Anspruch auf Pflegeleistungen für fremdsprachige Patientinnen und Patienten
- ShortId
-
06.428
- Id
-
20060428
- Updated
-
10.04.2024 18:22
- Language
-
de
- Title
-
Anspruch auf Pflegeleistungen für fremdsprachige Patientinnen und Patienten
- AdditionalIndexing
-
2841;Fremdsprache;sprachliche Diskriminierung;Gesundheitswesen;Arzt/Ärztin;Dolmetschen;Patient/in
- 1
-
- L04K01050517, Patient/in
- L04K01050511, Gesundheitswesen
- L04K01050402, Arzt/Ärztin
- L05K1201030201, Dolmetschen
- L04K05020409, sprachliche Diskriminierung
- L05K1302010201, Fremdsprache
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Artikel 8 der Bundesverfassung verbietet jegliche Diskriminierung, insbesondere auch eine Diskriminierung wegen der Sprache. Eine Person, die ihre Bedürfnisse nicht formulieren kann und die Antworten der staatlichen Funktionsträger nicht versteht, wird unter Umständen eine Leistung nicht beziehen können, auf die sie einen Anspruch hätte. Nach den Prozessordnungen ist ein solcher Nachteil nicht möglich, da unentgeltliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher zwingend beigezogen werden müssen. Die Sozialversicherungen anerkennen ebenfalls den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG), weshalb man auch hier eine solche Massnahme erwarten würde. Es gibt sie aber nicht. Weder das KVG noch die kantonalen Gesundheitsgesetzgebungen gewährleisten eine solche Hilfe, obwohl in ihnen oft sogar der Grundsatz festgelegt ist, dass Patientinnen und Patienten ohne ihre nach einer Aufklärung erteilte Einwilligung nicht behandelt werden dürfen.</p><p>Die Hilfe der Dolmetscherinnen und Dolmetscher, die für diese spezifische Aufgabe ausgebildet werden, ist in der Medizin und ganz besonders in der Psychiatrie von fundamentaler Bedeutung. Verschiedene Institutionen ziehen für die Pflege von ausländischen Patientinnen und Patienten Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei. Die dabei anfallenden Kosten werden aber von niemandem zurückerstattet, obwohl feststeht, dass durch die Anwesenheit einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers viele zusätzliche Kosten aufgrund von Kommunikationsschwierigkeiten vermieden werden können. Man stelle sich den Fall der Anordnung einer Psychotherapie bei schwer traumatisierten Flüchtlingen vor. Andererseits pochen Schweizerinnen und Schweizer im Ausland bei einer Katastrophe zuallererst auf eine dolmetschende Person! </p><p>Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist in einem Entscheid vom 31. Dezember 2002 zum Schluss gekommen, dass die Kosten für das Dolmetschen nicht der Grundversicherung auferlegt werden können, da die Liste in Artikel 35 KVG die Dolmetscherinnen und Dolmetscher nicht erwähnt. Aufgrund dieses Entscheids kommt als eine Lösungsmöglichkeit die Aufnahme von Dolmetscherinnen und Dolmetschern in die Liste der Leistungserbringer infrage, zum Beispiel in Artikel 35 KVG. Eine andere Lösung bestünde darin, dass die Ärztinnen und Ärzte diese Leistungen als Tarmed-Taxpunkte in Rechnung stellen könnten, wie wenn die Dolmetscherinnen und Dolmetscher Hilfspersonen wären, an die spezifische Aufgaben delegiert werden können.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Um fremdsprachigen Patientinnen und Patienten den Zugang zu den richtigen Pflegeleistungen zu garantieren, ist es unerlässlich, dass die Ärzte und Ärztinnen sich mit ihnen verständigen können und umgekehrt. Für jeden solchen Fall muss der Arzt oder die Ärztin eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher beiziehen können, wofür die Kosten entweder von der öffentlichen Hand oder von der Grundversicherung zu übernehmen sind. Dazu könnte das KVG geändert werden, insbesondere die Artikel, welche die Leistungen und die Leistungserbringer bezeichnen (Art. 25, 33, 35, 38 KVG und Art. 46 KVV), und/oder die Bestimmungen über die Tarife (Art. 43).</p>
