gesetzliche Zwang, solche Geräte einzubauen und die entsprechenden Daten den Versicherern und auch den Strafuntersuchungsbehörden zur Verfügung zu stellen. Ein relevanter Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Fahrzeuglenker besteht nicht, da nur die aktuellen Daten im Zusammenhang mit einem Unfallereignis erfasst werden sollen.</p>
  • <p>Heute müssen Fahrzeuge mit Blaulicht und wechseltönigem Zweiklanghorn (z. B. Fahrzeuge der Feuerwehr, der Polizei und der Sanität) mit einem Datenaufzeichnungsgerät ausgerüstet werden. Damit soll erreicht werden, dass vortrittsberechtigte Fahrzeuge über ein Kontrollmittel verfügen, mit welchem bei Vorfällen (z. B. bei einem Verkehrsunfall) der Nachweis über die gefahrene Geschwindigkeit, die Betätigung des Blaulichtes und des Zweiklanghorns sowie weiterer Funktionen erbracht werden kann.</p><p>Die Einführung einer Ausrüstungspflicht für alle Motorfahrzeuge wurde im Rahmen der Ausarbeitung eines Handlungsprogramms des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr (Via sicura) eingehend geprüft und aus folgenden Gründen verworfen: Aufgrund einer deutschen Studie ist bei den Unfalldatenschreibern die generalpräventive Wirkung als sehr gering einzustufen. Dem geringen Potenzial zur Senkung der Zahl der Getöteten und Verletzten stehen die hohen Kosten für den Einbau dieser Geräte in allen Fahrzeugen gegenüber. Bei Kosten zwischen 250 (serienmässiger Einbau) und 700 Franken (nachträglicher Einbau) müssten bei etwa 4,5 Millionen betroffenen Motorfahrzeugen alleine für die Aus- bzw. Nachrüstung mit Kosten von gegen 3 Milliarden Franken gerechnet werden. Dabei sind die jährlichen Aufwendungen von etwa 300 Millionen Franken, die für den Unterhalt der Geräte und die Ausrüstung der neu zugelassenen Fahrzeuge (etwa 320 000 Fahrzeuge) anfallen, nicht mitberücksichtigt.</p><p>Hinsichtlich der Unfallabklärung sind Datenaufzeichnungsgeräte sicher ein geeignetes Mittel. Für die Nutzung der bereits heute im Fahrzeug aufgezeichneten Daten (z. B. in den Airbagsystemen) zur Klärung der Verantwortlichkeit bei Unfällen bedarf es allerdings keiner neuen Vorschriften. Das Vorgehen für die Auswertung von Beweismitteln richtet sich nach den Regeln des Straf- oder Zivilprozessrechtes. Damit können die Geräte zwar nicht bei jedem Unfall ausgewertet werden, aber immerhin dann, wenn der Aufwand hierfür verhältnismässig erscheint.</p><p>Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Postulantin verlangten Abklärungen bereits im Rahmen der Ausarbeitung von Via sicura durchgeführt wurden (vgl. dazu auch das mittlerweile abgeschriebene Postulat Wiederkehr 99.3422, Black Box für Automobile). Mit der vorliegenden Stellungnahme wird auch der Berichterstattung Genüge getan, weshalb das Postulat erfüllt ist.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die Wirksamkeit und rechtliche Situation von Crashrecordern in Fahrzeugen zu prüfen und darüber einen Bericht vorzulegen.</p>
  • Einbau von Crashrecordern in Fahrzeugen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Über 30 Prozent aller Personenschäden in der Schweiz sind auf HWS-Verletzungen (Schleudertrauma) zurückzuführen. Die Folgekosten sind enorm und für die gesamte Schweizer Volkswirtschaft von Bedeutung. Bei einem Schleudertrauma ist es in der Regel schwierig, den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den meistens nicht objektivierbaren Beschwerden herzustellen. Mit einem Crashrecorder könnte insbesondere bei Auffahrkollisionen die Beschleunigungskraft festgestellt werden, was eine entscheidende Grösse bei der Beurteilung des Kausalzusammenhanges ist.</p><p>Crashrecorder in einem Fahrzeug zeichnen die letzten Sekunden eines Verkehrsunfalles auf. Bei den kostengünstigen Geräten, welche auch nachträglich ohne nennenswerten Aufwand eingebaut werden können, werden Ausmass und Richtung der Beschleunigungskräfte aufgezeichnet. Damit können nachträglich die bei Verkehrsunfällen an den Fahrzeugen auftretenden Beschleunigungen bzw. Geschwindigkeitsänderungen noch exakter als heute eruiert werden. Kommt es zu einem Verkehrsunfall, so werden aufgrund der gesicherten Datenlage die Gerichts- und Versicherungsverfahren beschleunigt und deren Kosten vermindert.