Mehr Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten. Änderung von Artikel 210 OR
- ShortId
-
06.490
- Id
-
20060490
- Updated
-
10.02.2026 20:25
- Language
-
de
- Title
-
Mehr Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten. Änderung von Artikel 210 OR
- AdditionalIndexing
-
15;freie Schlagwörter: Produktegarantie;Obligationenrecht;mangelhaftes Produkt;Vertrag des Privatrechts;Verjährung;Konsumentenschutz
- 1
-
- L06K070601030601, mangelhaftes Produkt
- L04K05070201, Vertrag des Privatrechts
- L04K05040107, Verjährung
- L05K0701060301, Konsumentenschutz
- L04K05070204, Obligationenrecht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Artikel 210 OR regelt die Verjährung der kaufrechtlichen Sachgewährleistungsansprüche beim Kauf einer beweglichen Sache. Diese Vorschrift findet auch im Werkvertragsrecht Anwendung (vgl. Art. 371 Abs. 1 OR). </p><p>1. Die geltende Regelung:</p><p>Grundsätzlich verjähren heute die Ansprüche ein Jahr nach Ablieferung des Kaufgegenstandes (Art. 210 Abs. 1). Je nach Kaufgegenstand (Kulturgut, vgl. Art. 210 Abs. 1bis OR) bzw. je nach Verhalten des Verkäufers (arglistige Täuschung, vgl. Art. 210 Abs. 3) finden Sondervorschriften Anwendung. Absatz 1 von Artikel 210 OR sieht vor, dass die Verjährungsfrist vertraglich verlängert werden kann. Auch eine Verkürzung ist nach h. L. statthaft. Ziel der kurzen Verjährungsfrist ist es, baldige Rechtsklarheit zu schaffen. </p><p>2. Die vorgeschlagene Änderung:</p><p>Die postulierte Änderung beruht auf der Fassung von Artikel 210 nach dem Vorentwurf zum Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr, der vom Bundesrat nicht weiter verfolgt worden ist. Für die Neuregelung spricht Folgendes: </p><p>a. Der Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten wird verbessert. Bei versteckten Mängeln verjähren oftmals Forderungen aus Verletzung der Gewährleistungspflicht, bevor die Käuferschaft überhaupt die Möglichkeit hat, den Mangel zu entdecken. </p><p>b. Im Vergleich zur ordentlichen zehnjährigen Verjährungsfrist (vgl. Art. 127 OR) ist die vorgeschlagene zweijährige Frist weiterhin kurz. Sie wahrt die Rechtssicherheit weiterhin. </p><p>c. Die zweijährige Frist entspricht internationalem Standard. </p><p>- Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (VGRL) verpflichtet die Länder der EU, in ihren nationalen Rechten vorzusehen, dass die Verkäuferin haftet, wenn die Vertragswidrigkeit der Ware binnen zweier Jahre nach deren Lieferung offenbar wird (Art. 5 Abs. 1 VGRL). </p><p>- Die Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG), die für die Schweiz seit 1991 gilt, enthält keine Bestimmung über die Verjährung; Artikel 39 Absatz 2 CISG sieht aber vor, dass Ansprüche aus Vertragswidrigkeit der Ware innert zweier Jahre nach Lieferung der Sache geltend gemacht werden müssen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Mit einer Änderung des Obligationenrechtes soll der Schutz der Konsumentinnen durch die Verlängerung der Verjährungsfrist bei kaufrechtlichen Sachgewährleistungsansprüchen auf zwei Jahre verbessert werden. Es wird folgende Änderung vorgeschlagen: </p><p>OR</p><p>Art. 210 Verjährung </p><p>Abs. 1</p><p>Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung für längere Zeit übernommen hat.</p><p>Abs. 2</p><p>Die Einreden des Käufers wegen vorhandener Mängel bleiben bestehen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Ablieferung die vorgeschriebene Anzeige an den Verkäufer gemacht worden ist. </p><p>Abs. 3</p><p>Die mit Ablauf von zwei Jahren eintretende Verjährung kann der Verkäufer nicht geltend machen, wenn ihm eine absichtliche Täuschung des Käufers nachgewiesen wird.</p>
- Mehr Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten. Änderung von Artikel 210 OR
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Artikel 210 OR regelt die Verjährung der kaufrechtlichen Sachgewährleistungsansprüche beim Kauf einer beweglichen Sache. Diese Vorschrift findet auch im Werkvertragsrecht Anwendung (vgl. Art. 371 Abs. 1 OR). </p><p>1. Die geltende Regelung:</p><p>Grundsätzlich verjähren heute die Ansprüche ein Jahr nach Ablieferung des Kaufgegenstandes (Art. 210 Abs. 1). Je nach Kaufgegenstand (Kulturgut, vgl. Art. 210 Abs. 1bis OR) bzw. je nach Verhalten des Verkäufers (arglistige Täuschung, vgl. Art. 210 Abs. 3) finden Sondervorschriften Anwendung. Absatz 1 von Artikel 210 OR sieht vor, dass die Verjährungsfrist vertraglich verlängert werden kann. Auch eine Verkürzung ist nach h. L. statthaft. Ziel der kurzen Verjährungsfrist ist es, baldige Rechtsklarheit zu schaffen. </p><p>2. Die vorgeschlagene Änderung:</p><p>Die postulierte Änderung beruht auf der Fassung von Artikel 210 nach dem Vorentwurf zum Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr, der vom Bundesrat nicht weiter verfolgt worden ist. Für die Neuregelung spricht Folgendes: </p><p>a. Der Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten wird verbessert. Bei versteckten Mängeln verjähren oftmals Forderungen aus Verletzung der