Verfassungsgrundlage für die Konferenz der Kantonsregierungen

ShortId
06.446
Id
20060446
Updated
10.04.2024 18:15
Language
de
Title
Verfassungsgrundlage für die Konferenz der Kantonsregierungen
AdditionalIndexing
04;Konferenz der Kantonsregierungen;Aufgaben der Exekutive;Verfassungsartikel;Kanton
1
  • L07K08070102010901, Konferenz der Kantonsregierungen
  • L05K0503010203, Verfassungsartikel
  • L06K080701020108, Kanton
  • L04K08060201, Aufgaben der Exekutive
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) mit den ihr zugehörigen Fachkonferenzen (Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren usw.) war ursprünglich wohl als Konsultativ- und Orientierungsorgan gedacht, in der sich die Regierungen der Kantone durch ihre Präsidenten oder Fachdirektoren zu gemeinsam interessierenden Fragen aussprachen und orientierten. </p><p>Dies hat sich - sofern es in reiner Form je bestanden hat - längst grundlegend geändert. Sowohl im Gesetzgebungsprozess, längst nicht mehr nur auf kantonaler Ebene, zunehmend aber auch zur direkten Beeinflussung der eidgenössischen Politik hat die KdK an Bedeutung markant gewonnen. </p><p>Auf der Ebene der eidgenössischen Politik wächst die KdK allmählich in Kompetenzbereiche hinein, die von der Bundesverfassung her eigentlich dem Ständerat zugedacht sind. Rein verfassungsrechtlich steht die KdK dem Bund indessen noch immer wie eine NGO gegenüber. Das ist auf die Länge nicht haltbar. </p><p>Dies umso weniger, als die KdK zunehmend "im Namen der Kantone" auf die eidgenössische Politik einwirkt, ohne dass im Geringsten geklärt ist, wodurch sie zu derart etikettiertem Positionsbezug legitimiert ist. Nicht selten stehen hinter Stellungnahmen, die von der KdK "im Namen der Kantone" abgegeben worden sind, weder Beschlüsse von kantonalen Parlamenten noch von kantonalen Stimmbürgern. Dieses Fehlen eindeutiger Legitimität sollte korrigiert werden.</p><p>Dabei ist festzuhalten, dass die Existenz der KdK eine Tatsache ist, an der weder gerüttelt werden kann noch gerüttelt werden soll. Nötig aber ist, Stellung, Funktion und Kompetenzen der KdK in einem Artikel der Bundesverfassung festzulegen und durch die Stimmbürger genehmigen zu lassen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Für Stellung, Funktion und Kompetenzen der Konferenz der Kantonsregierungen ist eine Verfassungsgrundlage zu schaffen.</p>
  • Verfassungsgrundlage für die Konferenz der Kantonsregierungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) mit den ihr zugehörigen Fachkonferenzen (Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren usw.) war ursprünglich wohl als Konsultativ- und Orientierungsorgan gedacht, in der sich die Regierungen der Kantone durch ihre Präsidenten oder Fachdirektoren zu gemeinsam interessierenden Fragen aussprachen und orientierten. </p><p>Dies hat sich - sofern es in reiner Form je bestanden hat - längst grundlegend geändert. Sowohl im Gesetzgebungsprozess, längst nicht mehr nur auf kantonaler Ebene, zunehmend aber auch zur direkten Beeinflussung der eidgenössischen Politik hat die KdK an Bedeutung markant gewonnen. </p><p>Auf der Ebene der eidgenössischen Politik wächst die KdK allmählich in Kompetenzbereiche hinein, die von der Bundesverfassung her eigentlich dem Ständerat zugedacht sind. Rein verfassungsrechtlich steht die KdK dem Bund indessen noch immer wie eine NGO gegenüber. Das ist auf die Länge nicht haltbar. </p><p>Dies umso weniger, als die KdK zunehmend "im Namen der Kantone" auf die eidgenössische Politik einwirkt, ohne dass im Geringsten geklärt ist, wodurch sie zu derart etikettiertem Positionsbezug legitimiert ist. Nicht selten stehen hinter Stellungnahmen, die von der KdK "im Namen der Kantone" abgegeben worden sind, weder Beschlüsse von kantonalen Parlamenten noch von kantonalen Stimmbürgern. Dieses Fehlen eindeutiger Legitimität sollte korrigiert werden.</p><p>Dabei ist festzuhalten, dass die Existenz der KdK eine Tatsache ist, an der weder gerüttelt werden kann noch gerüttelt werden soll. Nötig aber ist, Stellung, Funktion und Kompetenzen der KdK in einem Artikel der Bundesverfassung festzulegen und durch die Stimmbürger genehmigen zu lassen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Für Stellung, Funktion und Kompetenzen der Konferenz der Kantonsregierungen ist eine Verfassungsgrundlage zu schaffen.</p>
    • Verfassungsgrundlage für die Konferenz der Kantonsregierungen

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