Verbindliche Wirkung der Motion

ShortId
06.413
Id
20060413
Updated
10.02.2026 20:52
Language
de
Title
Verbindliche Wirkung der Motion
AdditionalIndexing
421;Aufgaben der Exekutive;Bericht;Motion;Beziehung Legislative-Exekutive
1
  • L06K080301020105, Motion
  • L04K08030201, Beziehung Legislative-Exekutive
  • L04K08060201, Aufgaben der Exekutive
  • L03K020206, Bericht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Anlass dieser parlamentarischen Initiative gibt der Beschluss des Bundesrates vom 21. Dezember 2005, die Motion 04.3433, "Presseförderung mittels Beteiligung an den Verteilkosten", nicht zu erfüllen. Der Bundesrat hat durch die Medien mitgeteilt, dass verschiedene Varianten zur Erfüllung der Motion geprüft wurden. Ein entsprechender Bericht liegt aber nicht vor. Der Bundesrat hat es auch unterlassen, im Rahmen des jährlichen Berichtes über Motionen und Postulate der gesetzgebenden Räte zum Jahr 2005 vom 30. März 2006 die Abschreibung zu beantragen. Die zuständigen Kommissionen bzw. das Parlament kennen weder die Gründe der bundesrätlichen Auftragsverweigerung noch hatten sie Gelegenheit, innert nützlicher Frist dazu Stellung zu nehmen. Den Kommissionen blieb in dieser Situation als einziges Instrument die parlamentarische Initiative. </p><p>Gemäss Artikel 122 Absatz 2 ParlG kann der Bundesrat die Abschreibung einer Motion nicht nur nach ihrer Erfüllung, sondern auch dann beantragen, wenn der Auftrag "nicht aufrechterhalten werden soll". Dieses Vorgehen kann in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein. Das Parlamentsgesetz verlangt zwar bereits heute eine entsprechende Begründung; es macht aber keine näheren Angaben über die Modalitäten. Es entspricht hingegen nicht dem klaren Rollenverständnis zwischen Exekutive und Gesetzgeber, wenn der Bundesrat die Begründung im Rahmen der jährlichen Berichte über Motionen und Postulate nur in sehr knapper Form liefert. </p><p>Schliesslich handelt es sich bei der Motion um ein gewollt starkes Auftragsinstrument des Gesetzgebers an die Adresse der ausführenden Behörde. Es soll deshalb nicht mehr vorkommen, dass die Rechtswirkung der Motion vom Bundesrat in einer Art und Weise verwässert wird, wie sie der Gesetzgeber ursprünglich nicht gewollt hat.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Parlamentsgesetz ist in der Weise zu ändern, dass die Verbindlichkeit einer von beiden Räten überwiesenen Motion verstärkt werden soll. Falls der Bundesrat den Auftrag ausnahmsweise nicht oder nur teilweise erfüllen will, soll er den entsprechenden Abschreibungsantrag mit einem gesonderten Bericht an die Räte begründen. Wird der Abschreibungsantrag von beiden Kammern abgelehnt, muss der Bundesrat den Auftrag umgehend erfüllen.</p>
  • Verbindliche Wirkung der Motion
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Anlass dieser parlamentarischen Initiative gibt der Beschluss des Bundesrates vom 21. Dezember 2005, die Motion 04.3433, "Presseförderung mittels Beteiligung an den Verteilkosten", nicht zu erfüllen. Der Bundesrat hat durch die Medien mitgeteilt, dass verschiedene Varianten zur Erfüllung der Motion geprüft wurden. Ein entsprechender Bericht liegt aber nicht vor. Der Bundesrat hat es auch unterlassen, im Rahmen des jährlichen Berichtes über Motionen und Postulate der gesetzgebenden Räte zum Jahr 2005 vom 30. März 2006 die Abschreibung zu beantragen. Die zuständigen Kommissionen bzw. das Parlament kennen weder die Gründe der bundesrätlichen Auftragsverweigerung noch hatten sie Gelegenheit, innert nützlicher Frist dazu Stellung zu nehmen. Den Kommissionen blieb in dieser Situation als einziges Instrument die parlamentarische Initiative. </p><p>Gemäss Artikel 122 Absatz 2 ParlG kann der Bundesrat die Abschreibung einer Motion nicht nur nach ihrer Erfüllung, sondern