Rechtshilfepolitik. Schutz der besonderen Stellung der Schweiz

ShortId
05.3911
Id
20053911
Updated
28.07.2023 12:16
Language
de
Title
Rechtshilfepolitik. Schutz der besonderen Stellung der Schweiz
AdditionalIndexing
08;12;Rechtshilfe;Rechtsschutz;Recht (allgemein);Zusammenarbeit der Justizbehörden;Rechtssicherheit;Russland;Finanzplatz Schweiz;Staat;Menschenrechte
1
  • L05K1001020402, Rechtshilfe
  • L04K10010204, Zusammenarbeit der Justizbehörden
  • L03K050402, Rechtsschutz
  • L03K050202, Menschenrechte
  • L04K05030207, Rechtssicherheit
  • L03K080701, Staat
  • L01K05, Recht (allgemein)
  • L05K1106011201, Finanzplatz Schweiz
  • L05K0301040201, Russland
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Behandlung ausländischer Rechtshilfegesuche wird vom Rechtshilfegesetz geregelt, soweit nicht internationale Vereinbarungen anderes bestimmen. Dieses enthält in Artikel 2 Bestimmungen zur Wahrung der Menschenrechte im ausländischen Strafverfahren. Die diesbezügliche Prüfung bezieht sich aber jeweils nur auf den konkreten Einzelfall. Wenn im konkreten Einzelfall die Einhaltung der Menschenrechte nicht gewährleistet ist, kann die Rechtshilfe verweigert werden.</p><p>2. Dem Bundesamt für Justiz sind keine Bundesgerichtsentscheide aus dem genannten Zeitraum bekannt, in denen ein Rechtshilfeersuchen nur aufgrund der genannten Gründe abgelehnt worden wäre. Das Bundesgericht hat auch für die teilweise Aufhebung der Kontosperren im Fall Yukos eine andere Begründung verwendet (nämlich ein ungenügend dargelegter Zusammenhang zwischen Straftaten und Vermögenswerten).</p><p>3. Der Wahrung der Menschenrechte im ausländischen Strafverfahren wird im Rahmen von Vertragsverhandlungen die gebührende Beachtung geschenkt. Seit einigen Jahren wird darum bei allen neuen Rechtshilfeverträgen regelmässig eine Bestimmung aufgenommen, die bei Vorliegen von Menschenrechtsverletzungen einen Grund für die Ablehnung der Rechtshilfe schafft. Die Tatsache, dass die Schweiz mit einem anderen Staat einen Rechtshilfevertrag abgeschlossen hat, bedeutet nicht, dass die Rechtshilfe bei Vorliegen von Menschenrechtsverletzungen nicht doch verweigert werden kann.</p><p>4. Das schweizerische Rechtshilferecht zeichnet sich dadurch aus, dass es gut ausgebaute Rechtsmittelmöglichkeiten bis hin zum Schweizerischen Bundesgericht bietet. Dieses pflegt eine langjährige Praxis, welche darauf abzielt, die Einhaltung der Menschenrechte im ersuchenden Staat mittels Auflagen und Kontrollen durchzusetzen.</p><p>Es liegt im ureigensten Interesse der Schweiz, dass ihr Finanzplatz nicht zu kriminellen Zwecken missbraucht wird. Dies hat auch der Bundesrat regelmässig betont (zuletzt in einem Entscheid in der sogenannten "Fregattenaffäre" vom 26. Oktober 2005).</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Unlängst wurde in einem fundierten Zeitungsartikel die Meinung vertreten, die Yukos-Affäre gefährde den Ruf der Schweiz als erstklassiger Finanzplatz. Es sei bedenklich, wie bereitwillig Schweizer Behörden Russlands Bitte um Einfrieren von Bankkonti im Zuge eines umstrittenen, politisch motivierten Strafverfahrens nachgekommen seien. Erstaunlich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis, die Schweiz stehe mit ihrer Kontenblockierung allein da. Beispielsweise hätte Grossbritannien das Gesuch der russischen Regierung um Sperre von Konten abgelehnt. Das wirft verschiedene Fragen auf:</p><p>1. Wie gehen die zuständigen Behörden mit Rechtshilfegesuchen aus Staaten um, die bekanntermassen Mühe mit rechtsstaatlichen Standards und mit der Einhaltung von Menschenrechten haben?</p><p>2. Wie viele Gesuche wurden in den vergangenen drei Jahren abgelehnt, weil der Verdacht bestand, es handle sich um ein vorgeschobenes Strafverfahren und die Rechte des Beschuldigten bzw. eine menschenwürdige Behandlung des Beschuldigten seien nicht gewährleistet?</p><p>3. Wie weit werden beim Abschluss bilateraler Rechtshilfeverträge die rechtsstaatlichen Standards eines Landes berücksichtigt? Besteht hier eine gefestigte Politik und werden entsprechende Prioritäten gesetzt?</p><p>4. Wird bei der Rechtshilfepolitik dem für das internationale Ansehen unseres Landes wichtigen Aspekt der hohen Rechtssicherheit und der Wahrung der Menschenrechte sowie der besonderen Stellung als führender Finanzplatz gebührend Rechnung getragen?</p>
