Steuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten

ShortId
06.492
Id
20060492
Updated
10.04.2024 09:45
Language
de
Title
Steuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten
AdditionalIndexing
24;32;berufliche Umschulung;Steuerabzug;Weiterbildung;Unterrichtswesen (allgemein)
1
  • L04K11070304, Steuerabzug
  • L04K13030203, Weiterbildung
  • L02K1302, Unterrichtswesen (allgemein)
  • L05K0702030304, berufliche Umschulung
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Auf allen Stufen und in allen Branchen gehören Aus- und Weiterbildung zu den wichtigsten Voraussetzungen einer erfolgreichen Berufslaufbahn. Die schweizerische Volkswirtschaft als Ganzes kann sich im heutigen globalisierten Wettbewerb nur dann in den vorderen Rängen platzieren, wenn sie der Aus- und Weiterbildung erste Priorität einräumt.</p><p>Berufliche Aus- und Weiterbildungskosten sind für den Einzelnen wie für die Volkswirtschaft regelmässig Gewinnungskosten. Ohne Investitionen in die Aus- und Weiterbildung gibt es weder eine Entwicklung des persönlichen Einkommens noch des Volkseinkommens. Die laufenden Strukturänderungen in der Wirtschaft fordern von allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern permanente Bereitschaft zu beruflicher Neuorientierung, wenn sie sich ihr Arbeitseinkommen erhalten wollen. Die im Steuerrecht herkömmliche Trennung von Aus- und Weiterbildung lässt sich daher nicht mehr aufrechterhalten.</p><p>Die Kosten einer selbstfinanzierten beruflichen Weiterbildung oder einer berufsbegleitenden Ausbildung an öffentlichen oder privaten Aus- und Weiterbildungsinstitutionen nach der beruflichen Erstausbildung müssen daher grundsätzlich steuerlich absetzbar sein. Dabei darf es keine Rolle spielen, ob die Aus- oder Weiterbildung einen Berufswechsel oder einen beruflichen Aufstieg vorbereitet oder die Grundlage für eine neue berufliche Aktivität schafft.</p><p>Heute wird der Abzug beispielsweise Steuerpflichtigen verweigert, die sich auf eigene Kosten weiterbilden, um später eine Kaderfunktion ausüben zu können, oder Steuerpflichtigen, welche die Branche wechseln und sich neue Spezialkenntnisse aneignen müssen. Ebenso betroffen sind Steuerpflichtige, die ihre Stelle verloren haben und sich beruflich neu orientieren müssen.</p><p>Bereits mehrere Vorstösse in beiden Räten verlangten aus den genannten Gründen eine Neuregelung des steuerlichen Abzugs der Aus- und Weiterbildungskosten im DBG und im StHG (vgl. Mo. David 03.3565, pa. iv. Simoneschi-Cortesi 04.432, Mo. Meier-Schatz 04.3632, Mo. Randegger 05.3129).</p><p>Der Bundesrat hat im Frühjahr 2005 einen Bericht zur steuerlichen Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten zur Kenntnis genommen. Konkrete Vorschläge hat er dem Parlament bisher weder unterbreitet, noch in Aussicht gestellt.</p><p>Seit längerem diskutiert die Konferenz der kantonalen Steuerverwalter (Schweizerische Steuerkonferenz) das Thema. Dem Vernehmen nach wird in Erwägung gezogen, für die Aus- und Weiterbildung einen neuen allgemeinen Abzug einzuführen. Diese Alternativlösung ist durchaus prüfenswert, wenn sie im Ergebnis für den Steuerpflichtigen im Wesentlichen zu gleichen Resultaten führt, wie die in der Initiative vorgeschlagene Lösung eines Gewinnungskostenabzugs. Zurzeit ist aber offen, ob und gegebenenfalls welche Vorschläge überhaupt unterbreitet werden.</p><p>Nach einer Wartezeit von drei Jahren ist eine parlamentarische Initiative notwendig, um den Gesetzgebungsprozess in Gang zu setzen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 26 DBG und Artikel 9 StHG sind dahingehend zu ergänzen, dass künftig selbstbezahlte berufliche Aus- und Weiterbildungskosten nach abgeschlossener beruflicher Erstausbildung bis zu einem zu definierenden Höchstbetrag von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden können.</p><p>Dies soll insbesondere auch dann gelten, wenn die Ausbildung neben einem bereits ausgeübten anderen Beruf im Hinblick auf einen späteren Berufswechsel absolviert wird, sowie dann, wenn eine Weiterbildung nicht im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs, sondern mit Blick auf eine künftige andere Berufstätigkeit erfolgt.</p><p>Bei verheirateten Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, soll der Abzug jedem Ehegatten zustehen.</p>
  • Steuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Auf allen Stufen und in allen Branchen gehören Aus- und Weiterbildung zu den wichtigsten Voraussetzungen einer erfolgreichen Berufslaufbahn. Die schweizerische Volkswirtschaft als Ganzes kann sich im heutigen globalisierten Wettbewerb nur dann in den vorderen Rängen platzieren, wenn sie der Aus- und Weiterbildung erste Priorität einräumt.</p><p>Berufliche Aus- und Weiterbildungskosten sind für den Einzelnen wie für die Volkswirtschaft regelmässig Gewinnungskosten. Ohne Investitionen in die Aus- und Weiterbildung gibt es weder eine Entwicklung des persönlichen Einkommens noch des Volkseinkommens. Die laufenden Strukturänderungen in der Wirtschaft fordern von allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern permanente Bereitschaft zu beruflicher Neuorientierung, wenn sie sich ihr Arbeitseinkommen erhalten wollen. Die im Steuerrecht herkömmliche Trennung von Aus- und Weiterbildung lässt sich daher nicht mehr aufrechterhalten.</p><p>Die Kosten einer selbstfinanzierten beruflichen Weiterbildung oder einer berufsbegleitenden Ausbildung an öffentlichen oder privaten Aus- und Weiterbildungsinstitutionen nach der beruflichen Erstausbildung müssen daher grundsätzlich steuerlich absetzbar sein. Dabei darf es keine Rolle spielen, ob die Aus- oder Weiterbildung einen Berufswechsel oder einen beruflichen Aufstieg vorbereitet oder die Grundlage für eine neue berufliche Aktivität schafft.</p><p>Heute wird der Abzug beispielsweise Steuerpflichtigen verweigert, die sich auf eigene Kosten weiterbilden, um später eine Kaderfunktion ausüben zu können, oder Steuerpflichtigen, welche die Branche wechseln und sich neue Spezialkenntnisse aneignen müssen. Ebenso betroffen sind Steuerpflichtige, die ihre Stelle verloren haben und sich beruflich neu orientieren müssen.</p><p>Bereits mehrere Vorstösse in beiden Räten verlangten aus den genannten Gründen eine Neuregelung des steuerlichen Abzugs der Aus- und Weiterbildungskosten im DBG und im StHG (vgl. Mo. David 03.3565, pa. iv. Simoneschi-Cortesi 04.432, Mo. Meier-Schatz 04.3632, Mo. Randegger 05.3129).</p><p>Der Bundesrat hat im Frühjahr 2005 einen Bericht zur steuerlichen Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten zur Kenntnis genommen. Konkrete Vorschläge hat er dem Parlament bisher weder unterbreitet, noch in Aussicht gestellt.</p><p>Seit längerem diskutiert die Konferenz der kantonalen Steuerverwalter (Schweizerische Steuerkonferenz) das Thema. Dem Vernehmen nach wird in Erwägung gezogen, für die Aus- und Weiterbildung einen neuen allgemeinen Abzug einzuführen. Diese Alternativlösung ist durchaus prüfenswert, wenn sie im Ergebnis für den Steuerpflichtigen im Wesentlichen zu gleichen Resultaten führt, wie die in der Initiative vorgeschlagene Lösung eines Gewinnungskostenabzugs. Zurzeit ist aber offen, ob und gegebenenfalls welche Vorschläge überhaupt unterbreitet werden.</p><p>Nach einer Wartezeit von drei Jahren ist eine parlamentarische Initiative notwendig, um den Gesetzgebungsprozess in Gang zu setzen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 26 DBG und Artikel 9 StHG sind dahingehend zu ergänzen, dass künftig selbstbezahlte berufliche Aus- und Weiterbildungskosten nach abgeschlossener beruflicher Erstausbildung bis zu einem zu definierenden Höchstbetrag von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden können.</p><p>Dies soll insbesondere auch dann gelten, wenn die Ausbildung neben einem bereits ausgeübten anderen Beruf im Hinblick auf einen späteren Berufswechsel absolviert wird, sowie dann, wenn eine Weiterbildung nicht im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs, sondern mit Blick auf eine künftige andere Berufstätigkeit erfolgt.</p><p>Bei verheirateten Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, soll der Abzug jedem Ehegatten zustehen.</p>
    • Steuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten

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