Verzicht auf die Einführung der allgemeinen Volksinitiative

ShortId
06.458
Id
20060458
Updated
10.02.2026 20:26
Language
de
Title
Verzicht auf die Einführung der allgemeinen Volksinitiative
AdditionalIndexing
04;Allgemeine Volksinitiative;Aufhebung einer Bestimmung
1
  • L05K0801020405, Allgemeine Volksinitiative
  • L06K050301010201, Aufhebung einer Bestimmung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Am 9. Februar 2003 haben Volk und Stände der Einführung der allgemeinen Volksinitiative zugestimmt. Dieses neue Volksrecht ersetzt die Volksinitiative in der Form der allgemeinen Anregung. Die letztere Volksinitiative verpflichtete im Falle ihrer Annahme durch das Volk das Parlament zur Ausarbeitung einer Verfassungsänderung. Mit der allgemeinen Volksinitiative können nun nicht nur Verfassungs-, sondern auch Gesetzesänderungen angeregt werden. Im Falle der Annahme einer Initiative bestimmt das Parlament die richtige Rechtsstufe und arbeitet die nötigen Verfassungs- oder Gesetzesänderungen aus.</p><p>Die neuen Verfassungsbestimmungen konnten noch nicht in Kraft gesetzt werden, weil die Verfahren zur Behandlung einer allgemeinen Volksinitiative zuerst im Gesetz präzisiert werden müssen. Mit der Botschaft vom 31. Mai 2006 unterbreitet der Bundesrat dem Parlament den Entwurf für diese Ausführungsgesetzgebung (06.053). Diese gestaltet sich sehr komplex. Diese Komplexität ist bereits in der Verfassung angelegt; eine Vereinfachung ist kaum möglich. Die Komplexität ergibt sich aufgrund des Zweikammerparlamentes, der Möglichkeit eines Gegenentwurfes, der unterschiedlichen Mehrheitserfordernisse bei Verfassungs- oder Gesetzesänderungen und aufgrund der Möglichkeit der bundesgerichtlichen Überprüfung der korrekten Umsetzung einer angenommenen Initiative durch das Parlament.</p><p>Die SPK des Nationalrates kommt angesichts der Komplexität der Ausführungsgesetzgebung zum Schluss, dass das neue Volksrecht nicht praxistauglich ist. Die Volksrechte sollten im Interesse der Volksrechte einfach und verständlich ausgestaltet sein. Im besten Fall wird das neue Volksrecht von seinen potenziellen Benützern als unattraktiv erkannt und nie angewendet. Gelangt es dennoch zur Anwendung, so ist zu befürchten, dass die an das Instrument geknüpften Erwartungen nicht erfüllt werden und dass die Glaubwürdigkeit der politischen Institutionen wegen der bei der Behandlung einer Initiative auftretenden Probleme geschwächt wird. Problematisch ist insbesondere der Ermessensspielraum, der dem Parlament bei der Umsetzung einer angenommenen allgemeinen Volksinitiative offen steht. Eine weitere Schwäche dieses Volksrechtes liegt auch in der Dauer des Verfahrens: Gemäss den im Entwurf des Bundesrates vorgesehenen Fristen dauert es mehr als sieben Jahre vom Zeitpunkt der Einreichung einer Initiative bis zur Verabschiedung des Umsetzungserlasses durch die Bundesversammlung, nicht eingeschlossen eine weitere Verlängerungsmöglichkeit im Falle des Vorliegens besonders komplexer Sachverhalte.</p><p>Die Kommission beantragt daher mit 13 zu 11 Stimmen bei einer Enthaltung, auf diese Vorlage nicht einzutreten. Die Minderheit der Kommission ist sich zwar mit der Mehrheit weitgehend einig in der Einschätzung des neuen Volksrechtes. Das Parlament stehe jetzt aber in der Pflicht, den erst vor dreieinhalb Jahren geäusserten Volkswillen umzusetzen. Es müssten erste praktische Erfahrungen mit dem neuen Volksrecht gemacht werden können, bevor man gegebenenfalls auf die früheren Beschlüsse zurückkommen könne.</p><p>Weil Volk und Stände mit der Annahme der Verfassungsbestimmungen über die allgemeine Volksinitiative einen Auftrag erteilt haben, muss die Kommission konsequenterweise die nötigen Schritte in die Wege leiten, damit Volk und Stände diesen Auftrag wieder zurücknehmen können. Die Kommission hat daher mit 21 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen beschlossen, eine Verfassungsänderung auszuarbeiten, welche die Einführung der allgemeinen Volksinitiative wieder rückgängig macht.</p>
