Aufhebung von Einschränkungen im Insiderstrafrecht
- ShortId
-
06.459
- Id
-
20060459
- Updated
-
10.04.2024 18:16
- Language
-
de
- Title
-
Aufhebung von Einschränkungen im Insiderstrafrecht
- AdditionalIndexing
-
12;Wirtschaftsstrafrecht;Vertraulichkeit;Wertpapierkurs;Börsengeschäft
- 1
-
- L06K050102010208, Wirtschaftsstrafrecht
- L04K11060104, Börsengeschäft
- L05K1106010504, Wertpapierkurs
- L05K1201020202, Vertraulichkeit
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Der Einführung des Insiderstraftatbestandes von Artikel 161 des Strafgesetzbuches (StGB) lag die Absicht zugrunde:</p><p>- für Markttransparenz zu sorgen; </p><p>- die Investoren davor zu schützen, von Insidertransaktionen beeinflusste Preise zu bezahlen;</p><p>- eine Verteuerung von Effekten zum Schaden von Emittenten beispielsweise bei Unternehmensübernahmen zu verhindern; und </p><p>- generell den Ruf des Finanzplatzes Schweiz zu schützen.</p><p>Es hat sich herausgestellt, dass die Umschreibung des Begriffes der vertraulichen Tatsache in Ziffer 3 von Artikel 161 StGB derart eng ist, dass die Ausnutzung von Insiderwissen nur in sehr wenigen Fällen erfasst werden kann. </p><p>Das Bundesgericht hat zwar den exemplifikativen Charakter der Aufzählung insiderrelevanter Sachverhalte in Artikel 161 Ziffer 3 StGB anerkannt, aber festgehalten, dass den hier genannten Beispielen neben der quantitativen eben auch eine qualitative Gemeinsamkeit zukomme: Es könne nur um Sachverhalte gehen, die eine Auswirkung auf die rechtliche Struktur oder auf die Kapitalstruktur eines Unternehmens haben. Für weitergehende Interpretationen biete der Gesetzeswortlaut keine Grundlage, und der Grundsatz "nulla poena sine lege" verbiete es auch, den erwähnten Sachverhalten weitere beizufügen. </p><p>Deswegen gab es auch bisher so wenige Strafverfahren in der Schweiz bzw. haben die meisten dieser Strafverfahren ergebnislos geendet. Denn nur eine bevorstehende Emission von Beteiligungsrechten, eine Unternehmensverbindung oder Sachverhalte von ähnlicher Tragweite werden als vertrauliche Tatsachen angesehen, bei denen der Insider bestraft werden kann, wenn er sein Wissen um diese Tatsachen für seine Geschäfte ausnützt. Steht einem Unternehmen aber beispielsweise eine Gewinnwarnung bevor, so kann der Insider straflos seine Aktien des Unternehmens veräussern oder andere Personen auffordern, das Gleiche zu tun. Es liegt aber auf der Hand, dass arglose Investoren hier genauso benachteiligt werden, wie wenn der Insider Titel verkauft, weil er damit rechnet, dass eine Verbindung des Unternehmens mit einem anderen Unternehmen von geringerer Bonität den Kurs negativ beeinflussen wird. </p><p>Die Behebung des Mangels kann erreicht werden, indem Ziffer 3 von Artikel 161 StGB gestrichen wird. Massgebend für die Strafbarkeit von Insidertransaktionen soll einzig sein, dass der Insider Informationen ausnützt, die einen erheblichen Einfluss auf den Kurs einer Aktie haben können. </p><p>Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass mit dieser Streichung nicht etwa der Anwendungsbereich des Insiderstraftatbestandes eingeschränkt wird, vielmehr wird er erweitert. Die Fälle von Missbrauch von Insiderwissen werden besser erfasst, weil man nicht mehr an die von Gesetz und Rechtsprechung strikte vorgegebenen und eng definierten Sachverhalte gebunden ist. Damit wird aber nun nicht etwa einer Vielstraferei Tür und Tor geöffnet. Die in Ziffer 1 von Artikel 161 StGB festgelegten Tatbestandmerkmale bleiben. Nicht jeder Missbrauch des Wissens um vertrauliche Tatsachen soll strafbar sein, sondern es soll nach wie vor nur um Tatsachen gehen, deren Bekanntwerden den Kurs von Effekten in voraussehbarer Weise erheblich beeinflussen wird. Der Insider muss also erstens die Kursbeeinflussung voraussehen. Als zweite Schwelle der Strafbarkeit bleibt das quantitative Element: Der Kurs muss erheblich beeinflusst werden. Diese beiden Voraussetzungen müssen aber für eine Strafbarkeit der Ausnützung von Insiderwissen genügen. </p><p>Da anzunehmen ist, dass eine Totalrevision der Insiderstrafnorm längere Zeit beanspruchen wird (ich reiche heute dazu die Motion 06.3426 ein), scheint es mir zweckdienlich, wenn vorerst auf dem hier vorgeschlagenen - einfachen - Weg die Einschränkung in Ziffer 3 von Artikel 161 StGB aufgehoben wird. Die Streichung dieser Bestimmung hat prioritär zu erfolgen. Eine separate Revision von Artikel 161 Ziffer 3 StGB und eine rasche Behandlung meines Antrages wird bestimmt den Ruf des Börsen- und Finanzplatzes Schweiz stärken.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative zur Revision des Schweizerischen Strafgesetzbuches ein:</p><p>Bei Artikel 161 des Schweizerischen Strafgesetzbuches ist Ziffer 3 aufzuheben.</p>