Gewährleistungspflicht, bevor die Käuferschaft überhaupt die Möglichkeit hat, den Mangel zu entdecken. </p><p>b. Im Vergleich zur ordentlichen zehnjährigen Verjährungsfrist (vgl. Art. 127 OR) ist die vorgeschlagene zweijährige Frist weiterhin kurz. Sie wahrt die Rechtssicherheit weiterhin. </p><p>c. Die zweijährige Frist entspricht internationalem Standard. </p><p>- Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (VGRL) verpflichtet die Länder der EU, in ihren nationalen Rechten vorzusehen, dass die Verkäuferin haftet, wenn die Vertragswidrigkeit der Ware binnen zweier Jahre nach deren Lieferung offenbar wird (Art. 5 Abs. 1 VGRL). </p><p>- Die Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG), die für die Schweiz seit 1991 gilt, enthält keine Bestimmung über die Verjährung; Artikel 39 Absatz 2 CISG sieht aber vor, dass Ansprüche aus Vertragswidrigkeit der Ware innert zweier Jahre nach Lieferung der Sache geltend gemacht werden müssen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Mit einer Änderung des Obligationenrechtes soll der Schutz der Konsumentinnen durch die Verlängerung der Verjährungsfrist bei kaufrechtlichen Sachgewährleistungsansprüchen auf zwei Jahre verbessert werden. Es wird folgende Änderung vorgeschlagen: </p><p>OR</p><p>Art. 210 Verjährung </p><p>Abs. 1</p><p>Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung für längere Zeit übernommen hat.</p><p>Abs. 2</p><p>Die Einreden des Käufers wegen vorhandener Mängel bleiben bestehen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Ablieferung die vorgeschriebene Anzeige an den Verkäufer gemacht worden ist. </p><p>Abs. 3</p><p>Die mit Ablauf von zwei Jahren eintretende Verjährung kann der Verkäufer nicht geltend machen, wenn ihm eine absichtliche Täuschung des Käufers nachgewiesen wird.</p>
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- Index
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- Texts
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- <p>Artikel 210 OR regelt die Verjährung der kaufrechtlichen Sachgewährleistungsansprüche beim Kauf einer beweglichen Sache. Diese Vorschrift findet auch im Werkvertragsrecht Anwendung (vgl. Art. 371 Abs. 1 OR). </p><p>1. Die geltende Regelung:</p><p>Grundsätzlich verjähren heute die Ansprüche ein Jahr nach Ablieferung des Kaufgegenstandes (Art. 210 Abs. 1). Je nach Kaufgegenstand (Kulturgut, vgl. Art. 210 Abs. 1bis OR) bzw. je nach Verhalten des Verkäufers (arglistige Täuschung, vgl. Art. 210 Abs. 3) finden Sondervorschriften Anwendung. Absatz 1 von Artikel 210 OR sieht vor, dass die Verjährungsfrist vertraglich verlängert werden kann. Auch eine Verkürzung ist nach h. L. statthaft. Ziel der kurzen Verjährungsfrist ist es, baldige Rechtsklarheit zu schaffen. </p><p>2. Die vorgeschlagene Änderung:</p><p>Die postulierte Änderung beruht auf der Fassung von Artikel 210 nach dem Vorentwurf zum Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr, der vom Bundesrat nicht weiter verfolgt worden ist. Für die Neuregelung spricht Folgendes: </p><p>a. Der Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten wird verbessert. Bei versteckten Mängeln verjähren oftmals Forderungen aus Verletzung der Gewährleistungspflicht, bevor die Käuferschaft überhaupt die Möglichkeit hat, den Mangel zu entdecken. </p><p>b. Im Vergleich zur ordentlichen zehnjährigen Verjährungsfrist (vgl. Art. 127 OR) ist die vorgeschlagene zweijährige Frist weiterhin kurz. Sie wahrt die Rechtssicherheit weiterhin. </p><p>c. Die zweijährige Frist entspricht internationalem Standard. </p><p>- Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (VGRL) verpflichtet die Länder der EU, in ihren nationalen Rechten vorzusehen, dass die Verkäuferin haftet, wenn die Vertragswidrigkeit der Ware binnen zweier Jahre nach deren Lieferung offenbar wird (Art. 5 Abs. 1 VGRL). </p><p>- Die Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG), die für die Schweiz seit 1991 gilt, enthält keine Bestimmung über die Verjährung; Artikel 39 Absatz 2 CISG sieht aber vor, dass Ansprüche aus Vertragswidrigkeit der Ware innert zweier Jahre nach Lieferung der Sache geltend gemacht werden müssen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Mit einer Änderung des Obligationenrechtes soll der Schutz der Konsumentinnen durch die Verlängerung der Verjährungsfrist bei kaufrechtlichen Sachgewährleistungsansprüchen auf zwei Jahre verbessert werden. Es wird folgende Änderung vorgeschlagen: </p><p>OR</p><p>Art. 210 Verjährung </p><p>Abs. 1</p><p>Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung für längere Zeit übernommen hat.</p><p>Abs. 2</p><p>Die Einreden des Käufers wegen vorhandener Mängel bleiben bestehen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Ablieferung die vorgeschriebene Anzeige an den Verkäufer gemacht worden ist. </p><p>Abs. 3</p><p>Die mit Ablauf von zwei Jahren eintretende Verjährung kann der Verkäufer nicht geltend machen, wenn ihm eine absichtliche Täuschung des Käufers nachgewiesen wird.</p>
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