Verbot von mittel- und schwerbelastenden Tierversuchen an Primaten
- ShortId
-
06.464
- Id
-
20060464
- Updated
-
10.04.2024 19:00
- Language
-
de
- Title
-
Verbot von mittel- und schwerbelastenden Tierversuchen an Primaten
- AdditionalIndexing
-
36;freie Schlagwörter: Affe, Menschenaffe;Tierwelt;Versuch am Tier;Tierschutz
- 1
-
- L04K16020112, Versuch am Tier
- L05K0601040802, Tierschutz
- L04K06030307, Tierwelt
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss der Tierversuchsstatistik des BVET 2005 wurden im letzten Jahr 408 Primaten in Tierversuchen verwendet. Davon erlitten 41 Prozent der Primaten eine mittlere (Schweregrad 2: 31,6 Prozent) oder schwere Belastung (Schweregrad 3: 9,3 Prozent). </p><p>Die Belastung beim Schweregrad 2 definiert das BVET (Information Tierschutz 1.04) wie folgt: "Eingriffe und Handlungen an Tieren zu Versuchszwecken, die eine mittelgradige, kurzfristige oder eine leichte, mittel- bis langfristige Belastung (Schmerzen, Leiden oder Schäden, schwere Angst oder erhebliche Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens) bewirken." </p><p>Demgegenüber wird der Schweregrad 3 definiert als: "Eingriffe und Handlungen an Tieren zu Versuchszwecken, die eine schwere bis sehr schwere oder eine mittelgradige, mittel- bis langfristige Belastung (schwere Schmerzen, andauerndes Leiden oder schwere Schäden, schwere und andauernde Angst oder erhebliche und andauernde Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens) bewirken."</p><p>1. Zum Verbot von Tierversuchen der Schweregrade 1, 2 und 3 an grossen Menschenaffen:</p><p>Die Eidgenössische Kommission für Tierversuche (EKTV) und die Eidgenössische Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich (EKAH) halten in ihrem Bericht "Forschung an Primaten - eine ethische Bewertung" vom Mai 2006 fest: Primaten komme aufgrund ihrer Nähe zum Menschen und ihrer kognitiven sowie emotionalen Fähigkeiten eine Sonderstellung zu. Die klare Mehrheit der Mitglieder beider Kommissionen erachtet eine Güterabwägung für Versuche mit grossen Menschenaffen als ethisch nicht zulässig. </p><p>Die EKTV und die EKAH empfehlen deshalb ausdrücklich, dass belastende Versuche an grossen Menschenaffen (Bonobos, Schimpansen, Gorillas und Orang-Utans) explizit zu verbieten seien, auch wenn heute in der Schweiz keine solchen Versuche durchgeführt werden. </p><p>Diverse Länder haben diese Erkenntnisse berücksichtigt und Versuche an Menschenaffen verboten, so zum Beispiel Österreich, Schweden oder die Niederlande. </p><p>2. Zum Verbot von Tierversuchen der Schweregrade 2 und 3 an Primaten:</p><p>Die Mehrheit der beiden Kommissionen EKTV und EKAH erachtet eine Güterabwägung für Versuche mit Primaten als zulässig. Die Minderheit der beiden Kommissionen vertritt hingegen die Auffassung, dass Versuche an Primaten aufgrund ihrer besonderen Fähigkeiten einer Güterabwägung nicht zugänglich und demnach nicht verhandelbar seien. </p><p>Am Beispiel des untersuchten Marmosetten-Versuchs hält eine grosse Mehrheit der EKTV und EKAH fest, dass der Versuch mit Schweregrad 3 am Kriterium der Zumutbarkeit scheitert. Die grosse Mehrheit der Mitglieder der beiden Kommissionen kommt daher zum Schluss, dass dieser Versuch mit Schweregrad 3 unabhängig von irgendwelchen damit verbundenen menschlichen Interessen aus ethischer Sicht nicht vertretbar sei. </p><p>Den Primaten kommt generell aufgrund ihrer Nähe zum Menschen und ihrer besonderen kognitiven sowie emotionalen Fähigkeiten eine Sonderrolle zu. Die Schwelle der Unzumutbarkeit ist deshalb für Primaten bei den Schweregraden 2 und 3 festzusetzen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Tierschutzgesetz wird mit zwei neuen Artikeln ergänzt, die folgende Regelung enthalten: </p><p>1. Tierversuche der Schweregrade 1, 2 und 3 an grossen Menschenaffen (Bonobos, Schimpansen, Gorillas und Orang-Utans) sind verboten. </p><p>2. Tierversuche der Schweregrade 2 und 3 sind an Primaten verboten.</p>
