Unterstellung der Versicherungsmakler und Fondsvertreiber unter das Geldwäschereigesetz oder das Bundesamt für Privatversicherungen

ShortId
05.5188
Id
20055188
Updated
28.07.2023 11:10
Language
de
Title
Unterstellung der Versicherungsmakler und Fondsvertreiber unter das Geldwäschereigesetz oder das Bundesamt für Privatversicherungen
AdditionalIndexing
24;Geldwäscherei;Inkrafttreten des Gesetzes;Versicherungsberuf;Versicherungsaufsicht
1
  • L04K11100116, Versicherungsaufsicht
  • L05K1106020104, Geldwäscherei
  • L04K11100117, Versicherungsberuf
  • L06K050301010204, Inkrafttreten des Gesetzes
Texts
  • <p>Am 1. Januar 2006 tritt das neue Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) in Kraft. Da es sich beim VAG um ein Spezialgesetz handelt, ist die Geldwäschereiaufsicht über Versicherungsmakler und Fondsvertreiber nicht mehr von der Kontrollstelle und den SRO wahrzunehmen, sondern vom Bundesamt für Privatversicherungen (BPV).</p><p>Damit stellt sich z. B. für Vermögensverwalter, die gleichzeitig auch als Versicherungsmakler und Fondsvertreiber tätig sind, die Frage, ob sie nun zwei Aufsichtsbehörden unterstellt sind und wie die Tätigkeiten der Aufsichtsorgane abgegrenzt werden.</p><p>Ist das BPV personell und organisatorisch überhaupt in der Lage, diese Kontrollarbeit per 1. Januar 2006 aufzunehmen?</p><p>Falls diese Kontrolltätigkeit an SRO delegiert wird, ist dann das BPV für die Überwachung dieser SRO zuständig, und ist das BPV in der Lage, bis zum 31. Dezember 2005 die entsprechenden Bewilligungen für spezialisierte SRO zu erteilen?</p><p>Wenn nicht, beabsichtigt der Bundesrat die Unterstellung unter das Geldwäschereigesetz verspätet in Kraft zu setzen?</p><p>Lohnt es sich überhaupt im Hinblick auf die Schaffung des Kollektivanlagegesetzes, die Fondsvertreiber kurzfristig, d. h. für ein bis zwei Jahre, einer neuen Überwachungsstelle zu unterstellen?</p>
  • Unterstellung der Versicherungsmakler und Fondsvertreiber unter das Geldwäschereigesetz oder das Bundesamt für Privatversicherungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am 1. Januar 2006 tritt das neue Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) in Kraft. Da es sich beim VAG um ein Spezialgesetz handelt, ist die Geldwäschereiaufsicht über Versicherungsmakler und Fondsvertreiber nicht mehr von der Kontrollstelle und den SRO wahrzunehmen, sondern vom Bundesamt für Privatversicherungen (BPV).</p><p>Damit stellt sich z. B. für Vermögensverwalter, die gleichzeitig auch als Versicherungsmakler und Fondsvertreiber tätig sind, die Frage, ob sie nun zwei Aufsichtsbehörden unterstellt sind und wie die Tätigkeiten der Aufsichtsorgane abgegrenzt werden.</p><p>Ist das BPV personell und organisatorisch überhaupt in der Lage, diese Kontrollarbeit per 1. Januar 2006 aufzunehmen?</p><p>Falls diese Kontrolltätigkeit an SRO delegiert wird, ist dann das BPV für die Überwachung dieser SRO zuständig, und ist das BPV in der Lage, bis zum 31. Dezember 2005 die entsprechenden Bewilligungen für spezialisierte SRO zu erteilen?</p><p>Wenn nicht, beabsichtigt der Bundesrat die Unterstellung unter das Geldwäschereigesetz verspätet in Kraft zu setzen?</p><p>Lohnt es sich überhaupt im Hinblick auf die Schaffung des Kollektivanlagegesetzes, die Fondsvertreiber kurzfristig, d. h. für ein bis zwei Jahre, einer neuen Überwachungsstelle zu unterstellen?</p>
    • Unterstellung der Versicherungsmakler und Fondsvertreiber unter das Geldwäschereigesetz oder das Bundesamt für Privatversicherungen

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