Änderung des Parlamentsgesetzes. Kompetenzen der Finanzkommission

ShortId
06.467
Id
20060467
Updated
10.04.2024 10:38
Language
de
Title
Änderung des Parlamentsgesetzes. Kompetenzen der Finanzkommission
AdditionalIndexing
421;24;freie Schlagwörter: Mitbericht;Finanzkommission;parlamentarische Kommission;Kompetenzregelung;parlamentarisches Verfahren;Gesetz;Finanzierung
1
  • L06K080303010102, Finanzkommission
  • L03K080704, Kompetenzregelung
  • L03K110902, Finanzierung
  • L03K080301, parlamentarisches Verfahren
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L04K08030301, parlamentarische Kommission
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Artikel 49 Absatz 5 des Parlamentsgesetzes legt fest: "Hat der Erlassentwurf einer Kommission oder haben Änderungsanträge einer Kommission zu einem Erlassentwurf des Bundesrates erhebliche finanzielle Auswirkungen, so holt die Kommission die Stellungnahme der Finanzkommission ihres Rates ein, bevor sie dem Rat den Erlassentwurf unterbreitet oder Antrag stellt." Zu den spezifischen Kompetenzen der Finanzkommission sagt Artikel 50 Absatz 2: "Erlassentwürfe mit erheblichen finanziellen Auswirkungen sind ihnen zum Mitbericht vorzulegen oder können zur Vorberatung zugewiesen werden."</p><p>Seit Inkrafttreten dieser Bestimmungen am 1. Dezember 2003 hat die Finanzkommission in deren Anwendung zahlreiche Berichte verfasst. Sie sah sich aber auch schwierigen Problemen gegenüber. Vom rein formalen Standpunkt her ist es nicht einfach, innert nützlicher Frist einen Bericht zu verfassen, der den Anforderungen der beratenden Legislativkommission bzw. Fachkommission entspricht. </p><p>So kommt es häufig vor, dass im Sitzungskalender der Finanzkommission keine Sitzungen vorgesehen sind. Wenn nun eine Kommission eine Vorlage mit erheblichen finanziellen Auswirkungen berät, muss sie die Beratung der Vorlage und den Mitbericht der Finanzkommission abwarten, bevor sie ihre Arbeit fortsetzen kann.</p><p>Die grössten Schwierigkeiten, die die ersten Erfahrungen mit der Anwendung dieser Normen zeigen, liegen aber tiefer. Es ist objektiv schwierig, Projekte zu äusserst komplexen Bereichen einzig auf ihre finanziellen Auswirkungen hin zu überprüfen, ohne sich vorher mit dem Inhalt vertieft auseinandergesetzt zu haben. Von den Mitgliedern der Finanzkommission sollte deshalb der gleiche Einsatz gefordert werden können wie von den Mitgliedern der Legislativkommissionen, damit die Stellungnahmen zu den finanziellen Aspekten fundiert und aussagekräftig sind. Dies kann aber vernünftigerweise gar nicht gefordert werden. Denn nur wenige Mitglieder der Finanzkommission wären in der Lage, einer solchen Forderung nachzukommen. Sie sind schliesslich auch noch Mitglieder von Legislativkommissionen. Deshalb ist der zwingende Charakter der betreffenden Bestimmungen des Parlamentsgesetzes zu ändern. Vorstellbar wäre es, die Verantwortung für die Überprüfung der finanziellen Auswirkungen der beratenden Kommission zu übertragen und ihr die Möglichkeit einzuräumen, für besondere finanzielle Fragen die Finanzkommission anzurufen. </p><p>Anzufügen ist noch, dass die Parlamentsmitglieder gegenwärtig den Mitberichten der Finanzkommission kein besonderes Interesse entgegenbringen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Regelung der Aufgaben der Finanzkommission nach den Artikeln 49 Absatz 5 und 50 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes, wonach diese Kommission zwingend zu Vorlagen Stellung nehmen muss, die beträchtliche oder erhebliche finanzielle Konsequenzen haben, ist zu überprüfen.</p>
  • Änderung des Parlamentsgesetzes. Kompetenzen der Finanzkommission
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 49 Absatz 5 des Parlamentsgesetzes legt fest: "Hat der Erlassentwurf einer Kommission oder haben Änderungsanträge einer Kommission zu einem Erlassentwurf des Bundesrates erhebliche finanzielle Auswirkungen, so holt die Kommission die Stellungnahme der Finanzkommission ihres Rates ein, bevor sie dem Rat den Erlassentwurf unterbreitet oder Antrag stellt." Zu den spezifischen Kompetenzen der Finanzkommission sagt Artikel 50 Absatz 2: "Erlassentwürfe mit erheblichen finanziellen Auswirkungen sind ihnen zum Mitbericht vorzulegen oder können zur Vorberatung zugewiesen werden."</p><p>Seit Inkrafttreten dieser Bestimmungen am 1. Dezember 2003 hat die Finanzkommission in deren Anwendung zahlreiche Berichte verfasst. Sie sah sich aber auch schwierigen Problemen gegenüber. Vom rein formalen Standpunkt her ist es nicht einfach, innert nützlicher Frist einen Bericht zu verfassen, der den Anforderungen der beratenden Legislativkommission bzw. Fachkommission entspricht. </p><p>So kommt es häufig vor, dass im Sitzungskalender der Finanzkommission keine Sitzungen vorgesehen sind. Wenn nun eine Kommission eine Vorlage mit erheblichen finanziellen Auswirkungen berät, muss sie die Beratung der Vorlage und den Mitbericht der Finanzkommission abwarten, bevor sie ihre Arbeit fortsetzen kann.</p><p>Die grössten Schwierigkeiten, die die ersten Erfahrungen mit der Anwendung dieser Normen zeigen, liegen aber tiefer. Es ist objektiv schwierig, Projekte zu äusserst komplexen Bereichen einzig auf ihre finanziellen Auswirkungen hin zu überprüfen, ohne sich vorher mit dem Inhalt vertieft auseinandergesetzt zu haben. Von den Mitgliedern der Finanzkommission sollte deshalb der gleiche Einsatz gefordert werden können wie von den Mitgliedern der Legislativkommissionen, damit die Stellungnahmen zu den finanziellen Aspekten fundiert und aussagekräftig sind. Dies kann aber vernünftigerweise gar nicht gefordert werden. Denn nur wenige Mitglieder der Finanzkommission wären in der Lage, einer solchen Forderung nachzukommen. Sie sind schliesslich auch noch Mitglieder von Legislativkommissionen. Deshalb ist der zwingende Charakter der betreffenden Bestimmungen des Parlamentsgesetzes zu ändern. Vorstellbar wäre es, die Verantwortung für die Überprüfung der finanziellen Auswirkungen der beratenden Kommission zu übertragen und ihr die Möglichkeit einzuräumen, für besondere finanzielle Fragen die Finanzkommission anzurufen. </p><p>Anzufügen ist noch, dass die Parlamentsmitglieder gegenwärtig den Mitberichten der Finanzkommission kein besonderes Interesse entgegenbringen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Regelung der Aufgaben der Finanzkommission nach den Artikeln 49 Absatz 5 und 50 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes, wonach diese Kommission zwingend zu Vorlagen Stellung nehmen muss, die beträchtliche oder erhebliche finanzielle Konsequenzen haben, ist zu überprüfen.</p>
    • Änderung des Parlamentsgesetzes. Kompetenzen der Finanzkommission

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