Aufbewahrung bzw. Abgabe von Ordonnanzwaffen und entsprechender Kriegsmunition

ShortId
06.434
Id
20060434
Updated
10.04.2024 18:06
Language
de
Title
Aufbewahrung bzw. Abgabe von Ordonnanzwaffen und entsprechender Kriegsmunition
AdditionalIndexing
09;12;Verbrechen gegen Personen;häusliche Gewalt;Eindämmung der Kriminalität;Munition;Feuerwaffe;Gewalt;Freitod;Waffenbesitz
1
  • L05K0402040202, Feuerwaffe
  • L04K05010209, Waffenbesitz
  • L04K04020407, Munition
  • L04K01040202, Eindämmung der Kriminalität
  • L05K0101020701, häusliche Gewalt
  • L05K0501020103, Verbrechen gegen Personen
  • L04K01010207, Gewalt
  • L04K01010206, Freitod
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Zwei Morde, ein versuchter Mord und anschliessender Selbstmord im Wallis sind ein vorläufiger Höhepunkt einer nicht endenden Reihe von Tragödien in unserem Land, in denen Männer ihre Familien auslöschen. Und die Wissenschaft ist sich einig: Hauptgrund sind Schusswaffen in Privathaushalten. Nach Untersuchungen von Martin Killias, Professor für Kriminologie und Strafrecht an der Universität Lausanne, sind es diese Schusswaffen, die in jedem vierten Haushalt anzutreffen sind, welche das Töten gerade auch Männern ohne Gewaltneigung so entsetzlich "erleichtern". Schusswaffen erlauben problemlos, mehrere Menschen gleichzeitig zu töten, ihren Widerstand zu brechen und ihre verzweifelten Appelle zu übergehen. Vier von fünf Taten dieser Art werden in der Schweiz mit Schusswaffen verübt, da mit anderen Instrumenten solches kaum realisierbar ist. Inzwischen weiss man, dass die Schweiz bei Suiziden ebenfalls eine Spitzenposition einnimmt. In einer jüngeren Untersuchung konnte die Korrelation zwischen der hohen Suizidrate in unserem Land und der Verfügbarkeit von Armeewaffen in Privathaushalten bestätigt werden (R. Brossard, Suicide par armes à feu, in: Schweizerische Zeitschrift für Kriminologie, Heft 2, Bern 2005). Kürzlich machten namhafte Gesellschaften aus Psychiatrie und Psychotherapie (Schweizerische Vereinigung Psychiatrischer Chefärzte, Schweizerische Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Schweizerische Fachvertreterkonferenz Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychosoziale Medizin, Schweizerische Gesellschaft für forensische Psychiatrie sowie Schweizerische Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie) geltend, dass die Schweiz im internationalen Vergleich eine hohe Suizidrate habe. Eine gute Verfügbarkeit von Waffen sei ein Risikofaktor bezüglich Tötungsdelikte und Suizide. Aus Studien wisse man, dass mit der Erschwerung des Zuganges die Tötungs- und Suizidrate gesenkt werden könne. Ein neues Waffengesetz sollte somit nicht nur die Erfassung von Waffen besser regeln, sondern vor allem deren Verfügbarkeit erschweren. Dies gelte auch für die Armeewaffen, die weit verbreitet zur Verfügung stünden (Medienmitteilung vom 9. Mai 2006). </p><p>2. Neben den Bereichen Tötungsdelikte und Selbstmorde mit Ordonnanzwaffen ist auch der Bereich der häuslichen Gewalt zu nennen, über die es keine Statistik gibt. Sprechen wir aber mit Vertreterinnen von Frauenhäusern oder mit Leuten aus dem Erziehungswesen, so stellen wir fest, dass dies ein reales Problem ist. Es gibt tatsächlich Männer, die eine Waffe auch anderweitig einsetzen, wenn eine solche zur Verfügung steht. Sie holen die Waffe nicht hervor oder schiessen damit. Sie