Einbezug der Magistratspersonen in die Publica
- ShortId
-
06.426
- Id
-
20060426
- Updated
-
10.04.2024 09:35
- Language
-
de
- Title
-
Einbezug der Magistratspersonen in die Publica
- AdditionalIndexing
-
28;Regierungsmitglied;Pensionskasse des Bundes;Berufliche Vorsorge;Ruhegehalt
- 1
-
- L05K0806020301, Regierungsmitglied
- L04K08040511, Pensionskasse des Bundes
- L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
- L05K0104011203, Ruhegehalt
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Staatspolitische Kommission (SPK) des Nationalrates beschliesst unter Vorbehalt der Zustimmung der SPK des Ständerates, dass der Bundesversammlung die notwendigen Gesetzesänderungen für einen Einbezug der Magistratspersonen in die Publica unterbreitet werden sollen. Die Neuregelung berücksichtigt folgende Kriterien:</p><p>a. Die Magistratspersonen sollen in analoger Weise behandelt werden wie das Bundespersonal (z. B. analoge eigene Beiträge, statische Besitzstandsgarantie von 95 Prozent für 55- bis 65-jährige amtierende Magistratspersonen, keine Änderung für bereits ein Ruhegehalt beziehende Magistratspersonen usw.).</p><p>b. Mehrkosten für die Publica und den Bund sollen vermieden werden (z. B. durch eine spezialgesetzliche Sonderregelung betreffend die Einkaufsproblematik usw.).</p><p>c. Vorbehalt zu a. und b. betreffend die Mitglieder des Bundesrates und die Bundeskanzlerin: Diese politischen Magistratspersonen dürfen bei Ausscheiden aus dem Amt vor Erreichen des 65. Altersjahrs nicht gleich behandelt werden wie das Bundespersonal und die Mitglieder des Bundesgerichtes bei frühzeitiger Pensionierung. Argumente der beruflichen Vorsorge dürfen keine wichtige Rolle spielen, wenn sich der politischen Magistratsperson selbst oder ihrem Wahlorgan die Frage stellt, ob diese Person länger oder kürzer im Amt bleiben will oder soll. Folglich müssen politische Magistratspersonen, die vor ihrem 65. Altersjahr aus dem Amt ausscheiden, weiterhin Anspruch auf ein Ruhegehalt haben, das der heutigen Regelung ungefähr entspricht. Im Rahmen der Neuregelung sind die in der Kommissionsinitiative der SPK-N vom 9. September 2005 formulierten drei Zielsetzungen (05.472) zu berücksichtigen. Die Kosten dieser Sonderregelung müssen (wie bisher) vom Bund getragen und dürfen nicht der Publica überbürdet werden.</p>
- Einbezug der Magistratspersonen in die Publica
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Staatspolitische Kommission (SPK) des Nationalrates beschliesst unter Vorbehalt der Zustimmung der SPK des Ständerates, dass der Bundesversammlung die notwendigen Gesetzesänderungen für einen Einbezug der Magistratspersonen in die Publica unterbreitet werden sollen. Die Neuregelung berücksichtigt folgende Kriterien:</p><p>a. Die Magistratspersonen sollen in analoger Weise behandelt werden wie das Bundespersonal (z. B. analoge eigene Beiträge, statische Besitzstandsgarantie von 95 Prozent für 55- bis 65-jährige amtierende Magistratspersonen, keine Änderung für bereits ein Ruhegehalt beziehende Magistratspersonen usw.).</p><p>b. Mehrkosten für die Publica und den Bund sollen vermieden werden (z. B. durch eine spezialgesetzliche Sonderregelung betreffend die Einkaufsproblematik usw.).</p><p>c. Vorbehalt zu a. und b. betreffend die Mitglieder des Bundesrates und die Bundeskanzlerin: Diese politischen Magistratspersonen dürfen bei Ausscheiden aus dem Amt vor Erreichen des 65. Altersjahrs nicht gleich behandelt werden wie das Bundespersonal und die Mitglieder des Bundesgerichtes bei frühzeitiger Pensionierung. Argumente der beruflichen Vorsorge dürfen keine wichtige Rolle spielen, wenn sich der politischen Magistratsperson selbst oder ihrem Wahlorgan die Frage stellt, ob diese Person länger oder kürzer im Amt bleiben will oder soll. Folglich müssen politische Magistratspersonen, die vor ihrem 65. Altersjahr aus dem Amt ausscheiden, weiterhin Anspruch auf ein Ruhegehalt haben, das der heutigen Regelung ungefähr entspricht. Im Rahmen der Neuregelung sind die in der Kommissionsinitiative der SPK-N vom 9. September 2005 formulierten drei Zielsetzungen (05.472) zu berücksichtigen. Die Kosten dieser Sonderregelung müssen (wie bisher) vom Bund getragen und dürfen nicht der Publica überbürdet werden.</p>
- Einbezug der Magistratspersonen in die Publica
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