auch dann beantragen, wenn der Auftrag "nicht aufrechterhalten werden soll". Dieses Vorgehen kann in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein. Das Parlamentsgesetz verlangt zwar bereits heute eine entsprechende Begründung; es macht aber keine näheren Angaben über die Modalitäten. Es entspricht hingegen nicht dem klaren Rollenverständnis zwischen Exekutive und Gesetzgeber, wenn der Bundesrat die Begründung im Rahmen der jährlichen Berichte über Motionen und Postulate nur in sehr knapper Form liefert. </p><p>Schliesslich handelt es sich bei der Motion um ein gewollt starkes Auftragsinstrument des Gesetzgebers an die Adresse der ausführenden Behörde. Es soll deshalb nicht mehr vorkommen, dass die Rechtswirkung der Motion vom Bundesrat in einer Art und Weise verwässert wird, wie sie der Gesetzgeber ursprünglich nicht gewollt hat.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Parlamentsgesetz ist in der Weise zu ändern, dass die Verbindlichkeit einer von beiden Räten überwiesenen Motion verstärkt werden soll. Falls der Bundesrat den Auftrag ausnahmsweise nicht oder nur teilweise erfüllen will, soll er den entsprechenden Abschreibungsantrag mit einem gesonderten Bericht an die Räte begründen. Wird der Abschreibungsantrag von beiden Kammern abgelehnt, muss der Bundesrat den Auftrag umgehend erfüllen.</p>
    • Verbindliche Wirkung der Motion
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Anlass dieser parlamentarischen Initiative gibt der Beschluss des Bundesrates vom 21. Dezember 2005, die Motion 04.3433, "Presseförderung mittels Beteiligung an den Verteilkosten", nicht zu erfüllen. Der Bundesrat hat durch die Medien mitgeteilt, dass verschiedene Varianten zur Erfüllung der Motion geprüft wurden. Ein entsprechender Bericht liegt aber nicht vor. Der Bundesrat hat es auch unterlassen, im Rahmen des jährlichen Berichtes über Motionen und Postulate der gesetzgebenden Räte zum Jahr 2005 vom 30. März 2006 die Abschreibung zu beantragen. Die zuständigen Kommissionen bzw. das Parlament kennen weder die Gründe der bundesrätlichen Auftragsverweigerung noch hatten sie Gelegenheit, innert nützlicher Frist dazu Stellung zu nehmen. Den Kommissionen blieb in dieser Situation als einziges Instrument die parlamentarische Initiative. </p><p>Gemäss Artikel 122 Absatz 2 ParlG kann der Bundesrat die Abschreibung einer Motion nicht nur nach ihrer Erfüllung, sondern auch dann beantragen, wenn der Auftrag "nicht aufrechterhalten werden soll". Dieses Vorgehen kann in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein. Das Parlamentsgesetz verlangt zwar bereits heute eine entsprechende Begründung; es macht aber keine näheren Angaben über die Modalitäten. Es entspricht hingegen nicht dem klaren Rollenverständnis zwischen Exekutive und Gesetzgeber, wenn der Bundesrat die Begründung im Rahmen der jährlichen Berichte über Motionen und Postulate nur in sehr knapper Form liefert. </p><p>Schliesslich handelt es sich bei der Motion um ein gewollt starkes Auftragsinstrument des Gesetzgebers an die Adresse der ausführenden Behörde. Es soll deshalb nicht mehr vorkommen, dass die Rechtswirkung der Motion vom Bundesrat in einer Art und Weise verwässert wird, wie sie der Gesetzgeber ursprünglich nicht gewollt hat.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Parlamentsgesetz ist in der Weise zu ändern, dass die Verbindlichkeit einer von beiden Räten überwiesenen Motion verstärkt werden soll. Falls der Bundesrat den Auftrag ausnahmsweise nicht oder nur teilweise erfüllen will, soll er den entsprechenden Abschreibungsantrag mit einem gesonderten Bericht an die Räte begründen. Wird der Abschreibungsantrag von beiden Kammern abgelehnt, muss der Bundesrat den Auftrag umgehend erfüllen.</p>
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