haben aber die Möglichkeit, dies anzudeuten und damit zu drohen - gegenüber der Frau und gegenüber den Kindern. </p><p>3. Es besteht absolut keine militärische Notwendigkeit mehr, Waffen mit nach Hause zu nehmen. Angesichts der heutigen Vorwarnzeiten muss ein Angehöriger der Armee nicht innert Minuten seine Waffe zur Hand haben. Es gibt in Europa keine Armee, auch keine Milizarmee, welche die Waffen bei ihren Armeeangehörigen lagern lässt. Und die gleiche Aussage gilt für die Abgabe der Kriegsmunition, welche übrigens keiner "hergebrachten Tradition" (erst seit Mai 1940) entspricht und heute militärtechnisch keinen Sinn mehr macht. Nicht unerwähnt bleibe in diesem Zusammenhang, dass seit 2005 die 80 000 Armeereservisten keine Kriegsmunition mehr mit nach Hause nehmen. </p><p>4. Die mit der parlamentarischen Initiative anvisierten Änderungen werden mithelfen, die Ausübung von Gewalt in dieser Gesellschaft zu erschweren, die Schwelle zur Gewaltanwendung zu erhöhen. Eine wesentlich eingeschränkte Abgabe von Ordonnanzwaffen und Kriegsmunition zur Aufbewahrung und als Eigentum wird insbesondere die häusliche und öffentliche Sicherheit erhöhen. </p><p>Weil es um die Missbrauchsbekämpfung geht, sollen für aktive Sportschützinnen und Sportschützen Erleichterungen für die Ausübung ihres Sportes geschaffen werden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Februar 1995 (Art. 110ff.) soll zur Erhöhung der häuslichen und öffentlichen Sicherheit so geändert werden, dass die Ordonnanzwaffen zwischen den Diensten nicht zur privaten Aufbewahrung überlassen und diese Waffen nach Beendigung der Dienstpflicht nur nach Prüfung durch die Polizeibehörde des Wohnsitzkantones an die Angehörigen der Armee abgegeben werden. Für aktive Mitglieder von Schiessvereinen sind geeignete Ausnahmebestimmungen zu schaffen. Kriegsmunition soll nicht mehr zur privaten Aufbewahrung mitgegeben werden.</p>
  • Aufbewahrung bzw. Abgabe von Ordonnanzwaffen und entsprechender Kriegsmunition
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Zwei Morde, ein versuchter Mord und anschliessender Selbstmord im Wallis sind ein vorläufiger Höhepunkt einer nicht endenden Reihe von Tragödien in unserem Land, in denen Männer ihre Familien auslöschen. Und die Wissenschaft ist sich einig: Hauptgrund sind Schusswaffen in Privathaushalten. Nach Untersuchungen von Martin Killias, Professor für Kriminologie und Strafrecht an der Universität Lausanne, sind es diese Schusswaffen, die in jedem vierten Haushalt anzutreffen sind, welche das Töten gerade auch Männern ohne Gewaltneigung so entsetzlich "erleichtern". Schusswaffen erlauben problemlos, mehrere Menschen gleichzeitig zu töten, ihren Widerstand zu brechen und ihre verzweifelten Appelle zu übergehen. Vier von fünf Taten dieser Art werden in der Schweiz mit Schusswaffen verübt, da mit anderen Instrumenten solches kaum realisierbar ist. Inzwischen weiss man, dass die Schweiz bei Suiziden ebenfalls eine Spitzenposition einnimmt. In einer jüngeren Untersuchung konnte die Korrelation zwischen der hohen Suizidrate in unserem Land und der Verfügbarkeit von Armeewaffen in Privathaushalten bestätigt werden (R. Brossard, Suicide par armes à feu, in: Schweizerische Zeitschrift für Kriminologie, Heft 2, Bern 2005). Kürzlich machten namhafte Gesellschaften aus Psychiatrie und Psychotherapie (Schweizerische Vereinigung Psychiatrischer