Zielerreichung der Weko. Bekanntmachung?

ShortId
06.1030
Id
20061030
Updated
24.06.2025 22:02
Language
de
Title
Zielerreichung der Weko. Bekanntmachung?
AdditionalIndexing
15;Handel;Motorfahrzeug;Wettbewerb;zwischenbetriebliche Vereinbarung;Evaluation;Kraftfahrzeugindustrie;ausserparlamentarische Kommission
1
  • L04K18030101, Motorfahrzeug
  • L05K0705020701, Kraftfahrzeugindustrie
  • L03K070102, Handel
  • L06K070304030601, zwischenbetriebliche Vereinbarung
  • L03K070301, Wettbewerb
  • L05K0806020201, ausserparlamentarische Kommission
  • L04K08020302, Evaluation
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden im Automobilhandel (nachfolgend: Kfz-Bekanntmachung) bezweckt in erster Linie, das bestmögliche Preis-Leistungs-Verhältnis zu verwirklichen und präventiv die Abschottung des Schweizer Marktes sowie die Diskriminierung der Konsumenten in der Schweiz zu verhindern. Eine Evaluation wird darüber Auskunft geben, ob der Schweizer Markt im Hinblick auf die Preise und die Qualität der Produkte gleiche oder bessere Resultate zeitigt als der europäische Markt. Derzeit ist es aber noch verfrüht, konkrete Schlüsse zu ziehen (vergleiche auch die Antworten auf die Fragen 4 und 5).</p><p>2. Die Absicht der Wettbewerbskommission (Weko) war es, den Konsumenten, den Händlern und den Reparaturwerkstätten in der Schweiz dieselben Vorteile zuteil werden zu lassen, welche in den übrigen Ländern Europas üblich sind. Im Gegensatz zum aufgehobenen alten Rechtsrahmen und im Nachgang zu einer Evaluation der Auswirkungen desselben auf die Branche soll die neue Kfz-Bekanntmachung dem Ziel der Förderung des Wettbewerbes gerecht werden. Ausserdem wurden offene Fragen präzisiert.</p><p>3. Die Gewährleistung von Parallelimporten und des Mehrmarkenvertriebes, das Verbot der Preisfixierung sowie die Sicherung des Zugangs zu technischen Informationen für den Aftersales-Bereich sind Beispiele für Massnahmen, welche den Wettbewerb belebt haben.</p><p>4. Die Kfz-Bekanntmachung hat der Branche vor allem neue Möglichkeiten eröffnet. Namentlich bestehen keine Hindernisse mehr für Parallelimporte (mit Ausnahme technischer Handelshemmnisse), die Freiheit in der Preisbildung ist verwirklicht, und den unabhängigen Reparaturwerkstätten stehen zusätzliche Mittel zur Verfügung, um wettbewerbsfähiger zu sein.</p><p>5. Es ist derzeit noch zu früh, um die tatsächlichen Auswirkungen der Kfz-Bekanntmachung vollständig zu erfassen. Zum jetzigen Zeitpunkt sei jedoch auf zwei Studien hingewiesen: Eine Studie zeigt, dass die Preise für die Endkunden im Jahr 2005 in der Schweiz zum ersten Mal vorteilhafter waren als im europäischen Ausland (Price Waterhouse Coopers "European Index of New Car Prices"). Darüber hinaus nennt eine Studie des Bundesamtes für Statistik die Kfz-Bekanntmachung ausdrücklich als mitentscheidenden Grund für eine Senkung des Preisniveaus ("Preisstatistik 2005 - Inventar der preisrelevanten politischen Massnahmen, Neuenburg, Dezember 2005").</p><p>6. Die Restrukturierung des Vertriebsnetzes - welche für bestimmte Garagen durchaus Konsequenzen hatte - liegt in der Entscheidungsgewalt des Herstellers; er kann genötigt sein, das Vertriebsnetz aus ökonomischen Gründen - und zwar unabhängig von der Kfz-Bekanntmachung - umzugestalten. So ist die Schweiz das Land, in welchem mit Abstand die wenigsten Fahrzeuge pro Händler verkauft werden. Derartige Strukturveränderungen betreffen die gesamte Automobilindustrie und nicht nur die der Schweiz.</p><p>7. Die Vergrösserung des Verwaltungsaufwandes ist marginal. Tatsächlich werden Vertriebsverträge regelmässig erneuert. Vor diesem Hintergrund hat der Erlass der Kfz-Bekanntmachung die Vertragserneuerung lediglich in zeitlicher Hinsicht beeinflusst. Im Übrigen hat die Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen auch in der EU stattgefunden. Die Schweiz konnte sich dieser Entwicklung, unabhängig vom Erlass der Kfz-Bekanntmachung, nicht entziehen und musste die betreffenden Vertriebsverträge anpassen.