Steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien

ShortId
06.463
Id
20060463
Updated
10.02.2026 21:10
Language
de
Title
Steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien
AdditionalIndexing
04;24;Steuerabzug;politische Partei (allgemein);direkte Bundessteuer;Steuerharmonisierung;politische Partei (speziell);Parteienfinanzierung;Parteiorganisation
1
  • L03K080503, politische Partei (speziell)
  • L04K11070304, Steuerabzug
  • L04K11070202, direkte Bundessteuer
  • L04K11070310, Steuerharmonisierung
  • L04K08050103, Parteienfinanzierung
  • L03K080501, Parteiorganisation
  • L02K0805, politische Partei (allgemein)
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Politische Parteien nehmen im Sinne von Artikel 137 BV verschiedene öffentliche Funktionen wahr, die für das Funktionieren der staatlichen Ebenen von der Gemeinde über den Kanton bis zum Bund unerlässlich sind. Man denke insbesondere an die Suche nach Kandidatinnen und Kandidaten für öffentliche Ämter, an die Beiträge zur politischen Meinungs- und Willensbildung des Volkes vor Abstimmungen sowie an den Einbezug in das Vernehmlassungsverfahren gemäss Artikel 147 BV. Im Lichte dieser Erkenntnis ist die vom Bundesgericht geäusserte Meinung (vgl. BGE 124 II 29), wonach die politischen Parteien keine öffentlichen Zwecke verfolgen, sondern lediglich die Interessen ihrer Mitglieder verfolgen, völlig unhaltbar und widerspricht der Bundesverfassung. </p><p>Weil politische Parteien anerkanntermassen öffentliche Zwecke verfolgen, müssen private Zuwendungen an sie bis zu einem vom Gesetzgeber zu bestimmenden Betrag vom steuerbaren Einkommen bzw. Reingewinn abgezogen werden können. Es ist nicht einzusehen, dass das StHG in Artikel 9 Absatz 2 litera i den Abzug von freiwilligen Leistungen an Institutionen mit Sitz in der Schweiz zulässt, wenn diese im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, den politischen Parteien dieses steuerrechtliche Entgegenkommen aber grundsätzlich verweigert. </p><p>Auf den Ebenen von Bund und Kantonen bestehen heute - trotz verfassungsmässiger Pflicht zur formellen Steuerharmonisierung - erhebliche Unterschiede in der steuerlichen Behandlung der Zuwendungen an die politischen Parteien. Bei der direkten Bundessteuer wie auch in einer Anzahl von Kantonen sind die Zuwendungen nicht abzugsfähig, da politische Parteien im Sinne des oben zitierten und von mir kritisierten Bundesgerichtsentscheides nicht als zu begünstigende Institutionen angesehen werden. Andere Kantone akzeptieren den Abzug, betrachten ihn aber als inbegriffen im Abzug von Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke. Eine weitere Kategorie von Kantonen, so auch der Kanton Aargau, lässt weiterhin einen Sonderabzug für Mitgliederbeiträge, Spenden und Mandatsbeiträge an politische Parteien zu. </p><p>Diese unterschiedlichen kantonalen Praktiken sind stossend. Kommt hinzu, dass Steuerrekursgerichte in Kantonen, die den Sonderabzug noch gewähren, diesen zu verweigern beginnen. Und zwar mit der Begründung, dass das Steuerharmonisierungsgesetz den Abzug nicht expressis verbis vorsehe, und da dieses Bundesgesetz den kantonalen Steuergesetzen vorgehe, könne er nicht mehr gewährt werden. In diesem Sinne hat beispielsweise auch das Aargauische Steuerrekursgericht am 27. April 2006 einen Entscheid gefällt, mit der Wirkung, dass es im gleichen Kanton nun Gemeinden gibt, die den Abzug wieder aufrechnen müssen, und solche, die ihn weiterhin gewähren. </p><p>Eine Lösung dieser völlig unbefriedigenden Situation ist auf der Grundlage dieser parlamentarischen Initiative zu suchen. Meines Erachtens kommt dabei nur eine solche infrage, die den zitierten BV-Artikeln 137 und 147 angemessen Rechnung trägt. Diese Artikel anerkennen ohne Wenn und Aber die öffentliche Zweckarbeit der politischen Parteien. Entsprechend ist der Bundesgesetzgeber aufgerufen, dies auch im Steuerrecht zu würdigen und die Zuwendung an Parteien bei den Erbringern dieser Leistung mindestens in beschränktem Umfang zum Abzug zuzulassen. Unter Einhaltung dieses Grundsatzes erhalten dann auch die Kantone in diesem Bereich die gewünschte gesetzgeberische Gestaltungskompetenz.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Steuerrecht des Bundes (DBG und StHG) soll wie folgt geändert bzw. ergänzt werden: </p><p>a. Direkte Bundessteuer:</p><p>Nachgewiesene Zuwendungen von natürlichen und juristischen Personen an politische Parteien werden bis zu einem von den eidgenössischen Räten festzulegenden Höchstbetrag vom steuerbaren Einkommen bzw. Reingewinn abgezogen. </p><p>b. Steuerharmonisierung: </p><p>Das Bundesgesetz sieht vor, dass nachgewiesene Zuwendungen von natürlichen und juristischen Personen an politische Parteien bis zu einem nach kantonalem Recht festzulegenden Höchstbetrag vom steuerbaren Einkommen bzw. Reingewinn abgezogen werden können.</p>
  • Steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Politische Parteien nehmen im Sinne von Artikel 137 BV verschiedene öffentliche Funktionen wahr, die für das Funktionieren der staatlichen Ebenen von der Gemeinde über den Kanton bis zum Bund unerlässlich sind. Man denke insbesondere an die Suche nach Kandidatinnen und Kandidaten für öffentliche Ämter, an die Beiträge zur politischen Meinungs- und Willensbildung des Volkes vor Abstimmungen sowie an den Einbezug in das Vernehmlassungsverfahren gemäss Artikel 147 BV. Im Lichte dieser Erkenntnis ist die vom Bundesgericht geäusserte Meinung (vgl. BGE 124 II 29), wonach die politischen Parteien keine öffentlichen Zwecke verfolgen, sondern lediglich die Interessen ihrer Mitglieder verfolgen, völlig unhaltbar und widerspricht der Bundesverfassung. </p><p>Weil politische Parteien anerkanntermassen öffentliche Zwecke verfolgen, müssen private Zuwendungen an sie bis zu einem vom Gesetzgeber zu bestimmenden Betrag vom steuerbaren Einkommen bzw. Reingewinn abgezogen werden können. Es ist nicht einzusehen, dass das StHG in Artikel 9 Absatz 2 litera i den Abzug von freiwilligen Leistungen an Institutionen mit Sitz in der Schweiz zulässt, wenn diese im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, den politischen Parteien dieses steuerrechtliche Entgegenkommen aber grundsätzlich verweigert. </p><p>Auf den Ebenen von Bund und Kantonen bestehen heute - trotz verfassungsmässiger Pflicht zur formellen Steuerharmonisierung - erhebliche Unterschiede in der steuerlichen Behandlung der Zuwendungen an die politischen Parteien. Bei der direkten Bundessteuer wie auch in einer Anzahl von Kantonen sind die Zuwendungen nicht abzugsfähig, da politische Parteien im Sinne des oben zitierten und von mir kritisierten Bundesgerichtsentscheides nicht als zu begünstigende Institutionen angesehen werden. Andere Kantone akzeptieren den Abzug, betrachten ihn aber als inbegriffen im Abzug von Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke. Eine weitere Kategorie von Kantonen, so auch der Kanton Aargau, lässt weiterhin einen Sonderabzug für Mitgliederbeiträge, Spenden und Mandatsbeiträge an politische Parteien zu. </p><p>Diese unterschiedlichen kantonalen Praktiken sind stossend. Kommt hinzu, dass Steuerrekursgerichte in Kantonen, die den Sonderabzug noch gewähren, diesen zu verweigern beginnen. Und zwar mit der Begründung, dass das Steuerharmonisierungsgesetz den Abzug nicht expressis verbis vorsehe, und da dieses Bundesgesetz den kantonalen Steuergesetzen vorgehe, könne er nicht mehr gewährt werden. In diesem Sinne hat beispielsweise auch das Aargauische Steuerrekursgericht am 27. April 2006 einen Entscheid gefällt, mit der Wirkung, dass es im gleichen Kanton nun Gemeinden gibt, die den Abzug wieder aufrechnen müssen, und solche, die ihn weiterhin gewähren. </p><p>Eine Lösung dieser völlig unbefriedigenden Situation ist auf der Grundlage dieser parlamentarischen Initiative zu suchen. Meines Erachtens kommt dabei nur eine solche infrage, die den zitierten BV-Artikeln 137 und 147 angemessen Rechnung trägt. Diese Artikel anerkennen ohne Wenn und Aber die öffentliche Zweckarbeit der politischen Parteien. Entsprechend ist der Bundesgesetzgeber aufgerufen, dies auch im Steuerrecht zu würdigen und die Zuwendung an Parteien bei den Erbringern dieser Leistung mindestens in beschränktem Umfang zum Abzug zuzulassen. Unter Einhaltung dieses Grundsatzes erhalten dann auch die Kantone in diesem Bereich die gewünschte gesetzgeberische Gestaltungskompetenz.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Steuerrecht des Bundes (DBG und StHG) soll wie folgt geändert bzw. ergänzt werden: </p><p>a. Direkte Bundessteuer:</p><p>Nachgewiesene Zuwendungen von natürlichen und juristischen Personen an politische Parteien werden bis zu einem von den eidgenössischen Räten festzulegenden Höchstbetrag vom steuerbaren Einkommen bzw. Reingewinn abgezogen. </p><p>b. Steuerharmonisierung: </p><p>Das Bundesgesetz sieht vor, dass nachgewiesene Zuwendungen von natürlichen und juristischen Personen an politische Parteien bis zu einem nach kantonalem Recht festzulegenden Höchstbetrag vom steuerbaren Einkommen bzw. Reingewinn abgezogen werden können.</p>
    • Steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Politische Parteien nehmen im Sinne von Artikel 137 BV verschiedene öffentliche Funktionen wahr, die für das Funktionieren der staatlichen Ebenen von der Gemeinde über den Kanton bis zum Bund unerlässlich sind. Man denke insbesondere an die Suche nach Kandidatinnen und Kandidaten für öffentliche Ämter, an die Beiträge zur politischen Meinungs- und Willensbildung des Volkes vor Abstimmungen sowie an den Einbezug in das Vernehmlassungsverfahren gemäss Artikel 147 BV. Im Lichte dieser Erkenntnis ist die vom Bundesgericht geäusserte Meinung (vgl. BGE 124 II 29), wonach die politischen Parteien keine öffentlichen Zwecke verfolgen, sondern lediglich die Interessen ihrer Mitglieder verfolgen, völlig unhaltbar und widerspricht der Bundesverfassung. </p><p>Weil politische Parteien anerkanntermassen öffentliche Zwecke verfolgen, müssen private Zuwendungen an sie bis zu einem vom Gesetzgeber zu bestimmenden Betrag vom steuerbaren Einkommen bzw. Reingewinn abgezogen werden können. Es ist nicht einzusehen, dass das StHG in Artikel 9 Absatz 2 litera i den Abzug von freiwilligen Leistungen an Institutionen mit Sitz in der Schweiz zulässt, wenn diese im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, den politischen Parteien dieses steuerrechtliche Entgegenkommen aber grundsätzlich verweigert. </p><p>Auf den Ebenen von Bund und Kantonen bestehen heute - trotz verfassungsmässiger Pflicht zur formellen Steuerharmonisierung - erhebliche Unterschiede in der steuerlichen Behandlung der Zuwendungen an die politischen Parteien. Bei der direkten Bundessteuer wie auch in einer Anzahl von Kantonen sind die Zuwendungen nicht abzugsfähig, da politische Parteien im Sinne des oben zitierten und von mir kritisierten Bundesgerichtsentscheides nicht als zu begünstigende Institutionen angesehen werden. Andere Kantone akzeptieren den Abzug, betrachten ihn aber als inbegriffen im Abzug von Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke. Eine weitere Kategorie von Kantonen, so auch der Kanton Aargau, lässt weiterhin einen Sonderabzug für Mitgliederbeiträge, Spenden und Mandatsbeiträge an politische Parteien zu. </p><p>Diese unterschiedlichen kantonalen Praktiken sind stossend. Kommt hinzu, dass Steuerrekursgerichte in Kantonen, die den Sonderabzug noch gewähren, diesen zu verweigern beginnen. Und zwar mit der Begründung, dass das Steuerharmonisierungsgesetz den Abzug nicht expressis verbis vorsehe, und da dieses Bundesgesetz den kantonalen Steuergesetzen vorgehe, könne er nicht mehr gewährt werden. In diesem Sinne hat beispielsweise auch das Aargauische Steuerrekursgericht am 27. April 2006 einen Entscheid gefällt, mit der Wirkung, dass es im gleichen Kanton nun Gemeinden gibt, die den Abzug wieder aufrechnen müssen, und solche, die ihn weiterhin gewähren. </p><p>Eine Lösung dieser völlig unbefriedigenden Situation ist auf der Grundlage dieser parlamentarischen Initiative zu suchen. Meines Erachtens kommt dabei nur eine solche infrage, die den zitierten BV-Artikeln 137 und 147 angemessen Rechnung trägt. Diese Artikel anerkennen ohne Wenn und Aber die öffentliche Zweckarbeit der politischen Parteien. Entsprechend ist der Bundesgesetzgeber aufgerufen, dies auch im Steuerrecht zu würdigen und die Zuwendung an Parteien bei den Erbringern dieser Leistung mindestens in beschränktem Umfang zum Abzug zuzulassen. Unter Einhaltung dieses Grundsatzes erhalten dann auch die Kantone in diesem Bereich die gewünschte gesetzgeberische Gestaltungskompetenz.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Steuerrecht des Bundes (DBG und StHG) soll wie folgt geändert bzw. ergänzt werden: </p><p>a. Direkte Bundessteuer:</p><p>Nachgewiesene Zuwendungen von natürlichen und juristischen Personen an politische Parteien werden bis zu einem von den eidgenössischen Räten festzulegenden Höchstbetrag vom steuerbaren Einkommen bzw. Reingewinn abgezogen. </p><p>b. Steuerharmonisierung: </p><p>Das Bundesgesetz sieht vor, dass nachgewiesene Zuwendungen von natürlichen und juristischen Personen an politische Parteien bis zu einem nach kantonalem Recht festzulegenden Höchstbetrag vom steuerbaren Einkommen bzw. Reingewinn abgezogen werden können.</p>
    • Steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien

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