Intervention der Schweiz für den Schutz von religiösen Minderheiten in Algerien und Afghanistan

ShortId
06.1026
Id
20061026
Updated
24.06.2025 21:27
Language
de
Title
Intervention der Schweiz für den Schutz von religiösen Minderheiten in Algerien und Afghanistan
AdditionalIndexing
08;12;diplomatische Sanktion;Afghanistan;religiöse Diskriminierung;Religionsfreiheit;Algerien;Menschenrechte
1
  • L04K05020509, Religionsfreiheit
  • L04K05020407, religiöse Diskriminierung
  • L03K050202, Menschenrechte
  • L04K03030101, Afghanistan
  • L06K030401020101, Algerien
  • L05K1002010501, diplomatische Sanktion
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat hat Kenntnis von der neuen Verordnung Algeriens, welche die Ausübung der Religion von nicht-muslimischen Gemeinschaften beschränken soll. Das EDA ist gegenwärtig daran, die Verordnung genau zu prüfen. Der Bundesrat wird die Umsetzung dieser neuen Verordnung in Algerien beobachten und bei allfälligen Verletzungen internationalen Rechtes mit den algerischen Behörden Kontakt aufnehmen.</p><p>Es ist aber grundsätzlich nicht Aufgabe des Bundesrates, die Gesetze und Erlasse ausländischer Staaten zu kommentieren und damit in deren staatliche Souveränität einzugreifen. Er stellt jedoch fest, dass die erwähnte Verordnung vom 28. Februar 2006 sich in der Sache keineswegs allein auf das christlich-religiöse Bekenntnis fokussiert, sondern in allgemeiner Weise die Bedingungen der (öffentlichen) Ausübung und Verbreitung - anderer als der muslimischen - religiösen Überzeugungen regelt.</p><p>Die Religionsfreiheit ist ein integraler Teil der schweizerischen Menschenrechtspolitik. Diskriminierungen von religiösen Minderheiten oder Verletzungen deren Rechte sind nicht tolerierbar. Zum Schutz und zur Förderung der Religionsfreiheit, aber auch zur Vorbeugung gegen jede Form religiöser Intoleranz beteiligt sich die Schweiz deshalb aktiv in den zuständigen Gremien internationaler Organisationen wie der Uno und der OSZE.</p><p>Dem Bundesrat ist der Fall des Christen Abdul Rahman in Afghanistan bekannt, welcher wegen Apostasie angeklagt worden ist. Unsere Vertretungen in Islamabad und Kabul haben Interventionen mit der Europäischen Union sowie anderen Staaten koordiniert. Dank des grossen Drucks der Internationalen Gemeinschaft ist Abdul Rahman am 28. März 2006 freigesprochen und aus der Haft entlassen worden. Er befindet sich zurzeit in Italien, welches ihm Asyl gewährt hat.</p><p>Das gemeinsame Engagement der Schweiz und der EU hat gezeigt, dass multilaterale Interventionen durchaus erfolgreich sein können. Die Schweiz wird sich selbstverständlich auch weiterhin für die Einhaltung des Völkerrechtes und der Grundrechte einsetzen, zu denen auch die Religionsfreiheit gehört.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gemäss Zeitung "La Liberté" vom 14. März 2006 wird auf der Titelseite und auf Seite 2 die durch die algerische Regierung erlassene oben erwähnte "Ordonnance no 06-03 du 28 février 2006" erwähnt. Gemäss dieser Verordnung wird der christlichen Bevölkerungsminderheit in Algerien unter Strafandrohung von Busse und Gefängnis bis fünf Jahre verboten, christlich-religiöse Aktivitäten ausserhalb staatlich anerkannter kirchlicher Organisationen zu praktizieren. Algerien garantiert seinen Bürgern in seiner Verfassung das Grundrecht der Glaubens- und Religionsfreiheit und ist Unterzeichner der Menschenrechtskonvention, welche diese Rechte ebenfalls garantiert.</p><p>Aus der Presse (Woche 12) entnehmen wir, dass ein gewisser Abdul Rahman durch die afghanischen Behörden festgenommen und vor Gericht gestellt wurde, weil er sich während eines Aufenthaltes in Deutschland als Muslim zum Christentum bekehrt hat. Laut Presseberichten hat sich der Richter Ansarullah Mawlavizada dahin geäussert, dass der zum christlichen Glauben übergetretene ehemalige Muslim zum Tode verurteilt werden müsse, wenn er nicht zum Islam zurückkehre.</p><p>Fragen an den Bundesrat:</p><p>1. Ist er auch der Ansicht, dass die oben erwähnte Verordnung der algerischen Regierung in krasser Weise gegen die Grundrechte der Religionsfreiheit, wie sie die algerische Verfassung und die Menschenrechtskonvention garantieren, verstösst?</p><p>2. Ist er bereit, bei den zuständigen algerischen Behörden in dieser Sache zu intervenieren und die algerische Regierung auf die Verpflichtungen gemäss der eigenen Verfassung und der Uno-Menschenrechtskonvention hinzuweisen?</p><p>3. Ist er bereit, raschmöglichst direkt bei der Regierung Afghanistans darauf hinzuwirken, dass die afghanische Rechtssprechung die grundlegenden Menschenrechte der Uno und der Staatengemeinschaft respektiert und auf eine Verurteilung von Abdul Rahman wegen Religionszugehörigkeit verzichtet und ihn freispricht?</p><p>4. Ist er bereit, gemäss den gegebenen Möglichkeiten, im Rahmen der Uno auf eine Korrektur der erwähnten Verletzungen der Grundrechte gemäss Menschenrechtskonvention durch Algerien und Afghanistan einzuwirken?</p>
