Führerausweis. Neuregelung des vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchs
- ShortId
-
05.3896
- Id
-
20053896
- Updated
-
28.07.2023 03:10
- Language
-
de
- Title
-
Führerausweis. Neuregelung des vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchs
- AdditionalIndexing
-
48;Kontrolle;medizinische Diagnose;Führerschein;Sicherheit im Strassenverkehr;Arzt/Ärztin;Autofahrer/in
- 1
-
- L04K18020401, Führerschein
- L04K01050402, Arzt/Ärztin
- L04K01050208, medizinische Diagnose
- L05K1802020301, Sicherheit im Strassenverkehr
- L06K180102010101, Autofahrer/in
- L04K08020313, Kontrolle
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Heute können die behandelnden Ärzte Personen, die gemäss Strassenverkehrsgesetz (SVG) zur sicheren Führung von Motorfahrzeugen nicht fähig sind, ihrer Aufsichtsbehörde oder der Zulassungsstelle melden. Wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Patient und Hausarzt wird dieser Kann-Vorschrift jedoch nur selten nachgelebt. Eine Umwandlung dieser fakultativen in eine zwingende Regelung würde am Zustand wohl wenig ändern.</p><p>Hingegen sollen die Privat- und Sozialversicherer, welche im Rahmen der Abklärung von Leistungsansprüchen rechtmässig von erheblichen Beschwerden Kenntnis erhalten, dazu befugt sein, dies an Amtsärzte oder Zulassungsbehörden zu melden. Damit kann verhindert werden, dass in ihrer Fahrfähigkeit eingeschränkte Personen unnötig die Verkehrssicherheit gefährden.</p><p>Die Gefährdung geht auch von Fahrzeuglenkern aus, die an objektiv leichten Unfallverletzungen leiden. Nicht selten sind die damit zusammenhängenden Beschwerden jedoch so erheblich, dass sie die Fahrtauglichkeit infrage stellen. Daher muss gleichzeitig die Verkehrszulassungsverordnung (VZV) so geändert werden, dass die Pflicht zur vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung nicht auf schwere Unfallverletzungen beschränkt bleibt. Der Entscheid über die Fahrtauglichkeit wird dann nach einer neutralen, ärztlichen Untersuchung bei einem Vertrauensarzt oder Amtsarzt durch die Zulassungsbehörde gefällt. Eine Untersuchung durch den Hausarzt soll nur noch für die über 70-jährigen Ausweisinhaber zulässig sein.</p>
- <p>Zwar bietet das geltende Recht bereits zweckmässige Instrumente, um Menschen zu erfassen, die aus medizinischen oder psychischen Gründen nicht in der Lage sind, ein Motorfahrzeug sicher zu lenken. Dies soll aber eine Optimierung nicht ausschliessen. Der Bundesrat hat daher bereits in seiner Antwort auf die Interpellation Keller 04.3299, "Gefährdung der Verkehrsteilnehmer", in Aussicht gestellt, zu prüfen, ob beispielsweise für die IV eine Meldepflicht einzuführen sei.</p><p>Bei der Beurteilung eines eigenen uneinsichtigen Patienten oder einer uneinsichtigen Patientin kann der Arzt oder die Ärztin in einen Interessenkonflikt geraten. Mit der Meldung an die Zulassungsbehörde "verraten" sie ihre Kundschaft, was naturgemäss zum Vertrauensverlust, im schlimmsten Fall sogar dazu führen kann, dass das Arzt-Patienten-Verhältnis aufgelöst wird. Dieselbe Problematik besteht auch beim Verhältnis Versicherungsnehmer-Privatversicherung, nicht aber bei der Sozialversicherung.</p><p>Der Bundesrat begrüsst die Stossrichtung der Motion. Allerdings müssten die Vorschläge noch vertieft geprüft werden. Abzuklären sind insbesondere Fragen des Arztgeheimnisses, des Datenschutzes, aber auch des Aufwandes für die Behörden und der Kostendeckung. Diesen Aspekten ist der zu erwartende Nutzen für die Verkehrssicherheit gegenüber zu stellen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die Bestimmungen über die vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung sowie die Kompetenz, die erlangten Kenntnisse den zuständigen Stellen zu melden, in der Strassenverkehrsordnung wie folgt neu zu regeln:</p><p>Art. 14 Abs. 4 SVG</p><p>Jeder Arzt sowie die Privat- und Sozialversicherer, welche medizinische Beurteilungen erhalten, können Personen, die wegen körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen oder wegen Süchten zur sicheren Führung von Motorfahrzeugen nicht fähig sind, der Aufsichtsbehörde für Ärzte oder der für Erteilung und Entzug des Führerausweises zuständigen Behörde melden.</p><p>Art. 27 Abs. 1 Bst. c VZV</p><p>Motorfahrzeuglenker, wenn erhebliche Beschwerden ihre Fahrfähigkeit beeinträchtigen, insbesondere nach schweren Unfallverletzungen oder schweren Krankheiten.</p><p>Art. 27 Abs. 2 Bst. a VZV</p><p>die Kontrolluntersuchungen in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe b den behandelnden Ärzten übertragen.</p>
