Wiedereinführung der strafrechtlichen Landesverweisung

ShortId
06.484
Id
20060484
Updated
10.04.2024 14:14
Language
de
Title
Wiedereinführung der strafrechtlichen Landesverweisung
AdditionalIndexing
12;2811;Strafgesetzbuch;Strafe;Eindämmung der Kriminalität;Ausweisung
1
  • L05K0501020202, Ausweisung
  • L03K050101, Strafe
  • L04K05010207, Strafgesetzbuch
  • L04K01040202, Eindämmung der Kriminalität
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die kürzlich erfolgte Abschaffung der strafrechtlichen Landesverweisung (Art. 55 StGB) ist rückgängig zu machen, weil diese Massnahme von grosser präventiver Wirkung ist und mithilft, der zunehmenden Ausländerkriminalität einen Riegel zu schieben. Auch immer mehr Richter und Juristen üben Kritik an der Abschaffung der Landesverweisung und möchten diese wieder eingeführt haben. Wer in der Schweiz leben will, muss sich an die geltenden Regeln halten. </p><p>Der bisherige Text von Artikel 55 des Strafgesetzbuches kann im Grundsatz übernommen werden. In Abweichung zur alten Regelung drängt es sich heute jedoch auf, eine Landesverweisung zwingend anzuordnen, wenn ein gewisses Strafmass überschritten wird (angemessen erscheinen 3 Jahre). Indem in speziellen Fällen Ausnahmen möglich bleiben, z. B. wenn der Täter seit jeher in der Schweiz wohnt, ist allen Fällen Rechnung getragen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Strafgesetzbuch ist folgendermassen anzupassen: "Der Richter kann den Ausländer, der zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, für 3 bis 15 Jahre aus dem Gebiete der Schweiz ausweisen. Bei Rückfall kann Verweisung auf Lebenszeit ausgesprochen werden. Bei Freiheitsstrafen ab 3 Jahren ist die Verweisung zwingend; in speziellen Fällen sind Ausnahmen möglich."</p>
  • Wiedereinführung der strafrechtlichen Landesverweisung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die kürzlich erfolgte Abschaffung der strafrechtlichen Landesverweisung (Art. 55 StGB) ist rückgängig zu machen, weil diese Massnahme von grosser präventiver Wirkung ist und mithilft, der zunehmenden Ausländerkriminalität einen Riegel zu schieben. Auch immer mehr Richter und Juristen üben Kritik an der Abschaffung der Landesverweisung und möchten diese wieder eingeführt haben. Wer in der Schweiz leben will, muss sich an die geltenden Regeln halten. </p><p>Der bisherige Text von Artikel 55 des Strafgesetzbuches kann im Grundsatz übernommen werden. In Abweichung zur alten Regelung drängt es sich heute jedoch auf, eine Landesverweisung zwingend anzuordnen, wenn ein gewisses Strafmass überschritten wird (angemessen erscheinen 3 Jahre). Indem in speziellen Fällen Ausnahmen möglich bleiben, z. B. wenn der Täter seit jeher in der Schweiz wohnt, ist allen Fällen Rechnung getragen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Strafgesetzbuch ist folgendermassen anzupassen: "Der Richter kann den Ausländer, der zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, für 3 bis 15 Jahre aus dem Gebiete der Schweiz ausweisen. Bei Rückfall kann Verweisung auf Lebenszeit ausgesprochen werden. Bei Freiheitsstrafen ab 3 Jahren ist die Verweisung zwingend; in speziellen Fällen sind Ausnahmen möglich."</p>
    • Wiedereinführung der strafrechtlichen Landesverweisung

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