  • Intervention der Schweiz für den Schutz von religiösen Minderheiten in Algerien und Afghanistan
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hat Kenntnis von der neuen Verordnung Algeriens, welche die Ausübung der Religion von nicht-muslimischen Gemeinschaften beschränken soll. Das EDA ist gegenwärtig daran, die Verordnung genau zu prüfen. Der Bundesrat wird die Umsetzung dieser neuen Verordnung in Algerien beobachten und bei allfälligen Verletzungen internationalen Rechtes mit den algerischen Behörden Kontakt aufnehmen.</p><p>Es ist aber grundsätzlich nicht Aufgabe des Bundesrates, die Gesetze und Erlasse ausländischer Staaten zu kommentieren und damit in deren staatliche Souveränität einzugreifen. Er stellt jedoch fest, dass die erwähnte Verordnung vom 28. Februar 2006 sich in der Sache keineswegs allein auf das christlich-religiöse Bekenntnis fokussiert, sondern in allgemeiner Weise die Bedingungen der (öffentlichen) Ausübung und Verbreitung - anderer als der muslimischen - religiösen Überzeugungen regelt.</p><p>Die Religionsfreiheit ist ein integraler Teil der schweizerischen Menschenrechtspolitik. Diskriminierungen von religiösen Minderheiten oder Verletzungen deren Rechte sind nicht tolerierbar. Zum Schutz und zur Förderung der Religionsfreiheit, aber auch zur Vorbeugung gegen jede Form religiöser Intoleranz beteiligt sich die Schweiz deshalb aktiv in den zuständigen Gremien internationaler Organisationen wie der Uno und der OSZE.</p><p>Dem Bundesrat ist der Fall des Christen Abdul Rahman in Afghanistan bekannt, welcher wegen Apostasie angeklagt worden ist. Unsere Vertretungen in Islamabad und Kabul haben Interventionen mit der Europäischen Union sowie anderen Staaten koordiniert. Dank des grossen Drucks der Internationalen Gemeinschaft ist Abdul Rahman am 28. März 2006 freigesprochen und aus der Haft entlassen worden. Er befindet sich zurzeit in Italien, welches ihm Asyl gewährt hat.</p><p>Das gemeinsame Engagement der Schweiz und der EU hat gezeigt, dass multilaterale Interventionen durchaus erfolgreich sein können. Die Schweiz wird sich selbstverständlich auch weiterhin für die Einhaltung des Völkerrechtes und der Grundrechte einsetzen, zu denen auch die Religionsfreiheit gehört.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gemäss Zeitung "La Liberté" vom 14. März 2006 wird auf der Titelseite und auf Seite 2 die durch die algerische Regierung erlassene oben erwähnte "Ordonnance no 06-03 du 28 février 2006" erwähnt. Gemäss dieser Verordnung wird der christlichen Bevölkerungsminderheit in Algerien unter Strafandrohung von Busse und Gefängnis bis fünf Jahre verboten, christlich-religiöse Aktivitäten ausserhalb staatlich anerkannter kirchlicher Organisationen zu praktizieren. Algerien garantiert seinen Bürgern in seiner Verfassung das Grundrecht der Glaubens- und Religionsfreiheit und ist Unterzeichner der Menschenrechtskonvention, welche diese Rechte ebenfalls garantiert.</p><p>Aus der Presse (Woche 12) entnehmen wir, dass ein gewisser Abdul Rahman durch die afghanischen Behörden festgenommen und vor Gericht gestellt wurde, weil er sich während eines Aufenthaltes in Deutschland als Muslim zum Christentum bekehrt hat. Laut Presseberichten hat sich der Richter Ansarullah Mawlavizada dahin geäussert, dass der zum christlichen Glauben übergetretene ehemalige Muslim zum Tode verurteilt werden müsse, wenn er nicht zum Islam zurückkehre.</p><p>Fragen an den Bundesrat:</p><p>1. Ist er auch der Ansicht, dass die oben erwähnte Verordnung der algerischen Regierung in krasser Weise gegen die Grundrechte der Religionsfreiheit, wie sie die algerische Verfassung und die Menschenrechtskonvention garantieren, verstösst?</p><p>2. Ist er bereit, bei den zuständigen algerischen Behörden in dieser Sache zu intervenieren und die algerische Regierung auf die Verpflichtungen gemäss der eigenen Verfassung und der Uno-Menschenrechtskonvention hinzuweisen?</p><p>3. Ist er bereit, raschmöglichst direkt bei der Regierung Afghanistans darauf hinzuwirken, dass die afghanische Rechtssprechung die grundlegenden Menschenrechte der Uno und der Staatengemeinschaft respektiert und auf eine Verurteilung von Abdul Rahman wegen Religionszugehörigkeit verzichtet und ihn freispricht?</p><p>4. Ist er bereit, gemäss den gegebenen Möglichkeiten, im Rahmen der Uno auf eine Korrektur der erwähnten Verletzungen der Grundrechte gemäss Menschenrechtskonvention durch Algerien und Afghanistan einzuwirken?</p>
    • Intervention der Schweiz für den Schutz von religiösen Minderheiten in Algerien und Afghanistan

Back to List