</p><p>Die heutigen Airbagsysteme sollten technisch dafür ausgelegt sein, Informationen zu erfassen, welche für die Rekonstruktion von Verkehrsunfällen sehr wichtig sind. Im Prinzip ist ein Crashrecorder bereits in allen mit Airbag ausgerüsteten Fahrzeugen implementiert. Ob und in welchem Umfang die Airbagsteuerung für Aufzeichnungen auch genutzt wird, liegt in der Entscheidung der Hersteller. Es gibt verschiedene grosse Fahrzeughersteller, die Projekte im Zusammenhang mit Airbag und Unfalldatenspeicher haben. Möglich wäre es aber auch, die Automobilhersteller gesetzlich dazu zu verpflichten, die Daten der Airbagsteuergeräte bei Unfällen mit Körperverletzungen den Strafuntersuchungsbehörden zur Verfügung zu stellen. </p><p>In Anbetracht der durch Motorfahrzeuge geschaffenen Gefahr, der dank eines Crashrecorders verbesserten Möglichkeiten zur Rekonstruktion eines Unfallherganges sowie der geringen Kosten für Gerät und Einbau rechtfertigt sich der gesetzliche Zwang, solche Geräte einzubauen und die entsprechenden Daten den Versicherern und auch den Strafuntersuchungsbehörden zur Verfügung zu stellen. Ein relevanter Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Fahrzeuglenker besteht nicht, da nur die aktuellen Daten im Zusammenhang mit einem Unfallereignis erfasst werden sollen.</p>
    • <p>Heute müssen Fahrzeuge mit Blaulicht und wechseltönigem Zweiklanghorn (z. B. Fahrzeuge der Feuerwehr, der Polizei und der Sanität) mit einem Datenaufzeichnungsgerät ausgerüstet werden. Damit soll erreicht werden, dass vortrittsberechtigte Fahrzeuge über ein Kontrollmittel verfügen, mit welchem bei Vorfällen (z. B. bei einem Verkehrsunfall) der Nachweis über die gefahrene Geschwindigkeit, die Betätigung des Blaulichtes und des Zweiklanghorns sowie weiterer Funktionen erbracht werden kann.</p><p>Die Einführung einer Ausrüstungspflicht für alle Motorfahrzeuge wurde im Rahmen der Ausarbeitung eines Handlungsprogramms des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr (Via sicura) eingehend geprüft und aus folgenden Gründen verworfen: Aufgrund einer deutschen Studie ist bei den Unfalldatenschreibern die generalpräventive Wirkung als sehr gering einzustufen. Dem geringen Potenzial zur Senkung der Zahl der Getöteten und Verletzten stehen die hohen Kosten für den Einbau dieser Geräte in allen Fahrzeugen gegenüber. Bei Kosten zwischen 250 (serienmässiger Einbau) und 700 Franken (nachträglicher Einbau) müssten bei etwa 4,5 Millionen betroffenen Motorfahrzeugen alleine für die Aus- bzw. Nachrüstung mit Kosten von gegen 3 Milliarden Franken gerechnet werden. Dabei sind die jährlichen Aufwendungen von etwa 300 Millionen Franken, die für den Unterhalt der Geräte und die Ausrüstung der neu zugelassenen Fahrzeuge (etwa 320 000 Fahrzeuge) anfallen, nicht mitberücksichtigt.</p><p>Hinsichtlich der Unfallabklärung sind Datenaufzeichnungsgeräte sicher ein geeignetes Mittel. Für die Nutzung der bereits heute im Fahrzeug aufgezeichneten Daten (z. B. in den Airbagsystemen) zur Klärung der Verantwortlichkeit bei Unfällen bedarf es allerdings keiner neuen Vorschriften. Das Vorgehen für die Auswertung von Beweismitteln richtet sich nach den Regeln des Straf- oder Zivilprozessrechtes. Damit können die Geräte zwar nicht bei jedem Unfall ausgewertet werden, aber immerhin dann, wenn der Aufwand hierfür verhältnismässig erscheint.</p><p>Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Postulantin verlangten Abklärungen bereits im Rahmen der Ausarbeitung von Via sicura durchgeführt wurden (vgl. dazu auch das mittlerweile abgeschriebene Postulat Wiederkehr 99.3422, Black Box für Automobile). Mit der vorliegenden Stellungnahme wird auch der Berichterstattung Genüge getan, weshalb das Postulat erfüllt ist.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die Wirksamkeit und rechtliche Situation von Crashrecordern in Fahrzeugen zu prüfen und darüber einen Bericht vorzulegen.</p>
    • Einbau von Crashrecordern in Fahrzeugen

Back to List