Nebenkosten im Mietrecht

ShortId
06.439
Id
20060439
Updated
10.04.2024 16:55
Language
de
Title
Nebenkosten im Mietrecht
AdditionalIndexing
2846;Heizkosten;Mietrecht;Mietvertrag;Miete
1
  • L04K01020107, Mietrecht
  • L05K0102010405, Mietvertrag
  • L05K0102010401, Heizkosten
  • L04K01020104, Miete
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Während der letzten Jahre sind die Nachforderungen für Nebenkosten in den Miethaushalten massiv angestiegen. Nicht selten sind Mieterinnen und Mieter mit Nachforderungen konfrontiert, welche die Akontoleistungen um ein Mehrfaches übersteigen. Dies führt oft dazu, dass der effektiv zu bezahlende Mietzins wesentlich höher ist als ursprünglich angenommen. Viele Mieterinnen und Mieter geraten durch diese Nachzahlungen in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Kommt dazu, dass sie allenfalls die Wohnung im Wissen um die effektive Höhe des Mietzinses nicht gemietet hätten.</p><p>Auf der anderen Seite sind dem Vermieter bei Vertragsabschluss die anfallenden Kosten bekannt. Aus diesem Grunde sind die Nachzahlungen zu plafonieren. Ausgenommen bleiben selbstverständlich ausgewiesene Kostensteigerungen (wie z. B. höhere Heizölpreise).</p><p>Problematisch ist überdies die fünfjährige Verjährungsfrist für Nachforderungen aus Nebenkostenabrechnungen. Obwohl ein Vermieter jährlich eine Nebenkostenabrechnung erstellen muss, erfolgen solche nicht selten erst kurz vor Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist. Das führt dazu, dass Mieterinnen und Mieter auf einen Schlag mit Nebenkostennachforderungen für die Zeitdauer von bis zu fünf Jahren konfrontiert werden können. Auch hier gilt, dass durch solche Nachforderungen die Mieterschaft in finanzielle Schwierigkeiten geraten kann. Dies ist umso problematischer, als die Eintreibung von Nebenkostennachforderungen auch unter Artikel 257d OR fällt. Ein Vermieter kann demzufolge ausstehende Beträge unter Androhung der Kündigung innert 30 Tagen eintreiben.</p><p>Im Schweizerischen Obligationenrecht wird beispielsweise für die Entschädigungspflicht des Arbeitgebers aus Gründen der Rechtssicherheit im Falle einer missbräuchlichen arbeitsrechtlichen Kündigung eine Verwirkungsfrist von 180 Tagen vorgesehen. Diese Rechtssicherheit muss umso mehr zugunsten der Mieterinnen und Mieter gelten.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Bestimmungen des achten Titels des Obligationenrechtes sind dahingehend zu ändern, dass:</p><p>- der Vermieter bei der Erhebung der Nebenkosten aufgrund einer Abrechnung eine solche mindestens einmal jährlich erstellen und der Mieterschaft vorlegen muss;</p><p>- Nachforderungen aus Nebenkostenabrechnungen 20 Prozent der Akontobeiträge nicht überschreiten dürfen, falls die Mehrkosten nicht auf einer nachgewiesenen Teuerung oder einem höheren Verbrauch beruhen;</p><p>- der Anspruch des Vermieters auf Nachforderungen aus einer Nebenkostenabrechnung verwirkt, sofern er diesen nicht bis spätestens ein Jahr nach Ablauf des Abrechnungstermins geltend macht.</p>
  • Nebenkosten im Mietrecht
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Während der letzten Jahre sind die Nachforderungen für Nebenkosten in den Miethaushalten massiv angestiegen. Nicht selten sind Mieterinnen und Mieter mit Nachforderungen konfrontiert, welche die Akontoleistungen um ein Mehrfaches übersteigen. Dies führt oft dazu, dass der effektiv zu bezahlende Mietzins wesentlich höher ist als ursprünglich angenommen. Viele Mieterinnen und Mieter geraten durch diese Nachzahlungen in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Kommt dazu, dass sie allenfalls die Wohnung im Wissen um die effektive Höhe des Mietzinses nicht gemietet hätten.</p><p>Auf der anderen Seite sind dem Vermieter bei Vertragsabschluss die anfallenden Kosten bekannt. Aus diesem Grunde sind die Nachzahlungen zu plafonieren. Ausgenommen bleiben selbstverständlich ausgewiesene Kostensteigerungen (wie z. B. höhere Heizölpreise).</p><p>Problematisch ist überdies die fünfjährige Verjährungsfrist für Nachforderungen aus Nebenkostenabrechnungen. Obwohl ein Vermieter jährlich eine Nebenkostenabrechnung erstellen muss, erfolgen solche nicht selten erst kurz vor Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist. Das führt dazu, dass Mieterinnen und Mieter auf einen Schlag mit Nebenkostennachforderungen für die Zeitdauer von bis zu fünf Jahren konfrontiert werden können. Auch hier gilt, dass durch solche Nachforderungen die Mieterschaft in finanzielle Schwierigkeiten geraten kann. Dies ist umso problematischer, als die Eintreibung von Nebenkostennachforderungen auch unter Artikel 257d OR fällt. Ein Vermieter kann demzufolge ausstehende Beträge unter Androhung der Kündigung innert 30 Tagen eintreiben.</p><p>Im Schweizerischen Obligationenrecht wird beispielsweise für die Entschädigungspflicht des Arbeitgebers aus Gründen der Rechtssicherheit im Falle einer missbräuchlichen arbeitsrechtlichen Kündigung eine Verwirkungsfrist von 180 Tagen vorgesehen. Diese Rechtssicherheit muss umso mehr zugunsten der Mieterinnen und Mieter gelten.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Bestimmungen des achten Titels des Obligationenrechtes sind dahingehend zu ändern, dass:</p><p>- der Vermieter bei der Erhebung der Nebenkosten aufgrund einer Abrechnung eine solche mindestens einmal jährlich erstellen und der Mieterschaft vorlegen muss;</p><p>- Nachforderungen aus Nebenkostenabrechnungen 20 Prozent der Akontobeiträge nicht überschreiten dürfen, falls die Mehrkosten nicht auf einer nachgewiesenen Teuerung oder einem höheren Verbrauch beruhen;</p><p>- der Anspruch des Vermieters auf Nachforderungen aus einer Nebenkostenabrechnung verwirkt, sofern er diesen nicht bis spätestens ein Jahr nach Ablauf des Abrechnungstermins geltend macht.</p>
    • Nebenkosten im Mietrecht

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