Keine wirkungslosen Tempolimiten auf unseren Nationalstrassen!
- ShortId
-
06.488
- Id
-
20060488
- Updated
-
10.04.2024 18:29
- Language
-
de
- Title
-
Keine wirkungslosen Tempolimiten auf unseren Nationalstrassen!
- AdditionalIndexing
-
48;52;Autobahn;Staub;Kanton;Sommersmog;Luftverunreinigung;Geschwindigkeitsregelung
- 1
-
- L04K18020402, Geschwindigkeitsregelung
- L05K1803010201, Autobahn
- L06K060201010102, Staub
- L05K0602030901, Sommersmog
- L04K06020309, Luftverunreinigung
- L06K080701020108, Kanton
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Im Frühjahr 2006 haben elf Deutschschweizer Kantone zur Bekämpfung der über den Grenzwerten liegenden Feinstaubbelastung Tempo 80 auf ihren Autobahnteilstücken verfügt. Bereits im August 2003 hatten die Kantone Tessin und auch Graubünden mit der Begründung der Ozonbekämpfung Tempo 80 auf ihren Autobahnteilstücken angeordnet.</p><p>Mittlerweile billigt nicht einmal mehr die Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz der Feinstaubmassnahme "Tempo 80" eine reelle Wirkung zu, es heisst nur noch: "Tempobeschränkungen auf Autobahnen zeigen als kurzfristige Massnahme der Bevölkerung die Dringlichkeit auf"; kein Wort mehr über die lufthygienische Wirkung.</p><p>In beiden genannten Episoden von über den Grenzwerten liegenden Umweltbelastungen (Ozon, Feinstaub) wurde in wissenschaftlichen Berichten oder vom Bundesrat selbst festgestellt, dass die Massnahme der Tempoabsenkung auf den Autobahnen praktisch keine Verbesserung der Luftqualität bringt. Trotzdem wurde und wird diese Massnahme gestützt auf Artikel 3 des Strassenverkehrsgesetzes in verschiedenen Kantonen weiterhin als dringliche Massnahme gegen die Feinstaubbelastung verfügt, jeweils beschränkt auf eine Frist von acht Tagen. In der Praxis führt dies dazu, dass die Tempolimiten auf unseren Autobahnen an den Kantonsgrenzen ändern und auf den Nationalstrassen unterschiedliche Temporegimes entstehen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Mittels einer entsprechenden Anpassung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) sollen die Kantone verpflichtet werden, in jenen Fällen, in welchen sie unter Berufung auf Artikel 3 SVG kurzfristige, aber im Voraus planbare und geplante Massnahmen anordnen (wie Geschwindigkeitsbeschränkungen auf übergeordneten Strassen in besonderen Umweltsituationen), für diese Massnahmen einen Wirkungsnachweis entsprechend den Forderungen von Artikel 32 Absatz 3 SVG sowie Artikel 107 und 108 der Signalisationsverordnung zu erbringen.</p>
- Keine wirkungslosen Tempolimiten auf unseren Nationalstrassen!
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Im Frühjahr 2006 haben elf Deutschschweizer Kantone zur Bekämpfung der über den Grenzwerten liegenden Feinstaubbelastung Tempo 80 auf ihren Autobahnteilstücken verfügt. Bereits im August 2003 hatten die Kantone Tessin und auch Graubünden mit der Begründung der Ozonbekämpfung Tempo 80 auf ihren Autobahnteilstücken angeordnet.</p><p>Mittlerweile billigt nicht einmal mehr die Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz der Feinstaubmassnahme "Tempo 80" eine reelle Wirkung zu, es heisst nur noch: "Tempobeschränkungen auf Autobahnen zeigen als kurzfristige Massnahme der Bevölkerung die Dringlichkeit auf"; kein Wort mehr über die lufthygienische Wirkung.</p><p>In beiden genannten Episoden von über den Grenzwerten liegenden Umweltbelastungen (Ozon, Feinstaub) wurde in wissenschaftlichen Berichten oder vom Bundesrat selbst festgestellt, dass die Massnahme der Tempoabsenkung auf den Autobahnen praktisch keine Verbesserung der Luftqualität bringt. Trotzdem wurde und wird diese Massnahme gestützt auf Artikel 3 des Strassenverkehrsgesetzes in verschiedenen Kantonen weiterhin als dringliche Massnahme gegen die Feinstaubbelastung verfügt, jeweils beschränkt auf eine Frist von acht Tagen. In der Praxis führt dies dazu, dass die Tempolimiten auf unseren Autobahnen an den Kantonsgrenzen ändern und auf den Nationalstrassen unterschiedliche Temporegimes entstehen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Mittels einer entsprechenden Anpassung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) sollen die Kantone verpflichtet werden, in jenen Fällen, in welchen sie unter Berufung auf Artikel 3 SVG kurzfristige, aber im Voraus planbare und geplante Massnahmen anordnen (wie Geschwindigkeitsbeschränkungen auf übergeordneten Strassen in besonderen Umweltsituationen), für diese Massnahmen einen Wirkungsnachweis entsprechend den Forderungen von Artikel 32 Absatz 3 SVG sowie Artikel 107 und 108 der Signalisationsverordnung zu erbringen.</p>
- Keine wirkungslosen Tempolimiten auf unseren Nationalstrassen!
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