Mehr Konsumentenschutz und weniger Missbräuche beim Telefonverkauf
- ShortId
-
06.441
- Id
-
20060441
- Updated
-
10.02.2026 20:08
- Language
-
de
- Title
-
Mehr Konsumentenschutz und weniger Missbräuche beim Telefonverkauf
- AdditionalIndexing
-
15;34;Verkauf;Obligationenrecht;Telefon;Vertrag des Privatrechts;Kündigung eines Vertrags;Konsumentenschutz
- 1
-
- L05K1202020108, Telefon
- L05K0701010201, Verkauf
- L05K0701060301, Konsumentenschutz
- L04K05070201, Vertrag des Privatrechts
- L05K0507020104, Kündigung eines Vertrags
- L04K05070204, Obligationenrecht
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Der grösste Teil der Schweizer Bevölkerung hatte wohl schon mit Telefonverkäuferinnen und -verkäufern zu tun, die im Namen von Telekommunikationsanbietern, Anbietern sonstiger Dienstleistungen oder Vertreibern von Wellness- und Pflegeprodukten oder anderen Produkten handeln.</p><p>Täglich gehen bei den Konsumentenschutzorganisationen Beschwerden von Personen ein, die sich über das hartnäckige und teilweise auch aggressive Vorgehen von Telefonverkäuferinnen und -verkäufern beklagen. Oftmals erkennen die kontaktierten Personen nach einer Weile, dass sie in den Augen der Verkäuferinnen und Verkäufer ihr Einverständnis zum Handelsgeschäft (Kauf, Wechsel des Telefonanbieters usw.) gegeben haben, obwohl sie in Wirklichkeit nur eingewilligt haben, eine Offerte machen zu lassen, oder aber überhaupt kein Einverständnis gegeben haben.</p><p>Zurzeit räumen die Artikel 40a bis 40f des Obligationenrechtes den Kundinnen und Kunden das Recht ein, Verträge, die bei Haustürgeschäften, am Arbeitsplatz, in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf öffentlichen Strassen und Plätzen oder an Werbeveranstaltungen geschlossen wurden, innert sieben Tagen zu widerrufen. Von diesem Recht kann jedoch nicht Gebrauch gemacht werden, wenn der Vertrag bei einem Telefonverkauf geschlossen wurde.</p><p>Im Entwurf für ein Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr vom Januar 2001 zur Revision des Obligationenrechtes und des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb hat der Bundesrat die Ausdehnung des Widerrufsrechtes bei Fernabsatzgeschäften vorgesehen, also bei Verträgen, die über Internet oder per Telefon abgeschlossen werden.</p><p>Nachdem der Bundesrat das EJPD am 9. Dezember 2002 beauftragt hatte, aufbauend auf den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens eine Botschaft auszuarbeiten, hat er am 9. November 2005 beschlossen, seine Vorlage zurückzuziehen.</p><p>Die Möglichkeit, über das Internet abgeschlossene Verträge zu widerrufen, löste in der Vernehmlassung kontroverse Reaktionen aus. Während die Kundin oder der Kunde bei Transaktionen über das Internet nicht vom Verkäufer direkt bedrängt wird und die Notwendigkeit des Widerrufsrechtes deshalb durchaus angezweifelt werden kann, liegt beim Telefonverkauf eine völlig andere Situation vor. Sie lässt sich ganz klar mit der Situation beim Haustürgeschäft oder bei Geschäften auf öffentlichen Strassen und Plätzen vergleichen, wo die Verkäuferin oder der Verkäufer Druck auf die potenziellen Käuferinnen und Käufer ausüben kann. So scheint die Gewährung des Widerrufsrechtes in solchen Fällen also durchaus gerechtfertigt zu sein. Dies umso mehr, wenn man bedenkt, dass beim Telefonverkauf kein schriftliches Einverständnis gegeben wird. Eine Regelung, die vorschreibt, dass den Kundinnen und Kunden beim Telefonverkauf eine schriftliche Bestätigung ihres tatsächlichen oder vermuteten Einverständnisses mit Widerrufsrecht geschickt wird, würde die Anzahl der Missbrauchsfälle in diesem Bereich stark reduzieren.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Um den Missbräuchen im Bereich des Telefonverkaufs ein Ende zu setzen, wo die Kundin oder der Kunde sich oft mit der Behauptung konfrontiert sieht, sie oder er habe das Einverständnis zu einem Handelsgeschäft gegeben und könne von keinem Widerrufsrecht Gebrauch machen, soll Artikel 40a (eventuell auch Art. 40b) des Obligationenrechtes so geändert werden, dass der Telefonverkauf den Haustürgeschäften gleichgestellt ist und die Kundin oder der Kunde so über das von den Artikeln 40b bis 40f vorgesehene Widerrufsrecht verfügt.</p>
