Regelung der Sterbehilfe auf Gesetzesebene

ShortId
06.453
Id
20060453
Updated
10.04.2024 17:23
Language
de
Title
Regelung der Sterbehilfe auf Gesetzesebene
AdditionalIndexing
2841;Euthanasie;Kontrolle;Palliativmedizin;Vereinigung;Freitod;Gesetz
1
  • L05K0101030401, Euthanasie
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L04K08020313, Kontrolle
  • L05K0101030204, Vereinigung
  • L04K01010206, Freitod
  • L04K01050213, Palliativmedizin
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bereits im März 2004 wurde der Bundesrat mittels einer von beiden Räten gutgeheissenen Motion (03.3180) der ständerätlichen Kommission für Rechtsfragen aufgefordert, Vorschläge für eine gesetzliche Regelung der Sterbehilfe zu unterbreiten sowie Massnahmen zur Förderung der Palliativmedizin zu treffen. Eine seitens der FDP-Fraktion im Juni 2005 eingereichte Motion (05.3352) zielte in die gleiche Richtung und unterstrich die Notwendigkeit, die gesetzlichen Grauzonen bezüglich der Regelung des Lebensendes zu beseitigen.</p><p>Vor diesem Hintergrund ist es unverständlich, dass der Bundesrat zögert, im Bereich der Sterbehilfe eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten und der Legislative somit eine Debatte über diese gesellschaftspolitisch höchst relevante Thematik zu ermöglichen. Das Unverständnis ist umso grösser, da bezüglich des Lebensanfangs eines Menschen alles bis ins letzte Detail auf Bundesebene geregelt wurde. Der Entscheidungsfreiheit und Selbstbestimmung eines Menschen von Geburt an bis zu seinem Tode muss in einer solchen Gesetzesvorlage, die wohlgemerkt nicht zu einer übertriebenen Reglementierung führen darf, klar Rechnung getragen werden.</p><p>Nebst der Stipulierung gesetzlicher Richtlinien bezüglich der indirekten aktiven und der passiven Sterbehilfe, welche nicht nur den Entscheid des betroffenen Menschen mit Sterbewunsch, sondern auch die Entscheide der direkt involvierten Personen (Angehörige, Ärzte, Pflegepersonal) betreffen, braucht es auch eine Stärkung der Palliativmedizin.</p><p>Im Weitern tut eine bundesgesetzliche Regelung bezüglich der Aufsicht und Kontrolle über Suizidhilfeorganisationen Not. Dies nicht nur um in der Schweiz einen Sterbetourismus von Personen aus dem Ausland zu vermeiden, sondern auch um den betroffenen Personen die Sicherheit zu geben, mit ihrem Entscheid nicht in die Illegalität abzudriften. Auf unserer liberalen Rechtsordnung fussende Modalitäten, wie beispielsweise die Sterbebegleitung durch Laien, müssen jedoch auch im Rahmen einer neuen Gesetzesordnung weiterhin möglich sein. Teure Strafuntersuchungen mit rechtsmedizinischen Abklärungen sollen zukünftig jedoch möglichst vermieden werden. Es kann letztlich auch nicht im Interesse des Bundes sein, wenn in jedem Kanton andere gesetzliche Auflagen bezüglich dieser Organisationen gelten - im schlimmsten Fall könnte dies auch einen interkantonalen Sterbetourismus generieren.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Auf der Basis von Artikel 7 (Menschenwürde) und Artikel 10 der Bundesverfassung (Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit) ist ein Gesetz zu erarbeiten, in welchem einerseits die indirekte aktive sowie die passive Sterbehilfe geregelt werden und andererseits Auflagen für die Aufsicht über Suizidhilfeorganisationen festgehalten werden.</p>
  • Regelung der Sterbehilfe auf Gesetzesebene
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bereits im März 2004 wurde der Bundesrat mittels einer von beiden Räten gutgeheissenen Motion (03.3180) der ständerätlichen Kommission für Rechtsfragen aufgefordert, Vorschläge für eine gesetzliche Regelung der Sterbehilfe zu unterbreiten sowie Massnahmen zur Förderung der Palliativmedizin zu treffen. Eine seitens der FDP-Fraktion im Juni 2005 eingereichte Motion (05.3352) zielte in die gleiche Richtung und unterstrich die Notwendigkeit, die gesetzlichen Grauzonen bezüglich der Regelung des Lebensendes zu beseitigen.</p><p>Vor diesem Hintergrund ist es unverständlich, dass der Bundesrat zögert, im Bereich der Sterbehilfe eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten und der Legislative somit eine Debatte über diese gesellschaftspolitisch höchst relevante Thematik zu ermöglichen. Das Unverständnis ist umso grösser, da bezüglich des Lebensanfangs eines Menschen alles bis ins letzte Detail auf Bundesebene geregelt wurde. Der Entscheidungsfreiheit und Selbstbestimmung eines Menschen von Geburt an bis zu seinem Tode muss in einer solchen Gesetzesvorlage, die wohlgemerkt nicht zu einer übertriebenen Reglementierung führen darf, klar Rechnung getragen werden.</p><p>Nebst der Stipulierung gesetzlicher Richtlinien bezüglich der indirekten aktiven und der passiven Sterbehilfe, welche nicht nur den Entscheid des betroffenen Menschen mit Sterbewunsch, sondern auch die Entscheide der direkt involvierten Personen (Angehörige, Ärzte, Pflegepersonal) betreffen, braucht es auch eine Stärkung der Palliativmedizin.</p><p>Im Weitern tut eine bundesgesetzliche Regelung bezüglich der Aufsicht und Kontrolle über Suizidhilfeorganisationen Not. Dies nicht nur um in der Schweiz einen Sterbetourismus von Personen aus dem Ausland zu vermeiden, sondern auch um den betroffenen Personen die Sicherheit zu geben, mit ihrem Entscheid nicht in die Illegalität abzudriften. Auf unserer liberalen Rechtsordnung fussende Modalitäten, wie beispielsweise die Sterbebegleitung durch Laien, müssen jedoch auch im Rahmen einer neuen Gesetzesordnung weiterhin möglich sein. Teure Strafuntersuchungen mit rechtsmedizinischen Abklärungen sollen zukünftig jedoch möglichst vermieden werden. Es kann letztlich auch nicht im Interesse des Bundes sein, wenn in jedem Kanton andere gesetzliche Auflagen bezüglich dieser Organisationen gelten - im schlimmsten Fall könnte dies auch einen interkantonalen Sterbetourismus generieren.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Auf der Basis von Artikel 7 (Menschenwürde) und Artikel 10 der Bundesverfassung (Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit) ist ein Gesetz zu erarbeiten, in welchem einerseits die indirekte aktive sowie die passive Sterbehilfe geregelt werden und andererseits Auflagen für die Aufsicht über Suizidhilfeorganisationen festgehalten werden.</p>
    • Regelung der Sterbehilfe auf Gesetzesebene

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