- Aufhebung von Einschränkungen im Insiderstrafrecht
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Einführung des Insiderstraftatbestandes von Artikel 161 des Strafgesetzbuches (StGB) lag die Absicht zugrunde:</p><p>- für Markttransparenz zu sorgen; </p><p>- die Investoren davor zu schützen, von Insidertransaktionen beeinflusste Preise zu bezahlen;</p><p>- eine Verteuerung von Effekten zum Schaden von Emittenten beispielsweise bei Unternehmensübernahmen zu verhindern; und </p><p>- generell den Ruf des Finanzplatzes Schweiz zu schützen.</p><p>Es hat sich herausgestellt, dass die Umschreibung des Begriffes der vertraulichen Tatsache in Ziffer 3 von Artikel 161 StGB derart eng ist, dass die Ausnutzung von Insiderwissen nur in sehr wenigen Fällen erfasst werden kann. </p><p>Das Bundesgericht hat zwar den exemplifikativen Charakter der Aufzählung insiderrelevanter Sachverhalte in Artikel 161 Ziffer 3 StGB anerkannt, aber festgehalten, dass den hier genannten Beispielen neben der quantitativen eben auch eine qualitative Gemeinsamkeit zukomme: Es könne nur um Sachverhalte gehen, die eine Auswirkung auf die rechtliche Struktur oder auf die Kapitalstruktur eines Unternehmens haben. Für weitergehende Interpretationen biete der Gesetzeswortlaut keine Grundlage, und der Grundsatz "nulla poena sine lege" verbiete es auch, den erwähnten Sachverhalten weitere beizufügen. </p><p>Deswegen gab es auch bisher so wenige Strafverfahren in der Schweiz bzw. haben die meisten dieser Strafverfahren ergebnislos geendet. Denn nur eine bevorstehende Emission von Beteiligungsrechten, eine Unternehmensverbindung oder Sachverhalte von ähnlicher Tragweite werden als vertrauliche Tatsachen angesehen, bei denen der Insider bestraft werden kann, wenn er sein Wissen um diese Tatsachen für seine Geschäfte ausnützt. Steht einem Unternehmen aber beispielsweise eine Gewinnwarnung bevor, so kann der Insider straflos seine Aktien des Unternehmens veräussern oder andere Personen auffordern, das Gleiche zu tun. Es liegt aber auf der Hand, dass arglose Investoren hier genauso benachteiligt werden, wie wenn der Insider Titel verkauft, weil er damit rechnet, dass eine Verbindung des Unternehmens mit einem anderen Unternehmen von geringerer Bonität den Kurs negativ beeinflussen wird. </p><p>Die Behebung des Mangels kann erreicht werden, indem Ziffer 3 von Artikel 161 StGB gestrichen wird. Massgebend für die Strafbarkeit von Insidertransaktionen soll einzig sein, dass der Insider Informationen ausnützt, die einen erheblichen Einfluss auf den Kurs einer Aktie haben können. </p><p>Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass mit dieser Streichung nicht etwa der Anwendungsbereich des Insiderstraftatbestandes eingeschränkt wird, vielmehr wird er erweitert. Die Fälle von Missbrauch von Insiderwissen werden besser erfasst, weil man nicht mehr an die von Gesetz und Rechtsprechung strikte vorgegebenen und eng definierten Sachverhalte gebunden ist. Damit wird aber nun nicht etwa einer Vielstraferei Tür und Tor geöffnet. Die in Ziffer 1 von Artikel 161 StGB festgelegten Tatbestandmerkmale bleiben. Nicht jeder Missbrauch des Wissens um vertrauliche Tatsachen soll strafbar sein, sondern es soll nach wie vor nur um Tatsachen gehen, deren Bekanntwerden den Kurs von Effekten in voraussehbarer Weise erheblich beeinflussen wird. Der Insider muss also erstens die Kursbeeinflussung voraussehen. Als zweite Schwelle der Strafbarkeit bleibt das quantitative Element: Der Kurs muss erheblich beeinflusst werden. Diese beiden Voraussetzungen müssen aber für eine Strafbarkeit der Ausnützung von Insiderwissen genügen. </p><p>Da anzunehmen ist, dass eine Totalrevision der Insiderstrafnorm längere Zeit beanspruchen wird (ich reiche heute dazu die Motion 06.3426 ein), scheint es mir zweckdienlich, wenn vorerst auf dem hier vorgeschlagenen - einfachen - Weg die Einschränkung in Ziffer 3 von Artikel 161 StGB aufgehoben wird. Die Streichung dieser Bestimmung hat prioritär zu erfolgen. Eine separate Revision von Artikel 161 Ziffer 3 StGB und eine rasche Behandlung meines Antrages wird bestimmt den Ruf des Börsen- und Finanzplatzes Schweiz stärken.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative zur Revision des Schweizerischen Strafgesetzbuches ein:</p><p>Bei Artikel 161 des Schweizerischen Strafgesetzbuches ist Ziffer 3 aufzuheben.</p>
- Aufhebung von Einschränkungen im Insiderstrafrecht
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