- Mehr Konsumentenschutz und weniger Missbräuche beim Telefonverkauf
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der grösste Teil der Schweizer Bevölkerung hatte wohl schon mit Telefonverkäuferinnen und -verkäufern zu tun, die im Namen von Telekommunikationsanbietern, Anbietern sonstiger Dienstleistungen oder Vertreibern von Wellness- und Pflegeprodukten oder anderen Produkten handeln.</p><p>Täglich gehen bei den Konsumentenschutzorganisationen Beschwerden von Personen ein, die sich über das hartnäckige und teilweise auch aggressive Vorgehen von Telefonverkäuferinnen und -verkäufern beklagen. Oftmals erkennen die kontaktierten Personen nach einer Weile, dass sie in den Augen der Verkäuferinnen und Verkäufer ihr Einverständnis zum Handelsgeschäft (Kauf, Wechsel des Telefonanbieters usw.) gegeben haben, obwohl sie in Wirklichkeit nur eingewilligt haben, eine Offerte machen zu lassen, oder aber überhaupt kein Einverständnis gegeben haben.</p><p>Zurzeit räumen die Artikel 40a bis 40f des Obligationenrechtes den Kundinnen und Kunden das Recht ein, Verträge, die bei Haustürgeschäften, am Arbeitsplatz, in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf öffentlichen Strassen und Plätzen oder an Werbeveranstaltungen geschlossen wurden, innert sieben Tagen zu widerrufen. Von diesem Recht kann jedoch nicht Gebrauch gemacht werden, wenn der Vertrag bei einem Telefonverkauf geschlossen wurde.</p><p>Im Entwurf für ein Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr vom Januar 2001 zur Revision des Obligationenrechtes und des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb hat der Bundesrat die Ausdehnung des Widerrufsrechtes bei Fernabsatzgeschäften vorgesehen, also bei Verträgen, die über Internet oder per Telefon abgeschlossen werden.</p><p>Nachdem der Bundesrat das EJPD am 9. Dezember 2002 beauftragt hatte, aufbauend auf den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens eine Botschaft auszuarbeiten, hat er am 9. November 2005 beschlossen, seine Vorlage zurückzuziehen.</p><p>Die Möglichkeit, über das Internet abgeschlossene Verträge zu widerrufen, löste in der Vernehmlassung kontroverse Reaktionen aus. Während die Kundin oder der Kunde bei Transaktionen über das Internet nicht vom Verkäufer direkt bedrängt wird und die Notwendigkeit des Widerrufsrechtes deshalb durchaus angezweifelt werden kann, liegt beim Telefonverkauf eine völlig andere Situation vor. Sie lässt sich ganz klar mit der Situation beim Haustürgeschäft oder bei Geschäften auf öffentlichen Strassen und Plätzen vergleichen, wo die Verkäuferin oder der Verkäufer Druck auf die potenziellen Käuferinnen und Käufer ausüben kann. So scheint die Gewährung des Widerrufsrechtes in solchen Fällen also durchaus gerechtfertigt zu sein. Dies umso mehr, wenn man bedenkt, dass beim Telefonverkauf kein schriftliches Einverständnis gegeben wird. Eine Regelung, die vorschreibt, dass den Kundinnen und Kunden beim Telefonverkauf eine schriftliche Bestätigung ihres tatsächlichen oder vermuteten Einverständnisses mit Widerrufsrecht geschickt wird, würde die Anzahl der Missbrauchsfälle in diesem Bereich stark reduzieren.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Um den Missbräuchen im Bereich des Telefonverkaufs ein Ende zu setzen, wo die Kundin oder der Kunde sich oft mit der Behauptung konfrontiert sieht, sie oder er habe das Einverständnis zu einem Handelsgeschäft gegeben und könne von keinem Widerrufsrecht Gebrauch machen, soll Artikel 40a (eventuell auch Art. 40b) des Obligationenrechtes so geändert werden, dass der Telefonverkauf den Haustürgeschäften gleichgestellt ist und die Kundin oder der Kunde so über das von den Artikeln 40b bis 40f vorgesehene Widerrufsrecht verfügt.</p>
