Revision des Ausländer- und Asylrechtes. Einhaltung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes

ShortId
06.491
Id
20060491
Updated
10.04.2024 18:37
Language
de
Title
Revision des Ausländer- und Asylrechtes. Einhaltung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
AdditionalIndexing
2811;Inhaftierung;Rechte des Kindes;Konvention UNO;Gesetz;Kind;politisches Asyl
1
  • L05K0108010202, politisches Asyl
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L04K05020508, Rechte des Kindes
  • L06K100202020501, Konvention UNO
  • L04K05010106, Inhaftierung
  • L05K0107010205, Kind
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Änderungen des Anag im Rahmen der Revision des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 und das neue Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005, die in der Volksabstimmung vom 24. September 2006 angenommen wurden, enthalten neue Bestimmungen zu den Zwangsmassnahmen, deren Anwendung schwerwiegende Auswirkungen auf das Wohl des Kindes haben kann. Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes betont die Notwendigkeit, auf das Wohlergehen des Kindes zu achten und ihm dadurch eine bestmögliche Entwicklung zu gewährleisten. Die neuen Bestimmungen vom 16. Dezember 2005 tragen jedoch den Bedürfnissen der Kinder, die den Bedürfnissen der Erwachsenen übergeordnet sind, ganz klar nicht Rechnung; sie verstossen folglich gegen das Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Ein Bericht der Geschäftsprüfungskommission hat diesen Sachverhalt bestätigt. Es ist deshalb angebracht, diejenigen Artikel, die gegen das erwähnte Übereinkommen verstossen, entsprechend zu ändern.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Asyl- und Ausländerrecht, insbesondere die Artikel 13b Absatz 2 (s. Fussnote), 13g Absatz 2 und 13h des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anag) sowie die gleich lautenden Bestimmungen im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), sind so abzuändern, dass sie nicht gegen die entsprechenden Artikel aus dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes verstossen.</p><p>Angesprochen sind namentlich die folgenden Artikel aus diesem Übereinkommen:</p><p>Artikel 3 Paragraph 1: Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.</p><p>Artikel 37 Buchstabe b: Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass keinem Kind die Freiheit rechtswidrig oder willkürlich entzogen wird. Festnahme, Freiheitsentziehung oder Freiheitsstrafe darf bei einem Kind im Einklang mit dem Gesetz nur als letztes Mittel und für die kürzeste angemessene Zeit angewendet werden.</p><p>Artikel 37 Buchstabe d: Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, das Recht auf umgehenden Zugang zu einem rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand und das Recht hat, die Rechtmässigkeit der Freiheitsentziehung bei einem Gericht oder einer anderen zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Behörde anzufechten, sowie das Recht auf alsbaldige Entscheidung in einem solchen Verfahren.</p><p>Fussnote: In der Fassung gemäss Anhang der Änderung vom 16. Dezember 2005 des Asylgesetzes (AsylG).</p>
  • Revision des Ausländer- und Asylrechtes. Einhaltung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20083002
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Änderungen des Anag im Rahmen der Revision des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 und das neue Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005, die in der Volksabstimmung vom 24. September 2006 angenommen wurden, enthalten neue Bestimmungen zu den Zwangsmassnahmen, deren Anwendung schwerwiegende Auswirkungen auf das Wohl des Kindes haben kann. Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes betont die Notwendigkeit, auf das Wohlergehen des Kindes zu achten und ihm dadurch eine bestmögliche Entwicklung zu gewährleisten. Die neuen Bestimmungen vom 16. Dezember 2005 tragen jedoch den Bedürfnissen der Kinder, die den Bedürfnissen der Erwachsenen übergeordnet sind, ganz klar nicht Rechnung; sie verstossen folglich gegen das Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Ein Bericht der Geschäftsprüfungskommission hat diesen Sachverhalt bestätigt. Es ist deshalb angebracht, diejenigen Artikel, die gegen das erwähnte Übereinkommen verstossen, entsprechend zu ändern.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Asyl- und Ausländerrecht, insbesondere die Artikel 13b Absatz 2 (s. Fussnote), 13g Absatz 2 und 13h des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anag) sowie die gleich lautenden Bestimmungen im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), sind so abzuändern, dass sie nicht gegen die entsprechenden Artikel aus dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes verstossen.</p><p>Angesprochen sind namentlich die folgenden Artikel aus diesem Übereinkommen:</p><p>Artikel 3 Paragraph 1: Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.</p><p>Artikel 37 Buchstabe b: Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass keinem Kind die Freiheit rechtswidrig oder willkürlich entzogen wird. Festnahme, Freiheitsentziehung oder Freiheitsstrafe darf bei einem Kind im Einklang mit dem Gesetz nur als letztes Mittel und für die kürzeste angemessene Zeit angewendet werden.</p><p>Artikel 37 Buchstabe d: Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, das Recht auf umgehenden Zugang zu einem rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand und das Recht hat, die Rechtmässigkeit der Freiheitsentziehung bei einem Gericht oder einer anderen zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Behörde anzufechten, sowie das Recht auf alsbaldige Entscheidung in einem solchen Verfahren.</p><p>Fussnote: In der Fassung gemäss Anhang der Änderung vom 16. Dezember 2005 des Asylgesetzes (AsylG).</p>
    • Revision des Ausländer- und Asylrechtes. Einhaltung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes

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