Asbestopfer. Schliessen der Lücken in der heutigen Gesetzgebung

ShortId
06.473
Id
20060473
Updated
10.04.2024 12:50
Language
de
Title
Asbestopfer. Schliessen der Lücken in der heutigen Gesetzgebung
AdditionalIndexing
2841;Asbest;Berufskrankheit;Opferhilfe;Schadenersatz;Verjährung
1
  • L05K1702010101, Asbest
  • L06K070205020205, Berufskrankheit
  • L04K05040107, Verjährung
  • L05K0507020205, Schadenersatz
  • L05K0501020501, Opferhilfe
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Es sind Fälle bekannt, die aufgrund ihrer Wohnlage über Jahre Asbest ausgesetzt waren. Als Beispiel sei ein Mann erwähnt, der von 1961 bis 1972 einen grossen Teil seiner Kindheit in unmittelbarer Nachbarschaft einer Eternitfabrik verbracht und mit diesem Material gespielt hat. Im November 2004 wurde bei ihm ein Mesotheliom diagnostiziert. Personen, die einer passiven, nichtberuflichen Asbestexposition ausgesetzt waren, erhalten heute aufgrund der geltenden Bestimmungen im Unterschied zu aufgrund der Berufsausübung erkrankten Menschen lediglich die im KVG vorgesehene Heilbehandlung erstattet, nicht aber die im UVG vorgesehenen Geldleistungen. Mit einer Ausdehnung des unter das Opferhilfegesetz fallenden Personenkreises und einer Anpassung der Verjährungsfrist für Schadenersatz und Genugtuung im OR kann diese Gesetzeslücke geschlossen werden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die betreffenden Gesetze sind so anzupassen, dass Opfer von Asbest und anderen schädigenden Bausubstanzen, bei denen Schäden erst Jahre nach der Schädigung auftreten, von einer verlängerten Verjährungsfrist profitieren. Sie sollen zudem die Möglichkeit erhalten, Schadenersatz einzufordern.</p><p>Zu prüfen sind insbesondere folgende zwei Anpassungen:</p><p>Ergänzungen von Artikel 60 OR, Verjährung:</p><p>Bei Gesundheitsschäden geht der absoluten Verjährungsfrist in jedem Fall eine fünfjährige Verjährungsfrist vor, von dem Tag an gerechnet, an dem die geschädigte Person Kenntnis vom Schaden und von der Person des Haftpflichtigen oder Deckungspflichtigen erlangt hat. Dieser Anspruch verjährt in jedem Fall fünfzig Jahre von dem Tag an gerechnet, an dem die Schädigung eingetreten ist oder ein Ende gefunden hat. </p><p>Erweiterung des Betroffenenkreises und Umbenennung des Opferhilfegesetzes in "Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten und unerlaubten Handlungen".</p>
  • Asbestopfer. Schliessen der Lücken in der heutigen Gesetzgebung
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20073763
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Es sind Fälle bekannt, die aufgrund ihrer Wohnlage über Jahre Asbest ausgesetzt waren. Als Beispiel sei ein Mann erwähnt, der von 1961 bis 1972 einen grossen Teil seiner Kindheit in unmittelbarer Nachbarschaft einer Eternitfabrik verbracht und mit diesem Material gespielt hat. Im November 2004 wurde bei ihm ein Mesotheliom diagnostiziert. Personen, die einer passiven, nichtberuflichen Asbestexposition ausgesetzt waren, erhalten heute aufgrund der geltenden Bestimmungen im Unterschied zu aufgrund der Berufsausübung erkrankten Menschen lediglich die im KVG vorgesehene Heilbehandlung erstattet, nicht aber die im UVG vorgesehenen Geldleistungen. Mit einer Ausdehnung des unter das Opferhilfegesetz fallenden Personenkreises und einer Anpassung der Verjährungsfrist für Schadenersatz und Genugtuung im OR kann diese Gesetzeslücke geschlossen werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die betreffenden Gesetze sind so anzupassen, dass Opfer von Asbest und anderen schädigenden Bausubstanzen, bei denen Schäden erst Jahre nach der Schädigung auftreten, von einer verlängerten Verjährungsfrist profitieren. Sie sollen zudem die Möglichkeit erhalten, Schadenersatz einzufordern.</p><p>Zu prüfen sind insbesondere folgende zwei Anpassungen:</p><p>Ergänzungen von Artikel 60 OR, Verjährung:</p><p>Bei Gesundheitsschäden geht der absoluten Verjährungsfrist in jedem Fall eine fünfjährige Verjährungsfrist vor, von dem Tag an gerechnet, an dem die geschädigte Person Kenntnis vom Schaden und von der Person des Haftpflichtigen oder Deckungspflichtigen erlangt hat. Dieser Anspruch verjährt in jedem Fall fünfzig Jahre von dem Tag an gerechnet, an dem die Schädigung eingetreten ist oder ein Ende gefunden hat. </p><p>Erweiterung des Betroffenenkreises und Umbenennung des Opferhilfegesetzes in "Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten und unerlaubten Handlungen".</p>
    • Asbestopfer. Schliessen der Lücken in der heutigen Gesetzgebung

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