Aufruf zum heiligen Krieg gegen die Schweiz durch einen politischen Flüchtling
- ShortId
-
05.3904
- Id
-
20053904
- Updated
-
28.07.2023 08:28
- Language
-
de
- Title
-
Aufruf zum heiligen Krieg gegen die Schweiz durch einen politischen Flüchtling
- AdditionalIndexing
-
09;2811;Verleumdung;Flüchtling;Staatsschutz;öffentliche Sicherheit;Islam
- 1
-
- L04K01080101, Flüchtling
- L06K050102010307, Verleumdung
- L04K04030303, Staatsschutz
- L02K0403, öffentliche Sicherheit
- L04K01060202, Islam
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss Artikel 20 des Asylgesetzes überweist die schweizerische Vertretung ein im Ausland eingereichtes Asylgesuch mit ihrem Bericht dem Bundesamt für Migration. Das Bundesamt bewilligt dem Asylsuchenden die Einreise, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitzstaat zu bleiben oder sich in einen anderen Staat zu begeben.</p><p>Mohamed El-Ghanam hat am 2. Juli 1999 einen Asylantrag bei der schweizerischen Botschaft in Kairo gestellt. Nach Konsultation des EDA hat ihm das damalige Bundesamt für Flüchtlinge am 16. November 1999 die Einreise in die Schweiz bewilligt. Nachdem er aber von den ägyptischen Behörden mehrfach an der Ausreise gehindert worden war, hat die Botschaft sowie Bundesrat Deiss, der zur fraglichen Zeit einen Besuch in Kairo abstattete, die ägyptischen Behörden auf die bestehende Einreisebewilligung der Schweiz aufmerksam gemacht.</p><p>Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Frage Freysinger 05.5187 vom 3. Oktober 2005 erklärt, erhebt El-Ghanam haltlose Vorwürfe gegen die Schweizer Behörden, die jeglicher Grundlage entbehren. Es besteht aber die Möglichkeit, dass sich Dritte von den Äusserungen radikalisieren lassen und damit eine Gefährdung der Schweiz entsteht.</p><p>Die zuständigen Behörden verfolgen die Situation um Mohamed El-Ghanam seit Ende 2005 und prüfen laufend alle zur Verfügung stehenden Massnahmen (insbesondere ausländerrechtliche und strafrechtliche).</p><p>Gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung wurde in der Bundesratssitzung vom 12. Dezember 2005 beschlossen, Mohamed El-Ghanam aus der Schweiz auszuweisen. Es fand sich indessen kein Staat, der bereit gewesen wäre, ihn aufzunehmen. Am 5. Juli 2006 widerrief der Bundesrat den Ausweisungsentscheid und untersagte es El-Ghanam, unter Verweis auf Artikel 292 des Strafgesetzbuches, vor allem auch über das Internet, zum heiligen Krieg gegen die Schweiz aufzurufen. Gegen dieses Verbot hat El-Ghanam bis zum heutigen Zeitpunkt nicht verstossen. Das EJPD wurde zudem damit beauftragt abzuklären, ob die Voraussetzungen für einen Asylwiderruf gegeben sind.</p><p>Mit Entscheid vom 6. November 2006 verfügte das BFM schliesslich, El-Ghanam den Asylstatus abzuerkennen. Der Entscheid ist mittlerweile in Kraft getreten. Im Kanton Genf sind gegen Mohamed El-Ghanam Strafverfahren wegen Drohungen und Tätlichkeiten gegen Dritte eingeleitet worden. Am 30. Januar 2007 hat die Strafkammer des Kantons Genf die Verwahrung von Herrn El-Ghanam aufgrund seiner Gefährlichkeit angeordnet. Dieses Urteil ist inzwischen rechtskräftig geworden. Die Behörden des Bundes und der Kantone konnten somit einer allfälligen Gefährdung der inneren Sicherheit des Landes entgegenwirken.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Ägypter Mohamed EI-Ghanam lebt seit 2001 als politischer Flüchtling in der Schweiz. Gemäss Medienberichten rief Herr EI-Ghanam im Internet zum heiligen Krieg gegen die Schweiz auf und bezeichnete deren Volk als verachtenswert und fanatisch.</p><p>- Trifft es zu, dass sich die Schweizer Behörden im Allgemeinen und Herr Bundesrat Joseph Deiss anlässlich seines Ägypten-Besuchs im Jahr 2000 im Speziellen für die Ausreise von Herrn EI-Ghanam eingesetzt haben? Wenn ja, welches waren die Beweggründe für dieses Engagement zugunsten von Herrn EI-Ghanam?</p><p>- Treffen die Medienberichte zu, wonach Herr EI-Ghanam wiederholt Drohungen gegen die Schweiz ausgesprochen hat?</p><p>- Hat der Bundesrat Kenntnis von den Aktivitäten von Herrn EI-Ghanam, und wie beurteilt er diese, insbesondere mit Blick auf die Sicherheit der Schweiz?</p><p>- Hat der Bundesrat erwogen, von seinem Recht gemäss Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung Gebrauch zu machen, Herrn EI-Ghanam wegen Gefährdung der Sicherheit des Landes auszuweisen?</p><p>- Wurden gegen Herrn EI-Ghanam wegen dessen Aktivitäten andere Massnahmen erwogen oder ergriffen? Wenn ja, welche?</p>
