Strafrahmen für fahrlässige Tötung erweitern

ShortId
06.431
Id
20060431
Updated
14.11.2025 08:31
Language
de
Title
Strafrahmen für fahrlässige Tötung erweitern
AdditionalIndexing
12;48;Tötung;Gefängnisstrafe;Strafgesetzbuch;Strafe;Sicherheit im Strassenverkehr;Geschwindigkeitsregelung
1
  • L06K050102010306, Tötung
  • L03K050101, Strafe
  • L05K0501010601, Gefängnisstrafe
  • L04K18020402, Geschwindigkeitsregelung
  • L05K1802020301, Sicherheit im Strassenverkehr
  • L04K05010207, Strafgesetzbuch
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Zusammenhang mit der Ahndung von Raserunfällen hat sich gezeigt, dass der heutige Strafrahmen für fahrlässige Tötung mit einer Höchststrafe von drei Jahren Gefängnis zu eng ist. Offensichtlich besteht bei den Strafverfolgungsbehörden und bei den Gerichten in ganz krassen Fällen solcher hochgefährlicher Rennen und Rasereien der Eindruck, eine Strafe von höchstens drei Jahren würde den besonderen Umständen der Tat, den Verhältnissen und dem Verschulden der Täter bei Weitem nicht gerecht. Zudem sei bei diesem Strafrahmen die spezial- und generalpräventive Wirkung zu gering. Dies ganz besonders auch bei potenziellen Tätern, die gegenüber unserem Strafensystem ohnehin weniger strafempfindlich seien. </p><p>Vereinzelt haben nun die Anklagebehörden begonnen, in ganz krassen Fällen von Autoraserei mit Todesopfern bei den Tätern statt Fahrlässigkeit Eventualvorsatz anzunehmen und entsprechend statt auf fahrlässige Tötung auf vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) zu klagen. Mit dem Straftatbestand der vorsätzlichen Tötung eröffnet sich gegenüber jenem der fahrlässigen Tötung ein wesentlich weiterer Strafrahmen, dessen Untergrenze bei mindestens fünf Jahren Zuchthaus liegt. </p><p>In einigen Fällen sind die Gerichte solchen Anklagen gefolgt und haben auf vorsätzliche Tötung erkannt. Sie selbst haben aber mehr oder weniger deutlich zu erkennen gegeben, dass der Nachweis eines Eventualvorsatzes relativ heikel sei. Ausgewiesene Strafrechtler sprechen denn auch unverblümt von einer heiklen juristischen Gratwanderung, die nicht zuletzt aus rechtsstaatlicher Sicht problematisch sein könnte. </p><p>Um einerseits dem auch aus Sicht der Bevölkerung ausgewiesenen Bedürfnis nach härteren Sanktionen bei Raserunfällen mit Todesopfern besser entsprechen zu können, und damit andererseits die Gerichte nicht zu rechtsstaatlich heiklen juristischen Gratwanderungen Zuflucht nehmen müssen, bietet sich als einfache Problemlösung die Ausdehnung des Strafrahmens um mehrere Jahre beim Straftatbestand der fahrlässigen Tötung an.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Die Obergrenze des Strafrahmens von Artikel 125 StGB (fahrlässige Tötung) sei von heute drei Jahren Gefängnis neu auf mindestens fünf Jahre Gefängnis auszudehnen.</p>
  • Strafrahmen für fahrlässige Tötung erweitern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Zusammenhang mit der Ahndung von Raserunfällen hat sich gezeigt, dass der heutige Strafrahmen für fahrlässige Tötung mit einer Höchststrafe von drei Jahren Gefängnis zu eng ist. Offensichtlich besteht bei den Strafverfolgungsbehörden und bei den Gerichten in ganz krassen Fällen solcher hochgefährlicher Rennen und Rasereien der Eindruck, eine Strafe von höchstens drei Jahren würde den besonderen Umständen der Tat, den Verhältnissen und dem Verschulden der Täter bei Weitem nicht gerecht. Zudem sei bei diesem Strafrahmen die spezial- und generalpräventive Wirkung zu gering. Dies ganz besonders auch bei potenziellen Tätern, die gegenüber unserem Strafensystem ohnehin weniger strafempfindlich seien. </p><p>Vereinzelt haben nun die Anklagebehörden begonnen, in ganz krassen Fällen von Autoraserei mit Todesopfern bei den Tätern statt Fahrlässigkeit Eventualvorsatz anzunehmen und entsprechend statt auf fahrlässige Tötung auf vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) zu klagen. Mit dem Straftatbestand der vorsätzlichen Tötung eröffnet sich gegenüber jenem der fahrlässigen Tötung ein wesentlich weiterer Strafrahmen, dessen Untergrenze bei mindestens fünf Jahren Zuchthaus liegt. </p><p>In einigen Fällen sind die Gerichte solchen Anklagen gefolgt und haben auf vorsätzliche Tötung erkannt. Sie selbst haben aber mehr oder weniger deutlich zu erkennen gegeben, dass der Nachweis eines Eventualvorsatzes relativ heikel sei. Ausgewiesene Strafrechtler sprechen denn auch unverblümt von einer heiklen juristischen Gratwanderung, die nicht zuletzt aus rechtsstaatlicher Sicht problematisch sein könnte. </p><p>Um einerseits dem auch aus Sicht der Bevölkerung ausgewiesenen Bedürfnis nach härteren Sanktionen bei Raserunfällen mit Todesopfern besser entsprechen zu können, und damit andererseits die Gerichte nicht zu rechtsstaatlich heiklen juristischen Gratwanderungen Zuflucht nehmen müssen, bietet sich als einfache Problemlösung die Ausdehnung des Strafrahmens um mehrere Jahre beim Straftatbestand der fahrlässigen Tötung an.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Die Obergrenze des Strafrahmens von Artikel 125 StGB (fahrlässige Tötung) sei von heute drei Jahren Gefängnis neu auf mindestens fünf Jahre Gefängnis auszudehnen.</p>
    • Strafrahmen für fahrlässige Tötung erweitern

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