Stärkung des Bauherren- und Baufrauenschutzes

ShortId
06.466
Id
20060466
Updated
10.04.2024 18:48
Language
de
Title
Stärkung des Bauherren- und Baufrauenschutzes
AdditionalIndexing
15;12;freie Schlagwörter: Bauherr;Bauauftrag;vertragliche Haftung;Obligationenrecht;Kostenrechnung;mangelhaftes Produkt;Baukunst;Produzentenhaftung;Bauindustrie;Vertrag des Privatrechts;Verjährung;Konsumentenschutz;Bautätigkeit Privater
1
  • L05K0701030503, Bauauftrag
  • L04K05070201, Vertrag des Privatrechts
  • L04K05040107, Verjährung
  • L05K0106040101, Baukunst
  • L04K07050303, Bauindustrie
  • L04K05070204, Obligationenrecht
  • L06K070601030601, mangelhaftes Produkt
  • L05K0507020203, Produzentenhaftung
  • L05K0701060301, Konsumentenschutz
  • L05K0507020207, vertragliche Haftung
  • L05K0703020201, Kostenrechnung
  • L05K0705030302, Bautätigkeit Privater
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die im Werkvertragsrecht und im Auftragsrecht des OR verstreuten Bestimmungen über Bau- und Architekturleistungen entsprechen in keiner Weise mehr der Realität des Bauens. Wie die Erfahrung aus zahlreichen Beratungen, z. B. des Hausvereins Schweiz, zeigt, führt das oft zu Unklarheiten und zu Missbräuchen zulasten von Baufrauen und Bauherren. Diese können sich auch in extremen Fällen von Baupfusch kaum für ihre Rechte wehren. In letzter Zeit sind einige solche Fälle in den Medien öffentlich gemacht worden. Eine ganze Reihe weiterer Beispiele findet sich auch im Casanostra-Ratgeber "Baupfusch muss nicht sein!" von Luzius Theiler vom April 2006. </p><p>Die Realitätsferne des OR zeigt sich z. B. in Artikel 364, wonach der Unternehmer verpflichtet ist, "das Werk persönlich auszuführen oder unter seiner persönlichen Leitung ausführen zu lassen". Immer häufiger werden Neu- und grössere Umbauten im Werkvertrag von General- oder Gesamtunternehmungen zu einem Festpreis realisiert, wobei sowohl die Architektur- wie die Bauleistungen an Dritte weitergegeben werden. </p><p>Ein grosser Mangel der geltenden rudimentären gesetzlichen Regelung ist, dass in vielen solchen Fällen die Generalunternehmung nach der Schlüsselübergabe keine Verantwortung mehr für die Erledigung der Garantieansprüche und Mängelbehebung übernimmt. Die Kundinnen und Kunden sind hilflos der Hin- und Herschieberei der Verantwortlichkeiten ausgesetzt. </p><p>In Ermangelung klarer gesetzlicher Regelungen der Architektur- und Bauleistungen werden heute allgemein die Ordnungen 102 (Architekturleistungen) und 118 (Werkvertrag) des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) angewendet. Das Verbandsrecht dieser Standesorganisation wurde damit de facto zum öffentlichen Recht, was z. B. vom ausgewiesensten Kenner der Materie, Professor Peter Gauch, heftig kritisiert wird (etwa in Gauch/Tercier, Das Architektenrecht, 3. Auflage, Freiburg 1995, S. 18ff.). Die einseitige Interessenlage zeigt sich z. B. in Artikel 1.9.11 der SIA-Ordnung 102, wonach der Architekt im Gegensatz zum Unternehmer im Werkvertrag nur bei "verschuldeter fehlerhafter Auftragserfüllung" haftet. Ein solches Verschulden ist vor Gericht jedoch kaum nachzuweisen. </p><p>Schliesslich gilt es festzuhalten, dass sich eine gesetzliche Regelung zur Besserstellung von Bauwilligen im Falle von Baumängeln auch zugunsten jener Handwerker, Architektinnen und Architekten und Generalunternehmen auswirkt, die sich gegenüber ihren Auftraggebenden korrekt verhalten. Der Ruf der Branche kann verbessert und gefestigt werden, wenn eine Handhabe gegen schwarze Schafe existiert.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Die Bestimmungen über Architektur- und Baudienstleistungen im Obligationenrecht (OR) sind unter einem neuen Titel zusammenzufassen, zeitgemäss zu formulieren und wie folgt zu ergänzen: </p><p>1. Rüge-, Garantie- und Haftungsfristen sind gesetzlich präzis zu regeln. Das heutige komplizierte Verfahren zur Unterbrechung der Verjährungsfrist bei Nichterledigung rechtzeitig gerügter Mängel ist zu vereinfachen. </p><p>2. Die Anforderungen an einen Generalunternehmervertrag und allgemein an Verträge zu Fest- oder Pauschalpreisen, die unterschiedliche Dienstleistungen beinhalten, sind klar zu umschreiben. Insbesondere ist festzuhalten, dass in solchen Fällen der Anbieter bzw. die Anbieterin auch nach Fertigstellung für die Behebung von Mängeln verantwortlich ist. </p><p>3. Architekturleistungen sind analog zu werkvertraglichen Leistungen der Kausalhaftung zu unterstellen.</p>