</p><p>8. Eine eingehende Vorabklärung des Sekretariates der Weko hat gezeigt, dass die Vertriebsverträge mit der Kfz-Bekanntmachung im Einklang stehen. Verbleibende Einzelprobleme werden derzeit vom Sekretariat der Weko behandelt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Wettbewerbskommission (Weko) hat am 22. Oktober 2002 eine "Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeughandel" (Kfz-Bekanntmachung) erlassen, welche die bisherigen "Rahmenbedingungen für Händlerverträge" (Rahmenbedingungen) abgelöst hat. Die Kfz-Bekanntmachung trat am 1. November 2002 in Kraft, wobei für bestehende Vertriebvereinbarungen eine Übergangsfrist bis 1. Januar 2005 galt.</p><p>Ich ersuche den Bundesrat, im Zusammenhang mit der Kfz-Bekanntmachung folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welches waren die Ziele der Kfz-Bekanntmachung und wie beurteilt er die Zielerreichung?</p><p>2. Was hat sich mit der Kfz-Bekanntmachung gegenüber den vorher gültigen Rahmenbedingungen geändert?</p><p>3. Ist der Wettbewerb durch die Kfz-Bekanntmachung wirksamer geworden? Wie hat sich die Kfz-Bekanntmachung insbesondere auf den Interbrand-Wettbewerb ausgewirkt?</p><p>4. Konnte der Automobilmarkt in der Schweiz durch die Kfz-Bekanntmachung liberalisiert werden und wie lässt sich ein allfälliger Effekt nachweisen?</p><p>5. Besteht ein nachweisbarer Effekt auf die Preise für die unter die Bekanntmachung fallenden Fahrzeuge und wenn ja welcher?</p><p>6. Wie beurteilt er die Auswirkungen der Kfz-Bekanntmachung auf die mehrheitlich kleingewerblich organisierten Garagenbetriebe der Autobranche?</p><p>7. Wie hoch beziffert er den administrativen Aufwand der gesamten Branche, welche durch die Kfz-Bekanntmachung flächendeckend neue Händlerverträge aushandeln und abschliessen musste? Beurteilt er diesen der Autobranche auferlegten zusätzlichen administrativen Aufwand als verhältnismässig?</p><p>8. Inwieweit wurde die Kfz-Bekanntmachung seitens der Importeure - insbesondere hinsichtlich der Gestaltung der Verträge - bis heute umgesetzt?</p>
  • Zielerreichung der Weko. Bekanntmachung?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden im Automobilhandel (nachfolgend: Kfz-Bekanntmachung) bezweckt in erster Linie, das bestmögliche Preis-Leistungs-Verhältnis zu verwirklichen und präventiv die Abschottung des Schweizer Marktes sowie die Diskriminierung der Konsumenten in der Schweiz zu verhindern. Eine Evaluation wird darüber Auskunft geben, ob der Schweizer Markt im Hinblick auf die Preise und die Qualität der Produkte gleiche oder bessere Resultate zeitigt als der europäische Markt. Derzeit ist es aber noch verfrüht, konkrete Schlüsse zu ziehen (vergleiche auch die Antworten auf die Fragen 4 und 5).</p><p>2. Die Absicht der Wettbewerbskommission (Weko) war es, den Konsumenten, den Händlern und den Reparaturwerkstätten in der Schweiz dieselben Vorteile zuteil werden zu lassen, welche in den übrigen Ländern Europas üblich sind. Im Gegensatz zum aufgehobenen alten Rechtsrahmen und im Nachgang zu einer Evaluation der Auswirkungen desselben auf die Branche soll die neue Kfz-Bekanntmachung dem Ziel der Förderung des Wettbewerbes gerecht werden. Ausserdem wurden offene Fragen präzisiert.</p><p>3. Die Gewährleistung von Parallelimporten und des Mehrmarkenvertriebes, das Verbot der Preisfixierung sowie die Sicherung des Zugangs zu technischen Informationen für den Aftersales-Bereich sind Beispiele für Massnahmen, welche den Wettbewerb belebt haben.</p><p>4. Die Kfz-Bekanntmachung hat der Branche vor allem neue Möglichkeiten eröffnet. Namentlich bestehen keine Hindernisse mehr für Parallelimporte (mit Ausnahme technischer Handelshemmnisse), die Freiheit in der Preisbildung ist verwirklicht, und den unabhängigen Reparaturwerkstätten stehen zusätzliche Mittel zur Verfügung, um wettbewerbsfähiger zu sein.