Aktualisierung der Formulierung von Artikel 160 des Strafgesetzbuches betreffend die Hehlerei
- ShortId
-
06.435
- Id
-
20060435
- Updated
-
14.11.2025 08:26
- Language
-
de
- Title
-
Aktualisierung der Formulierung von Artikel 160 des Strafgesetzbuches betreffend die Hehlerei
- AdditionalIndexing
-
12;betrügerisches Handelsgeschäft;Verbrechen gegen Sachen;Strafgesetzbuch;Betrug;Pfand;Bankeinlage
- 1
-
- L06K070103030201, betrügerisches Handelsgeschäft
- L06K050102010201, Betrug
- L04K11040205, Bankeinlage
- L06K050702010101, Pfand
- L04K05010207, Strafgesetzbuch
- L05K0501020102, Verbrechen gegen Sachen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Schweizerische Strafgesetzbuch stellt in Artikel 160 die Hehlerei von Sachen unter Strafe, was ein stark einschränkender Begriff ist, der beispielsweise direkt auf ein Bankkonto überwiesene Beträge ausschliesst. In seinem Kompendium zum Strafrecht, Band 1, S. 410, bemerkt Bundesrichter Bernard Corboz, dass sich die Hehlerei auf körperliche, bewegliche oder unbewegliche Gegenstände beziehen muss und dass dies Forderungen, sofern sie nicht in einem Wertpapier verdinglicht sind, und andere Rechte ausschliesst. Die veraltete Formulierung von Artikel 160 erlaubt es daher nicht, die modernen Formen von Hehlerei strafrechtlich zu verfolgen.</p><p>Strafrechtlern ist die Absurdität dieses Systems wohlbekannt. So werden Personen der Hehlerei schuldig gesprochen, die ein vom Dieb aus der Kasse eines Lebensmittelladens entwendetes Geldbündel bar auf die Hand erhalten, nicht aber diejenigen, denen die Beute per Banküberweisung gutgeschrieben wird. Diese Lücke, die im Wesentlichen auf die Entwicklung des wirtschaftlichen und technologischen Kontextes seit dem Verfassen von Artikel 160 StGB zurückzuführen ist, muss geschlossen werden.</p><p>Hier muss noch erwähnt werden, dass das Problem nicht durch die Anwendung von Artikel 305bis StGB betreffend die Geldwäscherei gelöst werden kann. Obwohl dort Vermögenswerte behandelt werden, können diejenigen nicht bestraft werden, die Hehlerei von Bankvermögen begehen, insofern als sie die Vermögenswerte einfach nur "benützen", ohne dabei Geldwäscherei zu betreiben.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Strafgesetzbuch soll so abgeändert werden, dass nicht nur die Hehlerei von Sachen strafbar ist, sondern auch die Hehlerei von Forderungen.</p>
- Aktualisierung der Formulierung von Artikel 160 des Strafgesetzbuches betreffend die Hehlerei
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das Schweizerische Strafgesetzbuch stellt in Artikel 160 die Hehlerei von Sachen unter Strafe, was ein stark einschränkender Begriff ist, der beispielsweise direkt auf ein Bankkonto überwiesene Beträge ausschliesst. In seinem Kompendium zum Strafrecht, Band 1, S. 410, bemerkt Bundesrichter Bernard Corboz, dass sich die Hehlerei auf körperliche, bewegliche oder unbewegliche Gegenstände beziehen muss und dass dies Forderungen, sofern sie nicht in einem Wertpapier verdinglicht sind, und andere Rechte ausschliesst. Die veraltete Formulierung von Artikel 160 erlaubt es daher nicht, die modernen Formen von Hehlerei strafrechtlich zu verfolgen.</p><p>Strafrechtlern ist die Absurdität dieses Systems wohlbekannt. So werden Personen der Hehlerei schuldig gesprochen, die ein vom Dieb aus der Kasse eines Lebensmittelladens entwendetes Geldbündel bar auf die Hand erhalten, nicht aber diejenigen, denen die Beute per Banküberweisung gutgeschrieben wird. Diese Lücke, die im Wesentlichen auf die Entwicklung des wirtschaftlichen und technologischen Kontextes seit dem Verfassen von Artikel 160 StGB zurückzuführen ist, muss geschlossen werden.</p><p>Hier muss noch erwähnt werden, dass das Problem nicht durch die Anwendung von Artikel 305bis StGB betreffend die Geldwäscherei gelöst werden kann. Obwohl dort Vermögenswerte behandelt werden, können diejenigen nicht bestraft werden, die Hehlerei von Bankvermögen begehen, insofern als sie die Vermögenswerte einfach nur "benützen", ohne dabei Geldwäscherei zu betreiben.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Strafgesetzbuch soll so abgeändert werden, dass nicht nur die Hehlerei von Sachen strafbar ist, sondern auch die Hehlerei von Forderungen.</p>
- Aktualisierung der Formulierung von Artikel 160 des Strafgesetzbuches betreffend die Hehlerei
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