- Führerausweis. Neuregelung des vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchs
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Heute können die behandelnden Ärzte Personen, die gemäss Strassenverkehrsgesetz (SVG) zur sicheren Führung von Motorfahrzeugen nicht fähig sind, ihrer Aufsichtsbehörde oder der Zulassungsstelle melden. Wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Patient und Hausarzt wird dieser Kann-Vorschrift jedoch nur selten nachgelebt. Eine Umwandlung dieser fakultativen in eine zwingende Regelung würde am Zustand wohl wenig ändern.</p><p>Hingegen sollen die Privat- und Sozialversicherer, welche im Rahmen der Abklärung von Leistungsansprüchen rechtmässig von erheblichen Beschwerden Kenntnis erhalten, dazu befugt sein, dies an Amtsärzte oder Zulassungsbehörden zu melden. Damit kann verhindert werden, dass in ihrer Fahrfähigkeit eingeschränkte Personen unnötig die Verkehrssicherheit gefährden.</p><p>Die Gefährdung geht auch von Fahrzeuglenkern aus, die an objektiv leichten Unfallverletzungen leiden. Nicht selten sind die damit zusammenhängenden Beschwerden jedoch so erheblich, dass sie die Fahrtauglichkeit infrage stellen. Daher muss gleichzeitig die Verkehrszulassungsverordnung (VZV) so geändert werden, dass die Pflicht zur vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung nicht auf schwere Unfallverletzungen beschränkt bleibt. Der Entscheid über die Fahrtauglichkeit wird dann nach einer neutralen, ärztlichen Untersuchung bei einem Vertrauensarzt oder Amtsarzt durch die Zulassungsbehörde gefällt. Eine Untersuchung durch den Hausarzt soll nur noch für die über 70-jährigen Ausweisinhaber zulässig sein.</p>
- <p>Zwar bietet das geltende Recht bereits zweckmässige Instrumente, um Menschen zu erfassen, die aus medizinischen oder psychischen Gründen nicht in der Lage sind, ein Motorfahrzeug sicher zu lenken. Dies soll aber eine Optimierung nicht ausschliessen. Der Bundesrat hat daher bereits in seiner Antwort auf die Interpellation Keller 04.3299, "Gefährdung der Verkehrsteilnehmer", in Aussicht gestellt, zu prüfen, ob beispielsweise für die IV eine Meldepflicht einzuführen sei.</p><p>Bei der Beurteilung eines eigenen uneinsichtigen Patienten oder einer uneinsichtigen Patientin kann der Arzt oder die Ärztin in einen Interessenkonflikt geraten. Mit der Meldung an die Zulassungsbehörde "verraten" sie ihre Kundschaft, was naturgemäss zum Vertrauensverlust, im schlimmsten Fall sogar dazu führen kann, dass das Arzt-Patienten-Verhältnis aufgelöst wird. Dieselbe Problematik besteht auch beim Verhältnis Versicherungsnehmer-Privatversicherung, nicht aber bei der Sozialversicherung.</p><p>Der Bundesrat begrüsst die Stossrichtung der Motion. Allerdings müssten die Vorschläge noch vertieft geprüft werden. Abzuklären sind insbesondere Fragen des Arztgeheimnisses, des Datenschutzes, aber auch des Aufwandes für die Behörden und der Kostendeckung. Diesen Aspekten ist der zu erwartende Nutzen für die Verkehrssicherheit gegenüber zu stellen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die Bestimmungen über die vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung sowie die Kompetenz, die erlangten Kenntnisse den zuständigen Stellen zu melden, in der Strassenverkehrsordnung wie folgt neu zu regeln:</p><p>Art. 14 Abs. 4 SVG</p><p>Jeder Arzt sowie die Privat- und Sozialversicherer, welche medizinische Beurteilungen erhalten, können Personen, die wegen körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen oder wegen Süchten zur sicheren Führung von Motorfahrzeugen nicht fähig sind, der Aufsichtsbehörde für Ärzte oder der für Erteilung und Entzug des Führerausweises zuständigen Behörde melden.</p><p>Art. 27 Abs. 1 Bst. c VZV</p><p>Motorfahrzeuglenker, wenn erhebliche Beschwerden ihre Fahrfähigkeit beeinträchtigen, insbesondere nach schweren Unfallverletzungen oder schweren Krankheiten.</p><p>Art. 27 Abs. 2 Bst. a VZV</p><p>die Kontrolluntersuchungen in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe b den behandelnden Ärzten übertragen.</p>
- Führerausweis. Neuregelung des vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchs
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