  • Stärkung des Bauherren- und Baufrauenschutzes
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20083755
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die im Werkvertragsrecht und im Auftragsrecht des OR verstreuten Bestimmungen über Bau- und Architekturleistungen entsprechen in keiner Weise mehr der Realität des Bauens. Wie die Erfahrung aus zahlreichen Beratungen, z. B. des Hausvereins Schweiz, zeigt, führt das oft zu Unklarheiten und zu Missbräuchen zulasten von Baufrauen und Bauherren. Diese können sich auch in extremen Fällen von Baupfusch kaum für ihre Rechte wehren. In letzter Zeit sind einige solche Fälle in den Medien öffentlich gemacht worden. Eine ganze Reihe weiterer Beispiele findet sich auch im Casanostra-Ratgeber "Baupfusch muss nicht sein!" von Luzius Theiler vom April 2006. </p><p>Die Realitätsferne des OR zeigt sich z. B. in Artikel 364, wonach der Unternehmer verpflichtet ist, "das Werk persönlich auszuführen oder unter seiner persönlichen Leitung ausführen zu lassen". Immer häufiger werden Neu- und grössere Umbauten im Werkvertrag von General- oder Gesamtunternehmungen zu einem Festpreis realisiert, wobei sowohl die Architektur- wie die Bauleistungen an Dritte weitergegeben werden. </p><p>Ein grosser Mangel der geltenden rudimentären gesetzlichen Regelung ist, dass in vielen solchen Fällen die Generalunternehmung nach der Schlüsselübergabe keine Verantwortung mehr für die Erledigung der Garantieansprüche und Mängelbehebung übernimmt. Die Kundinnen und Kunden sind hilflos der Hin- und Herschieberei der Verantwortlichkeiten ausgesetzt. </p><p>In Ermangelung klarer gesetzlicher Regelungen der Architektur- und Bauleistungen werden heute allgemein die Ordnungen 102 (Architekturleistungen) und 118 (Werkvertrag) des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) angewendet. Das Verbandsrecht dieser Standesorganisation wurde damit de facto zum öffentlichen Recht, was z. B. vom ausgewiesensten Kenner der Materie, Professor Peter Gauch, heftig kritisiert wird (etwa in Gauch/Tercier, Das Architektenrecht, 3. Auflage, Freiburg 1995, S. 18ff.). Die einseitige Interessenlage zeigt sich z. B. in Artikel 1.9.11 der SIA-Ordnung 102, wonach der Architekt im Gegensatz zum Unternehmer im Werkvertrag nur bei "verschuldeter fehlerhafter Auftragserfüllung" haftet. Ein solches Verschulden ist vor Gericht jedoch kaum nachzuweisen. </p><p>Schliesslich gilt es festzuhalten, dass sich eine gesetzliche Regelung zur Besserstellung von Bauwilligen im Falle von Baumängeln auch zugunsten jener Handwerker, Architektinnen und Architekten und Generalunternehmen auswirkt, die sich gegenüber ihren Auftraggebenden korrekt verhalten. Der Ruf der Branche kann verbessert und gefestigt werden, wenn eine Handhabe gegen schwarze Schafe existiert.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Die Bestimmungen über Architektur- und Baudienstleistungen im Obligationenrecht (OR) sind unter einem neuen Titel zusammenzufassen, zeitgemäss zu formulieren und wie folgt zu ergänzen: </p><p>1. Rüge-, Garantie- und Haftungsfristen sind gesetzlich präzis zu regeln. Das heutige komplizierte Verfahren zur Unterbrechung der Verjährungsfrist bei Nichterledigung rechtzeitig gerügter Mängel ist zu vereinfachen. </p><p>2. Die Anforderungen an einen Generalunternehmervertrag und allgemein an Verträge zu Fest- oder Pauschalpreisen, die unterschiedliche Dienstleistungen beinhalten, sind klar zu umschreiben. Insbesondere ist festzuhalten, dass in solchen Fällen der Anbieter bzw. die Anbieterin auch nach Fertigstellung für die Behebung von Mängeln verantwortlich ist. </p><p>3. Architekturleistungen sind analog zu werkvertraglichen Leistungen der Kausalhaftung zu unterstellen.</p>
    • Stärkung des Bauherren- und Baufrauenschutzes

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