Gegen missbräuchliche Klauseln im Kleingedruckten

ShortId
06.489
Id
20060489
Updated
10.04.2024 17:06
Language
de
Title
Gegen missbräuchliche Klauseln im Kleingedruckten
AdditionalIndexing
15;Rechtsschutz;Wettbewerbsbeschränkung;Handelsgeschäft;Vertrag des Privatrechts;Konsumentenschutz
1
  • L04K05070201, Vertrag des Privatrechts
  • L03K050402, Rechtsschutz
  • L05K0701060301, Konsumentenschutz
  • L04K07010102, Handelsgeschäft
  • L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind integraler Bestandteil eines Vertrages zwischen einem Unternehmen und einem Konsumenten. Häufig sind die AGB umfassend, detailliert und abstrakt formuliert. Die AGB selbst anerkannter Unternehmen enthalten Bestimmungen, welche offensichtlich die eine Vertragspartei - die Konsumentinnen und Konsumenten - benachteiligen. </p><p>Beispielsweise bucht ein Konsument einen Hin- und Rückflug bei der Swiss. Notgedrungen muss er zu einem früheren Zeitpunkt am Zielort sein und bucht deshalb einen weiteren Hinflug. Da er einen Rückflug bereits bezahlt hat, geht er davon aus, nicht noch einen zusätzlichen Rückflug buchen zu müssen. Als er in die Schweiz zurückfliegen will, wird ihm am Flughafen mitgeteilt, dass sein Ticket für den Rückflug nicht gültig ist. Denn die AGB der Swiss halten fest, dass der Rückflug ersatzlos verfällt, wenn man den Hinflug nicht wahrnimmt.</p><p>Derartige Klauseln in AGB, welche offensichtlich eine Vertragspartei benachteiligen, sind als missbräuchlich zu betrachten. Die EU-Richtlinie von 1993 über missbräuchliche Vertragsklauseln ist mittlerweile in den meisten EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt worden. Demnach sind AGB nichtig, wenn sie missbräuchlich und einseitig zulasten der Konsumentinnen und Konsumenten sind.</p><p>Im Schweizer Recht (Art. 8 UWG) ist für die Feststellung der Unlauterkeit zusätzlich der Tatbestand der Irreführung notwendig. Eine offensichtliche, also missbräuchliche Benachteiligung gilt gemäss dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hingegen nicht als unlauter.</p><p>Der Bundesrat hat sich in seiner Stellungnahme zur Motion 03.3422 der RK-N am 3. September 2003 bereit erklärt, Änderungen des schweizerischen Rechtes zu prüfen, die die konkrete und die abstrakte Kontrolle des Inhalts von Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstärken könnten. "Einen Vorschlag wird er dem Parlament im Zusammenhang mit der Revision des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über die Information der Konsumentinnen und Konsumenten (SR 944.0) unterbreiten. Am 16. Juni 2003 hat der Bundesrat dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement einen diesbezüglichen Auftrag erteilt. Ins Auge gefasst wird der Verzicht auf das Erfordernis der Täuschung in Artikel 8 UWG. In diesem Rahmen kann auch eine Gesamtübersicht über das schweizerische Konsumentenschutzrecht vorgenommen werden."</p><p>In der Zwischenzeit hat der Bundesrat entschieden, die Revision des Konsumenteninformationsgesetzes nicht weiter zu verfolgen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Es wird ein Gesetzentwurf erarbeitet, welcher Grundsätze über Gültigkeit und Ungültigkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und missbräuchlichen Vertragsklauseln festlegt sowie eine abstrakte Inhaltskontrolle vorsieht.</p>
  • Gegen missbräuchliche Klauseln im Kleingedruckten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind integraler Bestandteil eines Vertrages zwischen einem Unternehmen und einem Konsumenten. Häufig sind die AGB umfassend, detailliert und abstrakt formuliert. Die AGB selbst anerkannter Unternehmen enthalten Bestimmungen, welche offensichtlich die eine Vertragspartei - die Konsumentinnen und Konsumenten - benachteiligen. </p><p>Beispielsweise bucht ein Konsument einen Hin- und Rückflug bei der Swiss. Notgedrungen muss er zu einem früheren Zeitpunkt am Zielort sein und bucht deshalb einen weiteren Hinflug. Da er einen Rückflug bereits bezahlt hat, geht er davon aus, nicht noch einen zusätzlichen Rückflug buchen zu müssen. Als er in die Schweiz zurückfliegen will, wird ihm am Flughafen mitgeteilt, dass sein Ticket für den Rückflug nicht gültig ist. Denn die AGB der Swiss halten fest, dass der Rückflug ersatzlos verfällt, wenn man den Hinflug nicht wahrnimmt.</p><p>Derartige Klauseln in AGB, welche offensichtlich eine Vertragspartei benachteiligen, sind als missbräuchlich zu betrachten. Die EU-Richtlinie von 1993 über missbräuchliche Vertragsklauseln ist mittlerweile in den meisten EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt worden. Demnach sind AGB nichtig, wenn sie missbräuchlich und einseitig zulasten der Konsumentinnen und Konsumenten sind.</p><p>Im Schweizer Recht (Art. 8 UWG) ist für die Feststellung der Unlauterkeit zusätzlich der Tatbestand der Irreführung notwendig. Eine offensichtliche, also missbräuchliche Benachteiligung gilt gemäss dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hingegen nicht als unlauter.</p><p>Der Bundesrat hat sich in seiner Stellungnahme zur Motion 03.3422 der RK-N am 3. September 2003 bereit erklärt, Änderungen des schweizerischen Rechtes zu prüfen, die die konkrete und die abstrakte Kontrolle des Inhalts von Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstärken könnten. "Einen Vorschlag wird er dem Parlament im Zusammenhang mit der Revision des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über die Information der Konsumentinnen und Konsumenten (SR 944.0) unterbreiten. Am 16. Juni 2003 hat der Bundesrat dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement einen diesbezüglichen Auftrag erteilt. Ins Auge gefasst wird der Verzicht auf das Erfordernis der Täuschung in Artikel 8 UWG. In diesem Rahmen kann auch eine Gesamtübersicht über das schweizerische Konsumentenschutzrecht vorgenommen werden."</p><p>In der Zwischenzeit hat der Bundesrat entschieden, die Revision des Konsumenteninformationsgesetzes nicht weiter zu verfolgen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Es wird ein Gesetzentwurf erarbeitet, welcher Grundsätze über Gültigkeit und Ungültigkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und missbräuchlichen Vertragsklauseln festlegt sowie eine abstrakte Inhaltskontrolle vorsieht.</p>
    • Gegen missbräuchliche Klauseln im Kleingedruckten

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