- Verbot von mittel- und schwerbelastenden Tierversuchen an Primaten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Gemäss der Tierversuchsstatistik des BVET 2005 wurden im letzten Jahr 408 Primaten in Tierversuchen verwendet. Davon erlitten 41 Prozent der Primaten eine mittlere (Schweregrad 2: 31,6 Prozent) oder schwere Belastung (Schweregrad 3: 9,3 Prozent). </p><p>Die Belastung beim Schweregrad 2 definiert das BVET (Information Tierschutz 1.04) wie folgt: "Eingriffe und Handlungen an Tieren zu Versuchszwecken, die eine mittelgradige, kurzfristige oder eine leichte, mittel- bis langfristige Belastung (Schmerzen, Leiden oder Schäden, schwere Angst oder erhebliche Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens) bewirken." </p><p>Demgegenüber wird der Schweregrad 3 definiert als: "Eingriffe und Handlungen an Tieren zu Versuchszwecken, die eine schwere bis sehr schwere oder eine mittelgradige, mittel- bis langfristige Belastung (schwere Schmerzen, andauerndes Leiden oder schwere Schäden, schwere und andauernde Angst oder erhebliche und andauernde Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens) bewirken."</p><p>1. Zum Verbot von Tierversuchen der Schweregrade 1, 2 und 3 an grossen Menschenaffen:</p><p>Die Eidgenössische Kommission für Tierversuche (EKTV) und die Eidgenössische Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich (EKAH) halten in ihrem Bericht "Forschung an Primaten - eine ethische Bewertung" vom Mai 2006 fest: Primaten komme aufgrund ihrer Nähe zum Menschen und ihrer kognitiven sowie emotionalen Fähigkeiten eine Sonderstellung zu. Die klare Mehrheit der Mitglieder beider Kommissionen erachtet eine Güterabwägung für Versuche mit grossen Menschenaffen als ethisch nicht zulässig. </p><p>Die EKTV und die EKAH empfehlen deshalb ausdrücklich, dass belastende Versuche an grossen Menschenaffen (Bonobos, Schimpansen, Gorillas und Orang-Utans) explizit zu verbieten seien, auch wenn heute in der Schweiz keine solchen Versuche durchgeführt werden. </p><p>Diverse Länder haben diese Erkenntnisse berücksichtigt und Versuche an Menschenaffen verboten, so zum Beispiel Österreich, Schweden oder die Niederlande. </p><p>2. Zum Verbot von Tierversuchen der Schweregrade 2 und 3 an Primaten:</p><p>Die Mehrheit der beiden Kommissionen EKTV und EKAH erachtet eine Güterabwägung für Versuche mit Primaten als zulässig. Die Minderheit der beiden Kommissionen vertritt hingegen die Auffassung, dass Versuche an Primaten aufgrund ihrer besonderen Fähigkeiten einer Güterabwägung nicht zugänglich und demnach nicht verhandelbar seien. </p><p>Am Beispiel des untersuchten Marmosetten-Versuchs hält eine grosse Mehrheit der EKTV und EKAH fest, dass der Versuch mit Schweregrad 3 am Kriterium der Zumutbarkeit scheitert. Die grosse Mehrheit der Mitglieder der beiden Kommissionen kommt daher zum Schluss, dass dieser Versuch mit Schweregrad 3 unabhängig von irgendwelchen damit verbundenen menschlichen Interessen aus ethischer Sicht nicht vertretbar sei. </p><p>Den Primaten kommt generell aufgrund ihrer Nähe zum Menschen und ihrer besonderen kognitiven sowie emotionalen Fähigkeiten eine Sonderrolle zu. Die Schwelle der Unzumutbarkeit ist deshalb für Primaten bei den Schweregraden 2 und 3 festzusetzen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Tierschutzgesetz wird mit zwei neuen Artikeln ergänzt, die folgende Regelung enthalten: </p><p>1. Tierversuche der Schweregrade 1, 2 und 3 an grossen Menschenaffen (Bonobos, Schimpansen, Gorillas und Orang-Utans) sind verboten. </p><p>2. Tierversuche der Schweregrade 2 und 3 sind an Primaten verboten.</p>
- Verbot von mittel- und schwerbelastenden Tierversuchen an Primaten
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