</p><p>5. Es ist derzeit noch zu früh, um die tatsächlichen Auswirkungen der Kfz-Bekanntmachung vollständig zu erfassen. Zum jetzigen Zeitpunkt sei jedoch auf zwei Studien hingewiesen: Eine Studie zeigt, dass die Preise für die Endkunden im Jahr 2005 in der Schweiz zum ersten Mal vorteilhafter waren als im europäischen Ausland (Price Waterhouse Coopers "European Index of New Car Prices"). Darüber hinaus nennt eine Studie des Bundesamtes für Statistik die Kfz-Bekanntmachung ausdrücklich als mitentscheidenden Grund für eine Senkung des Preisniveaus ("Preisstatistik 2005 - Inventar der preisrelevanten politischen Massnahmen, Neuenburg, Dezember 2005").</p><p>6. Die Restrukturierung des Vertriebsnetzes - welche für bestimmte Garagen durchaus Konsequenzen hatte - liegt in der Entscheidungsgewalt des Herstellers; er kann genötigt sein, das Vertriebsnetz aus ökonomischen Gründen - und zwar unabhängig von der Kfz-Bekanntmachung - umzugestalten. So ist die Schweiz das Land, in welchem mit Abstand die wenigsten Fahrzeuge pro Händler verkauft werden. Derartige Strukturveränderungen betreffen die gesamte Automobilindustrie und nicht nur die der Schweiz.</p><p>7. Die Vergrösserung des Verwaltungsaufwandes ist marginal. Tatsächlich werden Vertriebsverträge regelmässig erneuert. Vor diesem Hintergrund hat der Erlass der Kfz-Bekanntmachung die Vertragserneuerung lediglich in zeitlicher Hinsicht beeinflusst. Im Übrigen hat die Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen auch in der EU stattgefunden. Die Schweiz konnte sich dieser Entwicklung, unabhängig vom Erlass der Kfz-Bekanntmachung, nicht entziehen und musste die betreffenden Vertriebsverträge anpassen.</p><p>8. Eine eingehende Vorabklärung des Sekretariates der Weko hat gezeigt, dass die Vertriebsverträge mit der Kfz-Bekanntmachung im Einklang stehen. Verbleibende Einzelprobleme werden derzeit vom Sekretariat der Weko behandelt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Wettbewerbskommission (Weko) hat am 22. Oktober 2002 eine "Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeughandel" (Kfz-Bekanntmachung) erlassen, welche die bisherigen "Rahmenbedingungen für Händlerverträge" (Rahmenbedingungen) abgelöst hat. Die Kfz-Bekanntmachung trat am 1. November 2002 in Kraft, wobei für bestehende Vertriebvereinbarungen eine Übergangsfrist bis 1. Januar 2005 galt.</p><p>Ich ersuche den Bundesrat, im Zusammenhang mit der Kfz-Bekanntmachung folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welches waren die Ziele der Kfz-Bekanntmachung und wie beurteilt er die Zielerreichung?</p><p>2. Was hat sich mit der Kfz-Bekanntmachung gegenüber den vorher gültigen Rahmenbedingungen geändert?</p><p>3. Ist der Wettbewerb durch die Kfz-Bekanntmachung wirksamer geworden? Wie hat sich die Kfz-Bekanntmachung insbesondere auf den Interbrand-Wettbewerb ausgewirkt?</p><p>4. Konnte der Automobilmarkt in der Schweiz durch die Kfz-Bekanntmachung liberalisiert werden und wie lässt sich ein allfälliger Effekt nachweisen?</p><p>5. Besteht ein nachweisbarer Effekt auf die Preise für die unter die Bekanntmachung fallenden Fahrzeuge und wenn ja welcher?</p><p>6. Wie beurteilt er die Auswirkungen der Kfz-Bekanntmachung auf die mehrheitlich kleingewerblich organisierten Garagenbetriebe der Autobranche?</p><p>7. Wie hoch beziffert er den administrativen Aufwand der gesamten Branche, welche durch die Kfz-Bekanntmachung flächendeckend neue Händlerverträge aushandeln und abschliessen musste? Beurteilt er diesen der Autobranche auferlegten zusätzlichen administrativen Aufwand als verhältnismässig?</p><p>8. Inwieweit wurde die Kfz-Bekanntmachung seitens der Importeure - insbesondere hinsichtlich der Gestaltung der Verträge - bis heute umgesetzt?</p>
    • Zielerreichung der Weko. Bekanntmachung?

Back to List