  • <p>Die Staatspolitische Kommission (SPK) des Nationalrates beschliesst unter Vorbehalt der Zustimmung der SPK des Ständerates, der Bundesversammlung den Entwurf einer Änderung der Bundesverfassung zu unterbreiten, womit die Einführung der allgemeinen Volksinitiative wieder rückgängig gemacht wird.</p>
  • Verzicht auf die Einführung der allgemeinen Volksinitiative
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am 9. Februar 2003 haben Volk und Stände der Einführung der allgemeinen Volksinitiative zugestimmt. Dieses neue Volksrecht ersetzt die Volksinitiative in der Form der allgemeinen Anregung. Die letztere Volksinitiative verpflichtete im Falle ihrer Annahme durch das Volk das Parlament zur Ausarbeitung einer Verfassungsänderung. Mit der allgemeinen Volksinitiative können nun nicht nur Verfassungs-, sondern auch Gesetzesänderungen angeregt werden. Im Falle der Annahme einer Initiative bestimmt das Parlament die richtige Rechtsstufe und arbeitet die nötigen Verfassungs- oder Gesetzesänderungen aus.</p><p>Die neuen Verfassungsbestimmungen konnten noch nicht in Kraft gesetzt werden, weil die Verfahren zur Behandlung einer allgemeinen Volksinitiative zuerst im Gesetz präzisiert werden müssen. Mit der Botschaft vom 31. Mai 2006 unterbreitet der Bundesrat dem Parlament den Entwurf für diese Ausführungsgesetzgebung (06.053). Diese gestaltet sich sehr komplex. Diese Komplexität ist bereits in der Verfassung angelegt; eine Vereinfachung ist kaum möglich. Die Komplexität ergibt sich aufgrund des Zweikammerparlamentes, der Möglichkeit eines Gegenentwurfes, der unterschiedlichen Mehrheitserfordernisse bei Verfassungs- oder Gesetzesänderungen und aufgrund der Möglichkeit der bundesgerichtlichen Überprüfung der korrekten Umsetzung einer angenommenen Initiative durch das Parlament.</p><p>Die SPK des Nationalrates kommt angesichts der Komplexität der Ausführungsgesetzgebung zum Schluss, dass das neue Volksrecht nicht praxistauglich ist. Die Volksrechte sollten im Interesse der Volksrechte einfach und verständlich ausgestaltet sein. Im besten Fall wird das neue Volksrecht von seinen potenziellen Benützern als unattraktiv erkannt und nie angewendet. Gelangt es dennoch zur Anwendung, so ist zu befürchten, dass die an das Instrument geknüpften Erwartungen nicht erfüllt werden und dass die Glaubwürdigkeit der politischen Institutionen wegen der bei der Behandlung einer Initiative auftretenden Probleme geschwächt wird. Problematisch ist insbesondere der Ermessensspielraum, der dem Parlament bei der Umsetzung einer angenommenen allgemeinen Volksinitiative offen steht. Eine weitere Schwäche dieses Volksrechtes liegt auch in der Dauer des Verfahrens: Gemäss den im Entwurf des Bundesrates vorgesehenen Fristen dauert es mehr als sieben Jahre vom Zeitpunkt der Einreichung einer Initiative bis zur Verabschiedung des Umsetzungserlasses durch die Bundesversammlung, nicht eingeschlossen eine weitere Verlängerungsmöglichkeit im Falle des Vorliegens besonders komplexer Sachverhalte.</p><p>Die Kommission beantragt daher mit 13 zu 11 Stimmen bei einer Enthaltung, auf diese Vorlage nicht einzutreten. Die Minderheit der Kommission ist sich zwar mit der Mehrheit weitgehend einig in der Einschätzung des neuen Volksrechtes. Das Parlament stehe jetzt aber in der Pflicht, den erst vor dreieinhalb Jahren geäusserten Volkswillen umzusetzen. Es müssten erste praktische Erfahrungen mit dem neuen Volksrecht gemacht werden können, bevor man gegebenenfalls auf die früheren Beschlüsse zurückkommen könne.</p><p>Weil Volk und Stände mit der Annahme der Verfassungsbestimmungen über die allgemeine Volksinitiative einen Auftrag erteilt haben, muss die Kommission konsequenterweise die nötigen Schritte in die Wege leiten, damit Volk und Stände diesen Auftrag wieder zurücknehmen können. Die Kommission hat daher mit 21 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen beschlossen, eine Verfassungsänderung auszuarbeiten, welche die Einführung der allgemeinen Volksinitiative wieder rückgängig macht.</p>
    • <p>Die Staatspolitische Kommission (SPK) des Nationalrates beschliesst unter Vorbehalt der Zustimmung der SPK des Ständerates, der Bundesversammlung den Entwurf einer Änderung der Bundesverfassung zu unterbreiten, womit die Einführung der allgemeinen Volksinitiative wieder rückgängig gemacht wird.</p>
