Lohngleichheitsinspektorinnen und -inspektoren
- ShortId
-
06.451
- Id
-
20060451
- Updated
-
10.04.2024 18:44
- Language
-
de
- Title
-
Lohngleichheitsinspektorinnen und -inspektoren
- AdditionalIndexing
-
12;freie Schlagwörter: Inspektorin, Inspektor;Gleichstellung von Mann und Frau;Kontrolle;Lohngleichheit
- 1
-
- L05K0702010305, Lohngleichheit
- L04K08020313, Kontrolle
- L04K05020305, Gleichstellung von Mann und Frau
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die verfassungsmässige Lohngleichheit ist trotz zehn Jahren Gleichstellungsgesetz bei weitem noch nicht durchgesetzt. Die Lohndifferenz beträgt rund 20 Prozent, der grösste Teil davon ist auf die direkte Diskriminierung der Frauen zurückzuführen. Die Lohnbenachteiligung der Frauen nimmt auch mit besserer Ausbildung nicht ab. Im Gegenteil. Diese Lohndifferenz führt zu volkswirtschaftlichen Ineffizienzen und ist rechtlich unhaltbar. Die Lohndiskriminierung schafft ökonomisch völlig falsche Anreize. Tendenziell hat sie zur Folge, dass Frauen weniger arbeiten als Männer. Sie untergräbt damit die Bemühungen um eine gleichmässige Erwerbsbeteiligung der Frauen. Diese Hinderung wiederum widerspricht einer Wachstumspolitik, die auch aus demografischen Gründen auf eine volle Erwerbsbeteiligung der Frauen setzt. Zudem führt sie zu einer ungenügenden Nutzung der Ausbildungsinvestitionen der Frauen.</p><p>Der Bund hat damit alles Interesse, die Lohndiskriminierung zu bekämpfen. Dazu ist er im Übrigen auch verfassungsrechtlich verpflichtet. Der eigene Kampf gegen die Lohndiskriminierung ist für viele Frauen beschwerlich. Zum einen fehlt ihnen vielfach die nötige Lohntransparenz. Zudem müssen sie gegen ihre Arbeitgeber antreten, was viele Frauen aufgrund des fehlenden Kündigungsschutzes zu Recht nicht wagen.</p><p>Die Einhaltung der Lohngleichheit sollte deshalb von der öffentlichen Hand kontrolliert werden. In der Schweiz kennen wir bereits heute Kontrollen der Arbeitsbedinungen bei den Unternehmungen. An diese bestehenden Strukturen ist anzuknüpfen.</p><p>1. Arbeitsinspektoren kontrollieren auf kantonaler Ebene die Einhaltung des Arbeitsgesetzes. Die arbeitsgesetzlichen Inspektoren haben hoheitliche Funktionen.</p><p>2. Im Rahmen der bilateralen Verträge zur Personenfreizügigkeit hat das Parlament zum Ausschalten des Lohndumpings neue Arbeitsmarktinspektoren vorgesehen. 150 Inspektorinnen und Inspektoren werden auf kantonaler Ebene zur direkten Kontrolle in den Betrieben eingesetzt. Die Hälfte der Kosten übernimmt der Bund.</p><p>Neu sollen nun noch die Lohngleichheitsinspektorinnen und -inspektoren hinzukommen. Mit der Angliederung der neuen Lohngleichheitsinspektorinnen und -inspektoren bei den kantonalen Arbeitsämtern bzw. vergleichbaren kantonalen Institutionen lassen sich übermässige administrative Kosten vermeiden. Die bestehenden Kontrollapparate auf Kantonsebene können dazu verwendet werden.</p><p>Damit kann ohne grossen zusätzlichen bürokratischen Aufwand ein sehr zielgerichtetes Instrument gegen die Lohndiskriminierung der Frauen geschaffen werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich die folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Zur Durchsetzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf Lohngleichheit sollen in der Schweiz Lohngleichheitsinspektorinnen und -inspektoren eingesetzt werden. Dabei sind folgende Rahmenbedingungen zu beachten: </p><p>1. Diese Inspektorinnen und Inspektoren sollen in vergleichbarer Weise wie die Arbeitsmarktinspektoren im Rahmen der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit und die arbeitsgesetzlichen Inspektorinnen und Inspektoren auf kantonaler Ebene in den Unternehmen die Einhaltung des verfassungsmässigen Anspruchs auf Lohngleichheit von Frau und Mann überprüfen. </p><p>2. In Bereichen mit Gesamtarbeitsverträgen kann die Kontrolle durch die Kontrolleurinnen und Kontrolleure in Zusammenarbeit mit paritätischen Organen, in deren Pflichtenheft neu auch die Lohngleichheit gehört, erfolgen. Da wo kein GAV besteht, soll ihre Arbeit von einer tripartiten Kommission (Sozialpartner und öffentliche Hand) begleitet werden. </p><p>3. Es ist zu prüfen, ob für den Einsatz der Arbeitsinspektorinnen und -inspektoren bestehende Gesetze (insbesondere das Gleichstellungsgesetz und das OR) ausreichen oder ob eine neue gesetzliche Grundlage geschaffen werden muss. </p><p>4. Die Lohngleichheitsinspektorinnen und -inspektoren sollen bei den kantonalen Arbeitsämtern angesiedelt werden. Damit hält sich der zusätzliche administrative Aufwand in Grenzen. Mindestens die Hälfte der Kosten für die Lohngleichheitsinspektorinnen und -inspektoren ist wie bei den flankierenden Massnahmen vom Bund zu tragen.</p>