Chefärzte, Schweizerische Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Schweizerische Fachvertreterkonferenz Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychosoziale Medizin, Schweizerische Gesellschaft für forensische Psychiatrie sowie Schweizerische Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie) geltend, dass die Schweiz im internationalen Vergleich eine hohe Suizidrate habe. Eine gute Verfügbarkeit von Waffen sei ein Risikofaktor bezüglich Tötungsdelikte und Suizide. Aus Studien wisse man, dass mit der Erschwerung des Zuganges die Tötungs- und Suizidrate gesenkt werden könne. Ein neues Waffengesetz sollte somit nicht nur die Erfassung von Waffen besser regeln, sondern vor allem deren Verfügbarkeit erschweren. Dies gelte auch für die Armeewaffen, die weit verbreitet zur Verfügung stünden (Medienmitteilung vom 9. Mai 2006). </p><p>2. Neben den Bereichen Tötungsdelikte und Selbstmorde mit Ordonnanzwaffen ist auch der Bereich der häuslichen Gewalt zu nennen, über die es keine Statistik gibt. Sprechen wir aber mit Vertreterinnen von Frauenhäusern oder mit Leuten aus dem Erziehungswesen, so stellen wir fest, dass dies ein reales Problem ist. Es gibt tatsächlich Männer, die eine Waffe auch anderweitig einsetzen, wenn eine solche zur Verfügung steht. Sie holen die Waffe nicht hervor oder schiessen damit. Sie haben aber die Möglichkeit, dies anzudeuten und damit zu drohen - gegenüber der Frau und gegenüber den Kindern. </p><p>3. Es besteht absolut keine militärische Notwendigkeit mehr, Waffen mit nach Hause zu nehmen. Angesichts der heutigen Vorwarnzeiten muss ein Angehöriger der Armee nicht innert Minuten seine Waffe zur Hand haben. Es gibt in Europa keine Armee, auch keine Milizarmee, welche die Waffen bei ihren Armeeangehörigen lagern lässt. Und die gleiche Aussage gilt für die Abgabe der Kriegsmunition, welche übrigens keiner "hergebrachten Tradition" (erst seit Mai 1940) entspricht und heute militärtechnisch keinen Sinn mehr macht. Nicht unerwähnt bleibe in diesem Zusammenhang, dass seit 2005 die 80 000 Armeereservisten keine Kriegsmunition mehr mit nach Hause nehmen. </p><p>4. Die mit der parlamentarischen Initiative anvisierten Änderungen werden mithelfen, die Ausübung von Gewalt in dieser Gesellschaft zu erschweren, die Schwelle zur Gewaltanwendung zu erhöhen. Eine wesentlich eingeschränkte Abgabe von Ordonnanzwaffen und Kriegsmunition zur Aufbewahrung und als Eigentum wird insbesondere die häusliche und öffentliche Sicherheit erhöhen. </p><p>Weil es um die Missbrauchsbekämpfung geht, sollen für aktive Sportschützinnen und Sportschützen Erleichterungen für die Ausübung ihres Sportes geschaffen werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Februar 1995 (Art. 110ff.) soll zur Erhöhung der häuslichen und öffentlichen Sicherheit so geändert werden, dass die Ordonnanzwaffen zwischen den Diensten nicht zur privaten Aufbewahrung überlassen und diese Waffen nach Beendigung der Dienstpflicht nur nach Prüfung durch die Polizeibehörde des Wohnsitzkantones an die Angehörigen der Armee abgegeben werden. Für aktive Mitglieder von Schiessvereinen sind geeignete Ausnahmebestimmungen zu schaffen. Kriegsmunition soll nicht mehr zur privaten Aufbewahrung mitgegeben werden.</p>
    • Aufbewahrung bzw. Abgabe von Ordonnanzwaffen und entsprechender Kriegsmunition

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