Gerechte Entschädigung von Überstunden bei Teilzeitarbeit
- ShortId
-
06.401
- Id
-
20060401
- Updated
-
10.04.2024 16:55
- Language
-
de
- Title
-
Gerechte Entschädigung von Überstunden bei Teilzeitarbeit
- AdditionalIndexing
-
15;Teilzeitarbeit;Überstunde;Kampf gegen die Diskriminierung;Gehaltsprämie
- 1
-
- L06K070205030210, Überstunde
- L05K0702030213, Teilzeitarbeit
- L05K0702010102, Gehaltsprämie
- L03K050204, Kampf gegen die Diskriminierung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Überzeitzuschläge von 25 Prozent sind gemäss Arbeitsgesetz zwingend nur dann zu bezahlen, wenn die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 respektive 50 Arbeitsstunden überschritten wird. Dies ist besonders für Teilzeitbeschäftigte diskriminierend. Davon sind vor allem Frauen betroffen, weil 75 Prozent der Teilzeitarbeitenden weiblich sind. Teilzeitbeschäftigte haben in der Regel bestimmte Gründe, warum sie nicht vollzeitlich berufstätig sein können: Sie betreuen Kinder oder andere Angehörige, sie studieren oder machen eine Weiterbildung usw. Wird der Überzeitzuschlag erst ab der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 respektive 50 Arbeitsstunden bezahlt, kommt diese finanzielle Abgeltung Teilzeitarbeitenden kaum je zugute, weil sie wegen ihrer anderen Beschäftigung gar nie mehr als 45 respektive 50 Stunden arbeiten können. Teilzeitarbeitende müssen jedoch häufig mehr als die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit leisten, und diese wird ihnen ohne Überzeitzuschlag entschädigt. Damit werden Teilzeitarbeitende gegenüber Vollzeitarbeitenden diskriminiert. Wenn die Höchstarbeitszeit bei Teilzeit proportional zum Beschäftigungsgrad definiert würde, wäre diese indirekte Diskriminierung beseitigt.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Parlament wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass die für die Ausrichtung des Überzeitzuschlages massgebende Höchstarbeitszeit proportional zum effektiven Beschäftigungsgrad definiert wird.</p>
- Gerechte Entschädigung von Überstunden bei Teilzeitarbeit
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Überzeitzuschläge von 25 Prozent sind gemäss Arbeitsgesetz zwingend nur dann zu bezahlen, wenn die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 respektive 50 Arbeitsstunden überschritten wird. Dies ist besonders für Teilzeitbeschäftigte diskriminierend. Davon sind vor allem Frauen betroffen, weil 75 Prozent der Teilzeitarbeitenden weiblich sind. Teilzeitbeschäftigte haben in der Regel bestimmte Gründe, warum sie nicht vollzeitlich berufstätig sein können: Sie betreuen Kinder oder andere Angehörige, sie studieren oder machen eine Weiterbildung usw. Wird der Überzeitzuschlag erst ab der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 respektive 50 Arbeitsstunden bezahlt, kommt diese finanzielle Abgeltung Teilzeitarbeitenden kaum je zugute, weil sie wegen ihrer anderen Beschäftigung gar nie mehr als 45 respektive 50 Stunden arbeiten können. Teilzeitarbeitende müssen jedoch häufig mehr als die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit leisten, und diese wird ihnen ohne Überzeitzuschlag entschädigt. Damit werden Teilzeitarbeitende gegenüber Vollzeitarbeitenden diskriminiert. Wenn die Höchstarbeitszeit bei Teilzeit proportional zum Beschäftigungsgrad definiert würde, wäre diese indirekte Diskriminierung beseitigt.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Parlament wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass die für die Ausrichtung des Überzeitzuschlages massgebende Höchstarbeitszeit proportional zum effektiven Beschäftigungsgrad definiert wird.</p>
- Gerechte Entschädigung von Überstunden bei Teilzeitarbeit
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