Datenschutz. Vom Schutz vor Missbrauch zum Recht auf Selbstbestimmung

ShortId
06.460
Id
20060460
Updated
10.04.2024 16:57
Language
de
Title
Datenschutz. Vom Schutz vor Missbrauch zum Recht auf Selbstbestimmung
AdditionalIndexing
12;34;freie Schlagwörter: informationelle Selbstbestimmung;Verfassungsartikel;Datenschutz;Recht des Einzelnen
1
  • L04K05020513, Datenschutz
  • L03K050205, Recht des Einzelnen
  • L05K0503010203, Verfassungsartikel
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Es gehört zu den Grundrechten, die einen selbst betreffenden Daten einigermassen überschauen zu können und einigermassen zu wissen, welche der einen selbst betreffenden Daten in der sozialen Umwelt bekannt sind.</p><p>Es ist Teil der individuellen Freiheit, einigermassen sicher abschätzen zu können, was die Kommunikationspartner über einen selbst wissen. Und es ist auch Teil der individuellen Freiheit zu entscheiden, wo oder wem was an Persönlichem offenbart wird.</p><p>Es gehört zu den Grundrechten, Einblick in die einen betreffenden Datensammlungen verlangen zu können und zu erhalten. Eingriffe des Staates oder von Privaten stellen eine Einschränkung dieses Grundrechtes dar, erfordern eine gesetzliche Grundlage und müssen begründet werden können. </p><p>Dazu kommt: Die technologischen Möglichkeiten der Datenbearbeitung sind in permanenter Entwicklung und schreiten unaufhaltsam weiter. Die Einzelnen müssen wissen können, wo die betreffenden Daten gespeichert werden (dürfen). Je zahlreicher die Dateien, desto unübersichtlicher wird die Situation.</p><p>Die Bundesverfassung räumt dem Individuum das ihm zustehende Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung nicht ausdrücklich ein, sondern schützt die Einzelnen lediglich vor Missbrauch (Art. 13 Abs. 2 BV). Dass der Persönlichkeitsschutz ein Teil der persönlichen Freiheit ist, bleibt dabei ausgeblendet. Das ist vom Standpunkt der individuellen persönlichen Freiheit aus gesehen ein zu behebender Mangel.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Bundesverfassung ist so zu ergänzen, dass der Datenschutz nicht mehr nur den Schutz vor Missbrauch, sondern auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Grundrecht umfasst.</p>
  • Datenschutz. Vom Schutz vor Missbrauch zum Recht auf Selbstbestimmung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Es gehört zu den Grundrechten, die einen selbst betreffenden Daten einigermassen überschauen zu können und einigermassen zu wissen, welche der einen selbst betreffenden Daten in der sozialen Umwelt bekannt sind.</p><p>Es ist Teil der individuellen Freiheit, einigermassen sicher abschätzen zu können, was die Kommunikationspartner über einen selbst wissen. Und es ist auch Teil der individuellen Freiheit zu entscheiden, wo oder wem was an Persönlichem offenbart wird.</p><p>Es gehört zu den Grundrechten, Einblick in die einen betreffenden Datensammlungen verlangen zu können und zu erhalten. Eingriffe des Staates oder von Privaten stellen eine Einschränkung dieses Grundrechtes dar, erfordern eine gesetzliche Grundlage und müssen begründet werden können. </p><p>Dazu kommt: Die technologischen Möglichkeiten der Datenbearbeitung sind in permanenter Entwicklung und schreiten unaufhaltsam weiter. Die Einzelnen müssen wissen können, wo die betreffenden Daten gespeichert werden (dürfen). Je zahlreicher die Dateien, desto unübersichtlicher wird die Situation.</p><p>Die Bundesverfassung räumt dem Individuum das ihm zustehende Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung nicht ausdrücklich ein, sondern schützt die Einzelnen lediglich vor Missbrauch (Art. 13 Abs. 2 BV). Dass der Persönlichkeitsschutz ein Teil der persönlichen Freiheit ist, bleibt dabei ausgeblendet. Das ist vom Standpunkt der individuellen persönlichen Freiheit aus gesehen ein zu behebender Mangel.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Bundesverfassung ist so zu ergänzen, dass der Datenschutz nicht mehr nur den Schutz vor Missbrauch, sondern auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Grundrecht umfasst.</p>
    • Datenschutz. Vom Schutz vor Missbrauch zum Recht auf Selbstbestimmung

Back to List