Abgewiesene Asylsuchende aus der Elfenbeinküste

ShortId
05.5011
Id
20055011
Updated
28.07.2023 11:54
Language
de
Title
Abgewiesene Asylsuchende aus der Elfenbeinküste
AdditionalIndexing
2811;Asylbewerber/in;Ausschaffung;Elfenbeinküste
1
  • L04K03040503, Elfenbeinküste
  • L05K0108010102, Asylbewerber/in
  • L06K010801020102, Ausschaffung
Texts
  • <p>1./2. Der Bundesrat verfolgt die Entwicklung der Geschehnisse an der Elfenbeinküste aufmerksam. Er schätzt den Vollzug der Wegweisung nicht generell als unzulässig oder unzumutbar ein.</p><p>Das Bundesamt für Migration klärt in jedem Einzelfall ab, ob eine Person an Leib und Leben gefährdet ist. Bei Personen aus dem Westen und Norden des Landes wird zudem geprüft, ob eine Wohnsitzalternative im Grossraum Abidjan vorhanden ist. Die Wegweisung in diese Region und in einen Grossteil des von der Regierung und von französischen Einheiten kontrollierten Teiles des Landes wird unter Vorbehalt individueller Gründe als zumutbar erachtet. Es besteht somit keine Veranlassung, die aktuelle Wegweisungspraxis zu ändern. Schliesslich wurde im vergangenen Jahr insgesamt 14 Personen Asyl gewährt, und 13 Personen wurden vorläufig aufgenommen.</p><p>3. Technisch gesehen ist eine Rückkehr in die Elfenbeinküste möglich. 2004 wurden sechs Personen zwangsweise in die Elfenbeinküste zurückgeführt. Zudem reisten 2004 vier Personen pflichtgemäss in die Elfenbeinküste zurück. Im Übrigen wurden 2004 die Asylgesuche von 101 Personen abgelehnt und bei 73 Personen wurde auf das Asylgesuch nicht eingetreten.</p><p>Ist der Vollzug der Wegweisung in einem Einzelfall über längere Zeit technisch unmöglich, wird die vorläufige Aufnahme geprüft.</p>
  • <p>Am 19. Januar 2005 hat der Bundesrat die Verhängung von Sanktionen gegenüber der Elfenbeinküste beschlossen und eine entsprechende Verordnung erlassen. Mit dieser Verordnung setzt die Schweiz die Uno-Sicherheitsratsresolution Nr. 1572 (2004) vom 15. November 2004 um.</p><p>Der Uno-Sicherheitsrat hat mit dieser Resolution ein Waffenembargo gegen die Elfenbeinküste verhängt und Massnahmen beschlossen, um Personen, die den Frieden und den nationalen Versöhnungsprozess in der Elfenbeinküste gefährden, an der Einreise in andere Länder zu hindern sowie ihre Guthaben einzufrieren.</p><p>In Anbetracht der jüngsten Entwicklungen in der Republik Côte d'Ivoire, insbesondere des Wiederaufflammens der Feindseligkeiten, der wiederholten Verstösse gegen das Waffenstillstandsabkommen vom 3. Mai 2003, der besorgniserregenden humanitären Situation und der Gefahr für den Frieden und die internationale Sicherheit in der Region, hatten sich diese restriktiven Massnahmen aufgedrängt.</p><p>Trotz alledem hält das Bundesamt für Migration die Rückführung abgewiesener ivorischer Asylsuchender für zulässig und nach vernünftigem Ermessen für zumutbar. Allerdings ist es nicht klar, ob die Rückführung auch praktisch durchführbar ist.</p><p>Im Jahre 2004 wurden trotz der ernsten Lage 6 Repatriierungen von ivorischen Asylsuchenden durchgeführt; 114 ivorische Asylsuchende sind untergetaucht, und 50 weitere erhielten einen Nichteintretensentscheid. Es ist anzunehmen, dass sich die meisten dieser 164 Personen immer noch auf Schweizer Boden befinden.</p><p>1. Gedenkt der Bundesrat die Rückführungen von abgewiesenen ivorischen Asylsuchenden vorübergehend einzustellen?</p><p>2. Wie will er der Situation der aus dem Norden des Landes stammenden Asylsuchenden Rechnung tragen, wo doch die Repatriierung normalerweise auf dem Luftweg erfolgt und somit via den im Süden des Landes liegenden Flughafen Abidjan? Besteht nicht die Gefahr, dass die in den Süden des Landes zurückgeschafften Personen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit schwerwiegenden Nachteilen ausgesetzt sind?</p><p>3. Ist die Rückführung nach der Elfenbeinküste praktisch durchführbar? Wenn ja, wird sie im Falle von freiwillig Rückkehrenden systematisch durchgeführt? Wird der Bundesrat, falls die Repatriierung praktisch nicht durchführbar ist, offiziell Stellung nehmen, damit die Asylsuchenden, die ausgeschafft werden sollen, eine provisorische Aufnahme oder zumindest eine Verlängerung ihrer Ausreisefrist erhalten?</p>