- Aufruf zum heiligen Krieg gegen die Schweiz durch einen politischen Flüchtling
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Gemäss Artikel 20 des Asylgesetzes überweist die schweizerische Vertretung ein im Ausland eingereichtes Asylgesuch mit ihrem Bericht dem Bundesamt für Migration. Das Bundesamt bewilligt dem Asylsuchenden die Einreise, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitzstaat zu bleiben oder sich in einen anderen Staat zu begeben.</p><p>Mohamed El-Ghanam hat am 2. Juli 1999 einen Asylantrag bei der schweizerischen Botschaft in Kairo gestellt. Nach Konsultation des EDA hat ihm das damalige Bundesamt für Flüchtlinge am 16. November 1999 die Einreise in die Schweiz bewilligt. Nachdem er aber von den ägyptischen Behörden mehrfach an der Ausreise gehindert worden war, hat die Botschaft sowie Bundesrat Deiss, der zur fraglichen Zeit einen Besuch in Kairo abstattete, die ägyptischen Behörden auf die bestehende Einreisebewilligung der Schweiz aufmerksam gemacht.</p><p>Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Frage Freysinger 05.5187 vom 3. Oktober 2005 erklärt, erhebt El-Ghanam haltlose Vorwürfe gegen die Schweizer Behörden, die jeglicher Grundlage entbehren. Es besteht aber die Möglichkeit, dass sich Dritte von den Äusserungen radikalisieren lassen und damit eine Gefährdung der Schweiz entsteht.</p><p>Die zuständigen Behörden verfolgen die Situation um Mohamed El-Ghanam seit Ende 2005 und prüfen laufend alle zur Verfügung stehenden Massnahmen (insbesondere ausländerrechtliche und strafrechtliche).</p><p>Gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung wurde in der Bundesratssitzung vom 12. Dezember 2005 beschlossen, Mohamed El-Ghanam aus der Schweiz auszuweisen. Es fand sich indessen kein Staat, der bereit gewesen wäre, ihn aufzunehmen. Am 5. Juli 2006 widerrief der Bundesrat den Ausweisungsentscheid und untersagte es El-Ghanam, unter Verweis auf Artikel 292 des Strafgesetzbuches, vor allem auch über das Internet, zum heiligen Krieg gegen die Schweiz aufzurufen. Gegen dieses Verbot hat El-Ghanam bis zum heutigen Zeitpunkt nicht verstossen. Das EJPD wurde zudem damit beauftragt abzuklären, ob die Voraussetzungen für einen Asylwiderruf gegeben sind.</p><p>Mit Entscheid vom 6. November 2006 verfügte das BFM schliesslich, El-Ghanam den Asylstatus abzuerkennen. Der Entscheid ist mittlerweile in Kraft getreten. Im Kanton Genf sind gegen Mohamed El-Ghanam Strafverfahren wegen Drohungen und Tätlichkeiten gegen Dritte eingeleitet worden. Am 30. Januar 2007 hat die Strafkammer des Kantons Genf die Verwahrung von Herrn El-Ghanam aufgrund seiner Gefährlichkeit angeordnet. Dieses Urteil ist inzwischen rechtskräftig geworden. Die Behörden des Bundes und der Kantone konnten somit einer allfälligen Gefährdung der inneren Sicherheit des Landes entgegenwirken.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Ägypter Mohamed EI-Ghanam lebt seit 2001 als politischer Flüchtling in der Schweiz. Gemäss Medienberichten rief Herr EI-Ghanam im Internet zum heiligen Krieg gegen die Schweiz auf und bezeichnete deren Volk als verachtenswert und fanatisch.</p><p>- Trifft es zu, dass sich die Schweizer Behörden im Allgemeinen und Herr Bundesrat Joseph Deiss anlässlich seines Ägypten-Besuchs im Jahr 2000 im Speziellen für die Ausreise von Herrn EI-Ghanam eingesetzt haben? Wenn ja, welches waren die Beweggründe für dieses Engagement zugunsten von Herrn EI-Ghanam?</p><p>- Treffen die Medienberichte zu, wonach Herr EI-Ghanam wiederholt Drohungen gegen die Schweiz ausgesprochen hat?</p><p>- Hat der Bundesrat Kenntnis von den Aktivitäten von Herrn EI-Ghanam, und wie beurteilt er diese, insbesondere mit Blick auf die Sicherheit der Schweiz?</p><p>- Hat der Bundesrat erwogen, von seinem Recht gemäss Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung Gebrauch zu machen, Herrn EI-Ghanam wegen Gefährdung der Sicherheit des Landes auszuweisen?</p><p>- Wurden gegen Herrn EI-Ghanam wegen dessen Aktivitäten andere Massnahmen erwogen oder ergriffen? Wenn ja, welche?</p>
- Aufruf zum heiligen Krieg gegen die Schweiz durch einen politischen Flüchtling
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