Erbrechtliche Zuwendungen und Schenkungen an Personen mit einer besonderen beruflichen Funktion
- ShortId
-
06.432
- Id
-
20060432
- Updated
-
10.04.2024 16:54
- Language
-
de
- Title
-
Erbrechtliche Zuwendungen und Schenkungen an Personen mit einer besonderen beruflichen Funktion
- AdditionalIndexing
-
12;Erbrecht;arztähnlicher Beruf;Rechtsanwalt/-anwältin;Schenkung;Eigentumsübertragung;Urteilsfähigkeit;Interessenkonflikt;Hinterlassenschaft;ärztlicher Beruf
- 1
-
- L06K050701070101, Erbrecht
- L04K05070107, Eigentumsübertragung
- L05K0507010701, Hinterlassenschaft
- L05K0507010702, Schenkung
- L04K01050401, arztähnlicher Beruf
- L04K08020339, Interessenkonflikt
- L03K010504, ärztlicher Beruf
- L04K05050203, Rechtsanwalt/-anwältin
- L06K050702030204, Urteilsfähigkeit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Es kommt immer wieder vor, dass Vertrauenspersonen wie Rechtsanwältinnen und -anwälte, Pflegepersonen, Ärztinnen und Ärzte oder Personen anderer Berufe von Klientinnen oder Klienten bedeutende erbrechtliche Zuwendungen oder Schenkungen erhalten. Diesfalls ist zu fragen, ob es sich um einen selbst bestimmten Akt der Verfügenden handelt oder ob die Berufsträger den aus dem Vertrauensverhältnis erwachsenden Einfluss in unlauterer Weise ausgenützt haben. Einen besonders eindrücklichen Fall hat das Bundesgericht vor kurzem behandelt. In diesem Fall wurde der Anwalt einer betagten und vermögenden Person von dieser als Alleinerbe eingesetzt. Auf erhobene Klage hin entschied kürzlich das Bundesgericht, der Erbe sei erbunwürdig und das fragliche Testament nichtig, weil er das Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis zur Klientin ausgenützt habe und sich bereichern wollte. In der Praxis sind verschiedene Fälle von bedeutenden Schenkungen oder testamentarischen Zuwendungen an Vertrauenspersonen bekannt. Die Zuwendungen werden nicht immer angefochten, weil das Prozessrisiko und die -kosten regelmässig erheblich sind. Die Verfügenden (namentlich betagte, alleinstehende, verwitwete und sozial isolierte Personen) erscheinen besonders schutzwürdig, weil gegenüber den Berufsträgern ein erhebliches Machtgefälle entstehen kann. Das geltende Recht trägt diesem Umstand ungenügend Rechnung. </p><p>Die Standesordnung der FMH verbietet zwar den Ärzten die Annahme von Geschenken und Verfügungen von Todes wegen. Es ist jedoch stossend, dass eine klare gesetzliche Grundlage für die Regelung dieses Sachverhalts im ZGB fehlt. Diese Thematik muss richtigerweise im ZGB normiert werden, nicht im Standes- oder Berufsrecht. </p><p>Andere Länder kennen solche Regelungen, so z. B. Deutschland oder Frankreich. Vor einiger Zeit wurde eine Motion von Herrn Nationalrat Gendotti vom Bundesrat dahingehend beantwortet, dass er Handlungsbedarf sieht, dies jedoch im Rahmen der Revision des Vormundschaftsrechtes aufnehmen möchte. Der Bundesrat war bereit, die Motion als Postulat anzunehmen. Da Herr Gendotti in der Zwischenzeit aus dem Rat ausgeschieden ist, wurde das Postulat abgeschrieben. </p><p>Die Praxis zeigt, dass nach wie vor Handlungsbedarf besteht. Da sich die Revision des Vormundschaftsrechtes offensichtlich dahinzieht, schlage ich vor, diese Frage unabhängig von dieser Revision zu prüfen und zu bearbeiten.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Im ZGB ist eine Bestimmung einzuführen, die erbrechtliche Zuwendungen respektive Schenkungen an Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Funktion in einem besonderen Vertrauensverhältnis zur verfügenden Person stehen, einschränkt.</p>
- Erbrechtliche Zuwendungen und Schenkungen an Personen mit einer besonderen beruflichen Funktion
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Es kommt immer wieder vor, dass Vertrauenspersonen wie Rechtsanwältinnen und -anwälte, Pflegepersonen, Ärztinnen und Ärzte oder Personen anderer Berufe von Klientinnen oder Klienten bedeutende erbrechtliche Zuwendungen oder Schenkungen erhalten. Diesfalls ist zu fragen, ob es sich um einen selbst bestimmten Akt der Verfügenden handelt oder ob die Berufsträger den aus dem Vertrauensverhältnis erwachsenden Einfluss in unlauterer Weise ausgenützt haben. Einen besonders eindrücklichen Fall hat das Bundesgericht vor kurzem behandelt. In diesem Fall wurde der Anwalt einer betagten und vermögenden Person von dieser als Alleinerbe eingesetzt. Auf erhobene Klage hin entschied kürzlich das Bundesgericht, der Erbe sei erbunwürdig und das fragliche Testament nichtig, weil er das Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis zur Klientin ausgenützt habe und sich bereichern wollte. In der Praxis sind verschiedene Fälle von bedeutenden Schenkungen oder testamentarischen Zuwendungen an Vertrauenspersonen bekannt. Die Zuwendungen werden nicht immer angefochten, weil das Prozessrisiko und die -kosten regelmässig erheblich sind. Die Verfügenden (namentlich betagte, alleinstehende, verwitwete und sozial isolierte Personen) erscheinen besonders schutzwürdig, weil gegenüber den Berufsträgern ein erhebliches Machtgefälle entstehen kann. Das geltende Recht trägt diesem Umstand ungenügend Rechnung. </p><p>Die Standesordnung der FMH verbietet zwar den Ärzten die Annahme von Geschenken und Verfügungen von Todes wegen. Es ist jedoch stossend, dass eine klare gesetzliche Grundlage für die Regelung dieses Sachverhalts im ZGB fehlt. Diese Thematik muss richtigerweise im ZGB normiert werden, nicht im Standes- oder Berufsrecht. </p><p>Andere Länder kennen solche Regelungen, so z. B. Deutschland oder Frankreich. Vor einiger Zeit wurde eine Motion von Herrn Nationalrat Gendotti vom Bundesrat dahingehend beantwortet, dass er Handlungsbedarf sieht, dies jedoch im Rahmen der Revision des Vormundschaftsrechtes aufnehmen möchte. Der Bundesrat war bereit, die Motion als Postulat anzunehmen. Da Herr Gendotti in der Zwischenzeit aus dem Rat ausgeschieden ist, wurde das Postulat abgeschrieben. </p><p>Die Praxis zeigt, dass nach wie vor Handlungsbedarf besteht. Da sich die Revision des Vormundschaftsrechtes offensichtlich dahinzieht, schlage ich vor, diese Frage unabhängig von dieser Revision zu prüfen und zu bearbeiten.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Im ZGB ist eine Bestimmung einzuführen, die erbrechtliche Zuwendungen respektive Schenkungen an Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Funktion in einem besonderen Vertrauensverhältnis zur verfügenden Person stehen, einschränkt.</p>
- Erbrechtliche Zuwendungen und Schenkungen an Personen mit einer besonderen beruflichen Funktion
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