Aufhebung von Patenten auf pharmazeutischen Produkten im Fall eines Gesundheitsnotstandes
- ShortId
-
05.3909
- Id
-
20053909
- Updated
-
28.07.2023 07:36
- Language
-
de
- Title
-
Aufhebung von Patenten auf pharmazeutischen Produkten im Fall eines Gesundheitsnotstandes
- AdditionalIndexing
-
2841;pharmazeutische Industrie;Gesundheitspolitik;Medikament;pharmazeutisches Erzeugnis;Patent
- 1
-
- L04K01050301, pharmazeutisches Erzeugnis
- L05K0105030102, Medikament
- L05K1602040202, Patent
- L03K010505, Gesundheitspolitik
- L03K010503, pharmazeutische Industrie
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Mit der vorliegenden Motion soll verhindert werden, dass eine allzu starre Patentgesetzgebung gegen das öffentliche Interesse verstösst, namentlich im Falle eines Gesundheitsnotstandes. In solchen Situationen - die man natürlich rechtlich näher festlegen müsste - scheint es tatsächlich legitim, dass allgemeine Gesundheitsinteressen den Vorzug erhalten gegenüber der Achtung der ausschliesslichen Rechte, die ein Erfindungspatent seinem Inhaber verleiht.</p><p>Das Völkerrecht, d. h. das WTO-Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (Trips-Abkommen), lässt solche Ausnahmen zu.</p><p>Neben dem - mit der Erklärung von Doha von 2001 und mit dem Beschluss des WTO-Generalrates vom 30. August 2003 geregelten - Sonderfall der Ausfuhr von Generika patentierter Medikamente in arme Länder ermächtigt Artikel 30 des Trips-Abkommens die WTO-Mitgliedstaaten, Ausnahmen von den mit einem Patent verbundenen ausschliesslichen Rechten vorzusehen.</p><p>Die vorliegende Motion beauftragt deshalb den Bundesrat, in dieser Sache von den Handlungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, die ihm das Völkerrecht bietet. Die Interessen der Pharma-Unternehmen im Zusammenhang mit Patenten, deren Inhaber sie sind, müssen deutlich eingeschränkt werden, wenn das öffentliche Interesse dies gebietet.</p>
- <p>Das Patentgesetz (SR 232.14) entspricht bereits vollumfänglich den Anliegen der Motion. Wenn es das öffentliche Interesse verlangt, können gestützt auf Artikel 40 des Patentgesetzes Zwangslizenzen für die Benutzung einer Erfindung ausgesprochen werden. Die Voraussetzungen für eine Zwangslizenz wurden 1976 gerade in Anbetracht eines denkbaren Gesundheitsnotstandes gelockert (BBl 1976 II 79). Der Bundesrat kann darüber hinaus nach Artikel 32 des Patentgesetzes ein Patent ganz oder teilweise enteignen, wenn es das öffentliche Interesse erfordert. Diese Bestimmungen eröffnen die erforderlichen Handlungsmöglichkeiten im Fall eines Gesundheitsnotstandes, ohne die Interessen der Patentinhaber zu übergehen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten eine Gesetzesvorlage zu unterbreiten, die es ermöglicht, im Bundesrecht begrenzte Ausnahmen von den ausschliesslichen Rechten, die ein Patent auf pharmazeutischen Produkten verleiht, vorzusehen, wenn dies im öffentlichen Interesse gerechtfertigt ist (Gesundheitsnotstand).</p>
- Aufhebung von Patenten auf pharmazeutischen Produkten im Fall eines Gesundheitsnotstandes
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Mit der vorliegenden Motion soll verhindert werden, dass eine allzu starre Patentgesetzgebung gegen das öffentliche Interesse verstösst, namentlich im Falle eines Gesundheitsnotstandes. In solchen Situationen - die man natürlich rechtlich näher festlegen müsste - scheint es tatsächlich legitim, dass allgemeine Gesundheitsinteressen den Vorzug erhalten gegenüber der Achtung der ausschliesslichen Rechte, die ein Erfindungspatent seinem Inhaber verleiht.</p><p>Das Völkerrecht, d. h. das WTO-Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (Trips-Abkommen), lässt solche Ausnahmen zu.</p><p>Neben dem - mit der Erklärung von Doha von 2001 und mit dem Beschluss des WTO-Generalrates vom 30. August 2003 geregelten - Sonderfall der Ausfuhr von Generika patentierter Medikamente in arme Länder ermächtigt Artikel 30 des Trips-Abkommens die WTO-Mitgliedstaaten, Ausnahmen von den mit einem Patent verbundenen ausschliesslichen Rechten vorzusehen.</p><p>Die vorliegende Motion beauftragt deshalb den Bundesrat, in dieser Sache von den Handlungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, die ihm das Völkerrecht bietet. Die Interessen der Pharma-Unternehmen im Zusammenhang mit Patenten, deren Inhaber sie sind, müssen deutlich eingeschränkt werden, wenn das öffentliche Interesse dies gebietet.</p>
- <p>Das Patentgesetz (SR 232.14) entspricht bereits vollumfänglich den Anliegen der Motion. Wenn es das öffentliche Interesse verlangt, können gestützt auf Artikel 40 des Patentgesetzes Zwangslizenzen für die Benutzung einer Erfindung ausgesprochen werden. Die Voraussetzungen für eine Zwangslizenz wurden 1976 gerade in Anbetracht eines denkbaren Gesundheitsnotstandes gelockert (BBl 1976 II 79). Der Bundesrat kann darüber hinaus nach Artikel 32 des Patentgesetzes ein Patent ganz oder teilweise enteignen, wenn es das öffentliche Interesse erfordert. Diese Bestimmungen eröffnen die erforderlichen Handlungsmöglichkeiten im Fall eines Gesundheitsnotstandes, ohne die Interessen der Patentinhaber zu übergehen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten eine Gesetzesvorlage zu unterbreiten, die es ermöglicht, im Bundesrecht begrenzte Ausnahmen von den ausschliesslichen Rechten, die ein Patent auf pharmazeutischen Produkten verleiht, vorzusehen, wenn dies im öffentlichen Interesse gerechtfertigt ist (Gesundheitsnotstand).</p>
- Aufhebung von Patenten auf pharmazeutischen Produkten im Fall eines Gesundheitsnotstandes
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