Mehr Autonomie für die Forschungsförderung

ShortId
06.408
Id
20060408
Updated
10.04.2024 18:13
Language
de
Title
Mehr Autonomie für die Forschungsförderung
AdditionalIndexing
36;Forschungspolitik;angewandte Forschung;Forschungsförderung;Gesetz;ausserparlamentarische Kommission
1
  • L04K16020204, Forschungsförderung
  • L05K0806020201, ausserparlamentarische Kommission
  • L03K160202, Forschungspolitik
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L04K16020101, angewandte Forschung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die bisherige Bezeichnung "Kommission für Technologie und Innovation" stützt sich bekanntlich nur auf Verordnungsrecht (Art. 5 Abs. 2 der Vollzugsverordnung vom 12. März 1956 zum Bundesgesetz vom 30. September 1954 über die Vorbereitung der Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung, SR 823.311, sowie auf die Verordnung des EVD vom 17. Dezember 1982 über Bundesbeiträge zur Förderung von Technologie und Innovation, SR 823.312). Die Bezeichnung "Kommission" macht deutlich, dass es nicht eine selbständige, entscheidungskompetente Verwaltungseinheit sein soll, obwohl diese nicht mehr den heutigen Anforderungen entspricht. Mit einer neuen gesetzlichen Bezeichnung kann die organisatorische Autonomie betont werden, ohne dass die Rechtsform verbindlich festgelegt wird. Die adäquate Organisationseinheit für eine "Förderagentur für Technologie und Innovation" ist jedoch mit Sicherheit nicht mehr eine blosse Abteilung in einem Bundesamt. Man könnte aber ein selbständiges Amt schaffen oder gar eine verwaltungsunabhängige Organisation, wie es der Schweizerische Nationalfonds ist.</p><p>Die (neu bezeichnete) Institution ist neu in Artikel 5 des Forschungsgesetzes des Bundes als eine "Institution der Forschungsförderung", nach dem Schweizerischen Nationalfonds und vor den Wissenschaftsgesellschaften und wissenschaftlichen Akademien der Schweiz, zu nennen. Ihre Aufgaben sind, soweit es um Forschungsförderung geht, etwas genauer im Gesetz zu umschreiben, am besten in einem neuen Artikel 8a. In Anlehnung an Artikel 8 FG könnte der Aufgabenbeschrieb noch ausgebaut werden. Rechtlich ist dies kaum nötig.</p><p>Festzuhalten ist, dass die KTI bisher zwei Hauptaufgaben hatte:</p><p>a. eine konjunkturpolitische, und</p><p>b. eine forschungspolitische.</p><p>Letztere hatte zwar im geltenden Bundesrecht gewisse Anknüpfungspunkte, aber keine besondere Grundlage. Das soll jetzt durch eine Änderung des Forschungsgesetzes korrigiert werden. Ein Hauptvorteil ist, dass in der Förderung der wissenschaftlichen Forschung im Bereich Technologie und Innovation jetzt auch klarerweise die Instrumente des FG (Art. 10ff., 16ff., 20ff. FG) anwendbar und nutzbar sind. Die konjunkturpolitischen Aktivitäten der KTI bzw. des BBT müssen sich aber weiterhin auf das Krisenbekämpfungsgesetz vom 30. September 1954 stützen und können nicht unter dem revidierten FG subsumiert werden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Bundesgesetz vom .... über die Änderung des Bundesgesetzes über die Forschung (Forschungsgesetz; FG; SR 420.1)</p><p>Art. 5 Forschungsorgane</p><p>Forschungsorgane sind:</p><p>a. die Institutionen der Forschungsförderung:</p><p>....</p><p>1bis. die Schweizerische Förderagentur für Technologie und Innovation,</p><p>....</p><p>Art. 8a Schweizerische Förderagentur für Technologie und Innovation</p><p>Die Schweizerische Förderagentur für Technologie und Innovation erhält von den bewilligten Krediten Beiträge, um namentlich im Bereich Technologie und Innovation Forschungsprojekte zu fördern. Dabei unterstützt sie namentlich wissenschaftliche Forschung, die anwendungsorientiert ist und Impulse für die Wirtschaft vermittelt.</p>