    • Verzicht auf die Einführung der allgemeinen Volksinitiative
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Am 9. Februar 2003 haben Volk und Stände der Einführung der allgemeinen Volksinitiative zugestimmt. Dieses neue Volksrecht ersetzt die Volksinitiative in der Form der allgemeinen Anregung. Die letztere Volksinitiative verpflichtete im Falle ihrer Annahme durch das Volk das Parlament zur Ausarbeitung einer Verfassungsänderung. Mit der allgemeinen Volksinitiative können nun nicht nur Verfassungs-, sondern auch Gesetzesänderungen angeregt werden. Im Falle der Annahme einer Initiative bestimmt das Parlament die richtige Rechtsstufe und arbeitet die nötigen Verfassungs- oder Gesetzesänderungen aus.</p><p>Die neuen Verfassungsbestimmungen konnten noch nicht in Kraft gesetzt werden, weil die Verfahren zur Behandlung einer allgemeinen Volksinitiative zuerst im Gesetz präzisiert werden müssen. Mit der Botschaft vom 31. Mai 2006 unterbreitet der Bundesrat dem Parlament den Entwurf für diese Ausführungsgesetzgebung (06.053). Diese gestaltet sich sehr komplex. Diese Komplexität ist bereits in der Verfassung angelegt; eine Vereinfachung ist kaum möglich. Die Komplexität ergibt sich aufgrund des Zweikammerparlamentes, der Möglichkeit eines Gegenentwurfes, der unterschiedlichen Mehrheitserfordernisse bei Verfassungs- oder Gesetzesänderungen und aufgrund der Möglichkeit der bundesgerichtlichen Überprüfung der korrekten Umsetzung einer angenommenen Initiative durch das Parlament.</p><p>Die SPK des Nationalrates kommt angesichts der Komplexität der Ausführungsgesetzgebung zum Schluss, dass das neue Volksrecht nicht praxistauglich ist. Die Volksrechte sollten im Interesse der Volksrechte einfach und verständlich ausgestaltet sein. Im besten Fall wird das neue Volksrecht von seinen potenziellen Benützern als unattraktiv erkannt und nie angewendet. Gelangt es dennoch zur Anwendung, so ist zu befürchten, dass die an das Instrument geknüpften Erwartungen nicht erfüllt werden und dass die Glaubwürdigkeit der politischen Institutionen wegen der bei der Behandlung einer Initiative auftretenden Probleme geschwächt wird. Problematisch ist insbesondere der Ermessensspielraum, der dem Parlament bei der Umsetzung einer angenommenen allgemeinen Volksinitiative offen steht. Eine weitere Schwäche dieses Volksrechtes liegt auch in der Dauer des Verfahrens: Gemäss den im Entwurf des Bundesrates vorgesehenen Fristen dauert es mehr als sieben Jahre vom Zeitpunkt der Einreichung einer Initiative bis zur Verabschiedung des Umsetzungserlasses durch die Bundesversammlung, nicht eingeschlossen eine weitere Verlängerungsmöglichkeit im Falle des Vorliegens besonders komplexer Sachverhalte.</p><p>Die Kommission beantragt daher mit 13 zu 11 Stimmen bei einer Enthaltung, auf diese Vorlage nicht einzutreten. Die Minderheit der Kommission ist sich zwar mit der Mehrheit weitgehend einig in der Einschätzung des neuen Volksrechtes. Das Parlament stehe jetzt aber in der Pflicht, den erst vor dreieinhalb Jahren geäusserten Volkswillen umzusetzen. Es müssten erste praktische Erfahrungen mit dem neuen Volksrecht gemacht werden können, bevor man gegebenenfalls auf die früheren Beschlüsse zurückkommen könne.</p><p>Weil Volk und Stände mit der Annahme der Verfassungsbestimmungen über die allgemeine Volksinitiative einen Auftrag erteilt haben, muss die Kommission konsequenterweise die nötigen Schritte in die Wege leiten, damit Volk und Stände diesen Auftrag wieder zurücknehmen können. Die Kommission hat daher mit 21 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen beschlossen, eine Verfassungsänderung auszuarbeiten, welche die Einführung der allgemeinen Volksinitiative wieder rückgängig macht.</p>
    • <p>Die Staatspolitische Kommission (SPK) des Nationalrates beschliesst unter Vorbehalt der Zustimmung der SPK des Ständerates, der Bundesversammlung den Entwurf einer Änderung der Bundesverfassung zu unterbreiten, womit die Einführung der allgemeinen Volksinitiative wieder rückgängig gemacht wird.</p>
    • Verzicht auf die Einführung der allgemeinen Volksinitiative

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