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- Index
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- Texts
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- <p>Der grösste Teil der Schweizer Bevölkerung hatte wohl schon mit Telefonverkäuferinnen und -verkäufern zu tun, die im Namen von Telekommunikationsanbietern, Anbietern sonstiger Dienstleistungen oder Vertreibern von Wellness- und Pflegeprodukten oder anderen Produkten handeln.</p><p>Täglich gehen bei den Konsumentenschutzorganisationen Beschwerden von Personen ein, die sich über das hartnäckige und teilweise auch aggressive Vorgehen von Telefonverkäuferinnen und -verkäufern beklagen. Oftmals erkennen die kontaktierten Personen nach einer Weile, dass sie in den Augen der Verkäuferinnen und Verkäufer ihr Einverständnis zum Handelsgeschäft (Kauf, Wechsel des Telefonanbieters usw.) gegeben haben, obwohl sie in Wirklichkeit nur eingewilligt haben, eine Offerte machen zu lassen, oder aber überhaupt kein Einverständnis gegeben haben.</p><p>Zurzeit räumen die Artikel 40a bis 40f des Obligationenrechtes den Kundinnen und Kunden das Recht ein, Verträge, die bei Haustürgeschäften, am Arbeitsplatz, in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf öffentlichen Strassen und Plätzen oder an Werbeveranstaltungen geschlossen wurden, innert sieben Tagen zu widerrufen. Von diesem Recht kann jedoch nicht Gebrauch gemacht werden, wenn der Vertrag bei einem Telefonverkauf geschlossen wurde.</p><p>Im Entwurf für ein Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr vom Januar 2001 zur Revision des Obligationenrechtes und des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb hat der Bundesrat die Ausdehnung des Widerrufsrechtes bei Fernabsatzgeschäften vorgesehen, also bei Verträgen, die über Internet oder per Telefon abgeschlossen werden.</p><p>Nachdem der Bundesrat das EJPD am 9. Dezember 2002 beauftragt hatte, aufbauend auf den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens eine Botschaft auszuarbeiten, hat er am 9. November 2005 beschlossen, seine Vorlage zurückzuziehen.</p><p>Die Möglichkeit, über das Internet abgeschlossene Verträge zu widerrufen, löste in der Vernehmlassung kontroverse Reaktionen aus. Während die Kundin oder der Kunde bei Transaktionen über das Internet nicht vom Verkäufer direkt bedrängt wird und die Notwendigkeit des Widerrufsrechtes deshalb durchaus angezweifelt werden kann, liegt beim Telefonverkauf eine völlig andere Situation vor. Sie lässt sich ganz klar mit der Situation beim Haustürgeschäft oder bei Geschäften auf öffentlichen Strassen und Plätzen vergleichen, wo die Verkäuferin oder der Verkäufer Druck auf die potenziellen Käuferinnen und Käufer ausüben kann. So scheint die Gewährung des Widerrufsrechtes in solchen Fällen also durchaus gerechtfertigt zu sein. Dies umso mehr, wenn man bedenkt, dass beim Telefonverkauf kein schriftliches Einverständnis gegeben wird. Eine Regelung, die vorschreibt, dass den Kundinnen und Kunden beim Telefonverkauf eine schriftliche Bestätigung ihres tatsächlichen oder vermuteten Einverständnisses mit Widerrufsrecht geschickt wird, würde die Anzahl der Missbrauchsfälle in diesem Bereich stark reduzieren.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Um den Missbräuchen im Bereich des Telefonverkaufs ein Ende zu setzen, wo die Kundin oder der Kunde sich oft mit der Behauptung konfrontiert sieht, sie oder er habe das Einverständnis zu einem Handelsgeschäft gegeben und könne von keinem Widerrufsrecht Gebrauch machen, soll Artikel 40a (eventuell auch Art. 40b) des Obligationenrechtes so geändert werden, dass der Telefonverkauf den Haustürgeschäften gleichgestellt ist und die Kundin oder der Kunde so über das von den Artikeln 40b bis 40f vorgesehene Widerrufsrecht verfügt.</p>
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