  • Mehr Autonomie für die Forschungsförderung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die bisherige Bezeichnung "Kommission für Technologie und Innovation" stützt sich bekanntlich nur auf Verordnungsrecht (Art. 5 Abs. 2 der Vollzugsverordnung vom 12. März 1956 zum Bundesgesetz vom 30. September 1954 über die Vorbereitung der Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung, SR 823.311, sowie auf die Verordnung des EVD vom 17. Dezember 1982 über Bundesbeiträge zur Förderung von Technologie und Innovation, SR 823.312). Die Bezeichnung "Kommission" macht deutlich, dass es nicht eine selbständige, entscheidungskompetente Verwaltungseinheit sein soll, obwohl diese nicht mehr den heutigen Anforderungen entspricht. Mit einer neuen gesetzlichen Bezeichnung kann die organisatorische Autonomie betont werden, ohne dass die Rechtsform verbindlich festgelegt wird. Die adäquate Organisationseinheit für eine "Förderagentur für Technologie und Innovation" ist jedoch mit Sicherheit nicht mehr eine blosse Abteilung in einem Bundesamt. Man könnte aber ein selbständiges Amt schaffen oder gar eine verwaltungsunabhängige Organisation, wie es der Schweizerische Nationalfonds ist.</p><p>Die (neu bezeichnete) Institution ist neu in Artikel 5 des Forschungsgesetzes des Bundes als eine "Institution der Forschungsförderung", nach dem Schweizerischen Nationalfonds und vor den Wissenschaftsgesellschaften und wissenschaftlichen Akademien der Schweiz, zu nennen. Ihre Aufgaben sind, soweit es um Forschungsförderung geht, etwas genauer im Gesetz zu umschreiben, am besten in einem neuen Artikel 8a. In Anlehnung an Artikel 8 FG könnte der Aufgabenbeschrieb noch ausgebaut werden. Rechtlich ist dies kaum nötig.</p><p>Festzuhalten ist, dass die KTI bisher zwei Hauptaufgaben hatte:</p><p>a. eine konjunkturpolitische, und</p><p>b. eine forschungspolitische.</p><p>Letztere hatte zwar im geltenden Bundesrecht gewisse Anknüpfungspunkte, aber keine besondere Grundlage. Das soll jetzt durch eine Änderung des Forschungsgesetzes korrigiert werden. Ein Hauptvorteil ist, dass in der Förderung der wissenschaftlichen Forschung im Bereich Technologie und Innovation jetzt auch klarerweise die Instrumente des FG (Art. 10ff., 16ff., 20ff. FG) anwendbar und nutzbar sind. Die konjunkturpolitischen Aktivitäten der KTI bzw. des BBT müssen sich aber weiterhin auf das Krisenbekämpfungsgesetz vom 30. September 1954 stützen und können nicht unter dem revidierten FG subsumiert werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Bundesgesetz vom .... über die Änderung des Bundesgesetzes über die Forschung (Forschungsgesetz; FG; SR 420.1)</p><p>Art. 5 Forschungsorgane</p><p>Forschungsorgane sind:</p><p>a. die Institutionen der Forschungsförderung:</p><p>....</p><p>1bis. die Schweizerische Förderagentur für Technologie und Innovation,</p><p>....</p><p>Art. 8a Schweizerische Förderagentur für Technologie und Innovation</p><p>Die Schweizerische Förderagentur für Technologie und Innovation erhält von den bewilligten Krediten Beiträge, um namentlich im Bereich Technologie und Innovation Forschungsprojekte zu fördern. Dabei unterstützt sie namentlich wissenschaftliche Forschung, die anwendungsorientiert ist und Impulse für die Wirtschaft vermittelt.</p>
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