  • Rechtshilfepolitik. Schutz der besonderen Stellung der Schweiz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Behandlung ausländischer Rechtshilfegesuche wird vom Rechtshilfegesetz geregelt, soweit nicht internationale Vereinbarungen anderes bestimmen. Dieses enthält in Artikel 2 Bestimmungen zur Wahrung der Menschenrechte im ausländischen Strafverfahren. Die diesbezügliche Prüfung bezieht sich aber jeweils nur auf den konkreten Einzelfall. Wenn im konkreten Einzelfall die Einhaltung der Menschenrechte nicht gewährleistet ist, kann die Rechtshilfe verweigert werden.</p><p>2. Dem Bundesamt für Justiz sind keine Bundesgerichtsentscheide aus dem genannten Zeitraum bekannt, in denen ein Rechtshilfeersuchen nur aufgrund der genannten Gründe abgelehnt worden wäre. Das Bundesgericht hat auch für die teilweise Aufhebung der Kontosperren im Fall Yukos eine andere Begründung verwendet (nämlich ein ungenügend dargelegter Zusammenhang zwischen Straftaten und Vermögenswerten).</p><p>3. Der Wahrung der Menschenrechte im ausländischen Strafverfahren wird im Rahmen von Vertragsverhandlungen die gebührende Beachtung geschenkt. Seit einigen Jahren wird darum bei allen neuen Rechtshilfeverträgen regelmässig eine Bestimmung aufgenommen, die bei Vorliegen von Menschenrechtsverletzungen einen Grund für die Ablehnung der Rechtshilfe schafft. Die Tatsache, dass die Schweiz mit einem anderen Staat einen Rechtshilfevertrag abgeschlossen hat, bedeutet nicht, dass die Rechtshilfe bei Vorliegen von Menschenrechtsverletzungen nicht doch verweigert werden kann.</p><p>4. Das schweizerische Rechtshilferecht zeichnet sich dadurch aus, dass es gut ausgebaute Rechtsmittelmöglichkeiten bis hin zum Schweizerischen Bundesgericht bietet. Dieses pflegt eine langjährige Praxis, welche darauf abzielt, die Einhaltung der Menschenrechte im ersuchenden Staat mittels Auflagen und Kontrollen durchzusetzen.</p><p>Es liegt im ureigensten Interesse der Schweiz, dass ihr Finanzplatz nicht zu kriminellen Zwecken missbraucht wird. Dies hat auch der Bundesrat regelmässig betont (zuletzt in einem Entscheid in der sogenannten "Fregattenaffäre" vom 26. Oktober 2005).</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Unlängst wurde in einem fundierten Zeitungsartikel die Meinung vertreten, die Yukos-Affäre gefährde den Ruf der Schweiz als erstklassiger Finanzplatz. Es sei bedenklich, wie bereitwillig Schweizer Behörden Russlands Bitte um Einfrieren von Bankkonti im Zuge eines umstrittenen, politisch motivierten Strafverfahrens nachgekommen seien. Erstaunlich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis, die Schweiz stehe mit ihrer Kontenblockierung allein da. Beispielsweise hätte Grossbritannien das Gesuch der russischen Regierung um Sperre von Konten abgelehnt. Das wirft verschiedene Fragen auf:</p><p>1. Wie gehen die zuständigen Behörden mit Rechtshilfegesuchen aus Staaten um, die bekanntermassen Mühe mit rechtsstaatlichen Standards und mit der Einhaltung von Menschenrechten haben?</p><p>2. Wie viele Gesuche wurden in den vergangenen drei Jahren abgelehnt, weil der Verdacht bestand, es handle sich um ein vorgeschobenes Strafverfahren und die Rechte des Beschuldigten bzw. eine menschenwürdige Behandlung des Beschuldigten seien nicht gewährleistet?</p><p>3. Wie weit werden beim Abschluss bilateraler Rechtshilfeverträge die rechtsstaatlichen Standards eines Landes berücksichtigt? Besteht hier eine gefestigte Politik und werden entsprechende Prioritäten gesetzt?</p><p>4. Wird bei der Rechtshilfepolitik dem für das internationale Ansehen unseres Landes wichtigen Aspekt der hohen Rechtssicherheit und der Wahrung der Menschenrechte sowie der besonderen Stellung als führender Finanzplatz gebührend Rechnung getragen?</p>
    • Rechtshilfepolitik. Schutz der besonderen Stellung der Schweiz

Back to List