  • Abgewiesene Asylsuchende aus der Elfenbeinküste
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2. Der Bundesrat verfolgt die Entwicklung der Geschehnisse an der Elfenbeinküste aufmerksam. Er schätzt den Vollzug der Wegweisung nicht generell als unzulässig oder unzumutbar ein.</p><p>Das Bundesamt für Migration klärt in jedem Einzelfall ab, ob eine Person an Leib und Leben gefährdet ist. Bei Personen aus dem Westen und Norden des Landes wird zudem geprüft, ob eine Wohnsitzalternative im Grossraum Abidjan vorhanden ist. Die Wegweisung in diese Region und in einen Grossteil des von der Regierung und von französischen Einheiten kontrollierten Teiles des Landes wird unter Vorbehalt individueller Gründe als zumutbar erachtet. Es besteht somit keine Veranlassung, die aktuelle Wegweisungspraxis zu ändern. Schliesslich wurde im vergangenen Jahr insgesamt 14 Personen Asyl gewährt, und 13 Personen wurden vorläufig aufgenommen.</p><p>3. Technisch gesehen ist eine Rückkehr in die Elfenbeinküste möglich. 2004 wurden sechs Personen zwangsweise in die Elfenbeinküste zurückgeführt. Zudem reisten 2004 vier Personen pflichtgemäss in die Elfenbeinküste zurück. Im Übrigen wurden 2004 die Asylgesuche von 101 Personen abgelehnt und bei 73 Personen wurde auf das Asylgesuch nicht eingetreten.</p><p>Ist der Vollzug der Wegweisung in einem Einzelfall über längere Zeit technisch unmöglich, wird die vorläufige Aufnahme geprüft.</p>
    • <p>Am 19. Januar 2005 hat der Bundesrat die Verhängung von Sanktionen gegenüber der Elfenbeinküste beschlossen und eine entsprechende Verordnung erlassen. Mit dieser Verordnung setzt die Schweiz die Uno-Sicherheitsratsresolution Nr. 1572 (2004) vom 15. November 2004 um.</p><p>Der Uno-Sicherheitsrat hat mit dieser Resolution ein Waffenembargo gegen die Elfenbeinküste verhängt und Massnahmen beschlossen, um Personen, die den Frieden und den nationalen Versöhnungsprozess in der Elfenbeinküste gefährden, an der Einreise in andere Länder zu hindern sowie ihre Guthaben einzufrieren.</p><p>In Anbetracht der jüngsten Entwicklungen in der Republik Côte d'Ivoire, insbesondere des Wiederaufflammens der Feindseligkeiten, der wiederholten Verstösse gegen das Waffenstillstandsabkommen vom 3. Mai 2003, der besorgniserregenden humanitären Situation und der Gefahr für den Frieden und die internationale Sicherheit in der Region, hatten sich diese restriktiven Massnahmen aufgedrängt.</p><p>Trotz alledem hält das Bundesamt für Migration die Rückführung abgewiesener ivorischer Asylsuchender für zulässig und nach vernünftigem Ermessen für zumutbar. Allerdings ist es nicht klar, ob die Rückführung auch praktisch durchführbar ist.</p><p>Im Jahre 2004 wurden trotz der ernsten Lage 6 Repatriierungen von ivorischen Asylsuchenden durchgeführt; 114 ivorische Asylsuchende sind untergetaucht, und 50 weitere erhielten einen Nichteintretensentscheid. Es ist anzunehmen, dass sich die meisten dieser 164 Personen immer noch auf Schweizer Boden befinden.</p><p>1. Gedenkt der Bundesrat die Rückführungen von abgewiesenen ivorischen Asylsuchenden vorübergehend einzustellen?</p><p>2. Wie will er der Situation der aus dem Norden des Landes stammenden Asylsuchenden Rechnung tragen, wo doch die Repatriierung normalerweise auf dem Luftweg erfolgt und somit via den im Süden des Landes liegenden Flughafen Abidjan? Besteht nicht die Gefahr, dass die in den Süden des Landes zurückgeschafften Personen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit schwerwiegenden Nachteilen ausgesetzt sind?</p><p>3. Ist die Rückführung nach der Elfenbeinküste praktisch durchführbar? Wenn ja, wird sie im Falle von freiwillig Rückkehrenden systematisch durchgeführt? Wird der Bundesrat, falls die Repatriierung praktisch nicht durchführbar ist, offiziell Stellung nehmen, damit die Asylsuchenden, die ausgeschafft werden sollen, eine provisorische Aufnahme oder zumindest eine Verlängerung ihrer Ausreisefrist erhalten?</p>
    • Abgewiesene Asylsuchende aus der Elfenbeinküste

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