- Lohngleichheitsinspektorinnen und -inspektoren
- State
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Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die verfassungsmässige Lohngleichheit ist trotz zehn Jahren Gleichstellungsgesetz bei weitem noch nicht durchgesetzt. Die Lohndifferenz beträgt rund 20 Prozent, der grösste Teil davon ist auf die direkte Diskriminierung der Frauen zurückzuführen. Die Lohnbenachteiligung der Frauen nimmt auch mit besserer Ausbildung nicht ab. Im Gegenteil. Diese Lohndifferenz führt zu volkswirtschaftlichen Ineffizienzen und ist rechtlich unhaltbar. Die Lohndiskriminierung schafft ökonomisch völlig falsche Anreize. Tendenziell hat sie zur Folge, dass Frauen weniger arbeiten als Männer. Sie untergräbt damit die Bemühungen um eine gleichmässige Erwerbsbeteiligung der Frauen. Diese Hinderung wiederum widerspricht einer Wachstumspolitik, die auch aus demografischen Gründen auf eine volle Erwerbsbeteiligung der Frauen setzt. Zudem führt sie zu einer ungenügenden Nutzung der Ausbildungsinvestitionen der Frauen.</p><p>Der Bund hat damit alles Interesse, die Lohndiskriminierung zu bekämpfen. Dazu ist er im Übrigen auch verfassungsrechtlich verpflichtet. Der eigene Kampf gegen die Lohndiskriminierung ist für viele Frauen beschwerlich. Zum einen fehlt ihnen vielfach die nötige Lohntransparenz. Zudem müssen sie gegen ihre Arbeitgeber antreten, was viele Frauen aufgrund des fehlenden Kündigungsschutzes zu Recht nicht wagen.</p><p>Die Einhaltung der Lohngleichheit sollte deshalb von der öffentlichen Hand kontrolliert werden. In der Schweiz kennen wir bereits heute Kontrollen der Arbeitsbedinungen bei den Unternehmungen. An diese bestehenden Strukturen ist anzuknüpfen.</p><p>1. Arbeitsinspektoren kontrollieren auf kantonaler Ebene die Einhaltung des Arbeitsgesetzes. Die arbeitsgesetzlichen Inspektoren haben hoheitliche Funktionen.</p><p>2. Im Rahmen der bilateralen Verträge zur Personenfreizügigkeit hat das Parlament zum Ausschalten des Lohndumpings neue Arbeitsmarktinspektoren vorgesehen. 150 Inspektorinnen und Inspektoren werden auf kantonaler Ebene zur direkten Kontrolle in den Betrieben eingesetzt. Die Hälfte der Kosten übernimmt der Bund.</p><p>Neu sollen nun noch die Lohngleichheitsinspektorinnen und -inspektoren hinzukommen. Mit der Angliederung der neuen Lohngleichheitsinspektorinnen und -inspektoren bei den kantonalen Arbeitsämtern bzw. vergleichbaren kantonalen Institutionen lassen sich übermässige administrative Kosten vermeiden. Die bestehenden Kontrollapparate auf Kantonsebene können dazu verwendet werden.</p><p>Damit kann ohne grossen zusätzlichen bürokratischen Aufwand ein sehr zielgerichtetes Instrument gegen die Lohndiskriminierung der Frauen geschaffen werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich die folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Zur Durchsetzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf Lohngleichheit sollen in der Schweiz Lohngleichheitsinspektorinnen und -inspektoren eingesetzt werden. Dabei sind folgende Rahmenbedingungen zu beachten: </p><p>1. Diese Inspektorinnen und Inspektoren sollen in vergleichbarer Weise wie die Arbeitsmarktinspektoren im Rahmen der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit und die arbeitsgesetzlichen Inspektorinnen und Inspektoren auf kantonaler Ebene in den Unternehmen die Einhaltung des verfassungsmässigen Anspruchs auf Lohngleichheit von Frau und Mann überprüfen. </p><p>2. In Bereichen mit Gesamtarbeitsverträgen kann die Kontrolle durch die Kontrolleurinnen und Kontrolleure in Zusammenarbeit mit paritätischen Organen, in deren Pflichtenheft neu auch die Lohngleichheit gehört, erfolgen. Da wo kein GAV besteht, soll ihre Arbeit von einer tripartiten Kommission (Sozialpartner und öffentliche Hand) begleitet werden. </p><p>3. Es ist zu prüfen, ob für den Einsatz der Arbeitsinspektorinnen und -inspektoren bestehende Gesetze (insbesondere das Gleichstellungsgesetz und das OR) ausreichen oder ob eine neue gesetzliche Grundlage geschaffen werden muss. </p><p>4. Die Lohngleichheitsinspektorinnen und -inspektoren sollen bei den kantonalen Arbeitsämtern angesiedelt werden. Damit hält sich der zusätzliche administrative Aufwand in Grenzen. Mindestens die Hälfte der Kosten für die Lohngleichheitsinspektorinnen und -inspektoren ist wie bei den flankierenden Massnahmen vom Bund zu tragen.</p>
- Lohngleichheitsinspektorinnen und -inspektoren
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