- Anspruch auf Pflegeleistungen für fremdsprachige Patientinnen und Patienten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Artikel 8 der Bundesverfassung verbietet jegliche Diskriminierung, insbesondere auch eine Diskriminierung wegen der Sprache. Eine Person, die ihre Bedürfnisse nicht formulieren kann und die Antworten der staatlichen Funktionsträger nicht versteht, wird unter Umständen eine Leistung nicht beziehen können, auf die sie einen Anspruch hätte. Nach den Prozessordnungen ist ein solcher Nachteil nicht möglich, da unentgeltliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher zwingend beigezogen werden müssen. Die Sozialversicherungen anerkennen ebenfalls den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG), weshalb man auch hier eine solche Massnahme erwarten würde. Es gibt sie aber nicht. Weder das KVG noch die kantonalen Gesundheitsgesetzgebungen gewährleisten eine solche Hilfe, obwohl in ihnen oft sogar der Grundsatz festgelegt ist, dass Patientinnen und Patienten ohne ihre nach einer Aufklärung erteilte Einwilligung nicht behandelt werden dürfen.</p><p>Die Hilfe der Dolmetscherinnen und Dolmetscher, die für diese spezifische Aufgabe ausgebildet werden, ist in der Medizin und ganz besonders in der Psychiatrie von fundamentaler Bedeutung. Verschiedene Institutionen ziehen für die Pflege von ausländischen Patientinnen und Patienten Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei. Die dabei anfallenden Kosten werden aber von niemandem zurückerstattet, obwohl feststeht, dass durch die Anwesenheit einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers viele zusätzliche Kosten aufgrund von Kommunikationsschwierigkeiten vermieden werden können. Man stelle sich den Fall der Anordnung einer Psychotherapie bei schwer traumatisierten Flüchtlingen vor. Andererseits pochen Schweizerinnen und Schweizer im Ausland bei einer Katastrophe zuallererst auf eine dolmetschende Person! </p><p>Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist in einem Entscheid vom 31. Dezember 2002 zum Schluss gekommen, dass die Kosten für das Dolmetschen nicht der Grundversicherung auferlegt werden können, da die Liste in Artikel 35 KVG die Dolmetscherinnen und Dolmetscher nicht erwähnt. Aufgrund dieses Entscheids kommt als eine Lösungsmöglichkeit die Aufnahme von Dolmetscherinnen und Dolmetschern in die Liste der Leistungserbringer infrage, zum Beispiel in Artikel 35 KVG. Eine andere Lösung bestünde darin, dass die Ärztinnen und Ärzte diese Leistungen als Tarmed-Taxpunkte in Rechnung stellen könnten, wie wenn die Dolmetscherinnen und Dolmetscher Hilfspersonen wären, an die spezifische Aufgaben delegiert werden können.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Um fremdsprachigen Patientinnen und Patienten den Zugang zu den richtigen Pflegeleistungen zu garantieren, ist es unerlässlich, dass die Ärzte und Ärztinnen sich mit ihnen verständigen können und umgekehrt. Für jeden solchen Fall muss der Arzt oder die Ärztin eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher beiziehen können, wofür die Kosten entweder von der öffentlichen Hand oder von der Grundversicherung zu übernehmen sind. Dazu könnte das KVG geändert werden, insbesondere die Artikel, welche die Leistungen und die Leistungserbringer bezeichnen (Art. 25, 33, 35, 38 KVG und Art. 46 KVV), und/oder die Bestimmungen über die Tarife (Art. 43).</p>
- Anspruch auf Pflegeleistungen für fremdsprachige Patientinnen und Patienten
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