Rechtsstreit um die Rau'sche Kunststiftung

ShortId
06.1060
Id
20061060
Updated
24.06.2025 23:05
Language
de
Title
Rechtsstreit um die Rau'sche Kunststiftung
AdditionalIndexing
2831;Kontrolle;Kunstwerk;Zusammenarbeit in Rechtsfragen;Stiftung;Zolllager
1
  • L05K0106030105, Kunstwerk
  • L05K0701040205, Zolllager
  • L05K0703031001, Stiftung
  • L04K08020313, Kontrolle
  • L04K10010217, Zusammenarbeit in Rechtsfragen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Nachdem das zuständige Amtsgericht in Baden-Baden den Stifter als handlungsfähig erachtet hatte, bestand Ende 2000 keine Grundlage mehr für aufsichtsrechtliche Einschränkungen der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht. Der Unterzeichnung der Vereinbarung vom August 2001, die dem Stifter erlaubte, die - nach damaligen Erkenntnissen in seinem uneingeschränkten Eigentum stehende - Kunstsammlung nach Deutschland zu verlegen, stand somit nichts im Wege.</p><p>2. Wie der Bericht der Geschäftsprüfungskommission festhält, wurde die Eidgenössische Stiftungsaufsicht seit Beginn der Affäre im Sommer 1998 von verschiedenen Seiten immer wieder unter Druck gesetzt. Der Fall nahm im Herbst 2000 eine unerwartete Wende, da die Eidgenössische Stiftungsaufsicht neu wieder von der Handlungsfähigkeit des Stifters auszugehen hatte. Die Tatsache, dass der Stifter wieder uneingeschränkt über seine Kunstsammlung und seine Stiftungen bestimmen konnte, war aber nicht auf diplomatischen Druck, sondern auf das Urteil vom 20. September 2000 des zuständigen Amtsgerichtes in Deutschland zurückzuführen.</p><p>3. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft in dieser Sache mit weiteren Schadenersatzklagen konfrontiert werden kann.</p><p>4. Die Klärung der Eigentumsverhältnisse an der Kunstsammlung des Stifters ist nicht Sache der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht, sondern der zuständigen Zivilgerichte. Die Stiftungsräte sind an den Verfahren in Deutschland aktiv beteiligt und bestreiten den Anspruch der Unicef auf die Ausstellung eines Erbscheins. Die anderslautenden Ausführungen im Bericht der Geschäftsprüfungskommission wurden von den Stiftungen Rau mit Schreiben vom 11. April 2006 an das Sekretariat der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates richtiggestellt.</p><p>5. Eine Koordination mit den Zürcher Behörden ist zurzeit weder erforderlich noch vorgesehen. Da der Stiftungsrat gültig und neutral zusammengesetzt ist und das Obergericht des Kantons Zürich am 24. März 2006 sämtliche Beistandschaften aufgehoben hat, sind die wesentlichen aufsichtsrechtlichen Fragen jetzt geklärt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Rechtsstreit um die Kunststiftung von Dr. Gustav Rau führte zu verschiedenen Berichterstattungen in den Medien. In diesem Zusammenhang ersuche ich den Bundesrat um die Beantwortung von folgenden Fragen:</p><p>1. Wie kam das EDI dazu, im August 2001 trotz der umstrittenen Eigentumsverhältnisse eine Vereinbarung zu unterzeichnen, die es der Entourage Dr. Rau ermöglichte, sämtliche Werke aus dem Zollfreilager Embrach-Embraport herauszunehmen? ("Bilan")</p><p>2. Inwieweit hat der gemäss Berichterstattung in den Medien erfolgte diplomatische Druck, den Deutschland auf die Eidgenössische Stiftungsaufsicht ausgeübt hatte, zur Unterzeichnung dieser Vereinbarung beigetragen? ("L'Hebdo")</p><p>3. Mit welchen Haftungsansprüchen könnte die Schweizerische Eidgenossenschaft noch konfrontiert werden?</p><p>4. Welche Massnahmen werden getroffen um die Interessen der Rau'schen Stiftungen in den in Deutschland laufenden Verfahren zu vertreten?</p><p>5. Inwiefern fand und findet eine Koordination mit den im Verfahren involvierten Zürcher Behörden statt?</p>
  • Rechtsstreit um die Rau'sche Kunststiftung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Nachdem das zuständige Amtsgericht in Baden-Baden den Stifter als handlungsfähig erachtet hatte, bestand Ende 2000 keine Grundlage mehr für aufsichtsrechtliche Einschränkungen der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht. Der Unterzeichnung der Vereinbarung vom August 2001, die dem Stifter erlaubte, die - nach damaligen Erkenntnissen in seinem uneingeschränkten Eigentum stehende - Kunstsammlung nach Deutschland zu verlegen, stand somit nichts im Wege.</p><p>2. Wie der Bericht der Geschäftsprüfungskommission festhält, wurde die Eidgenössische Stiftungsaufsicht seit Beginn der Affäre im Sommer 1998 von verschiedenen Seiten immer wieder unter Druck gesetzt. Der Fall nahm im Herbst 2000 eine unerwartete Wende, da die Eidgenössische Stiftungsaufsicht neu wieder von der Handlungsfähigkeit des Stifters auszugehen hatte. Die Tatsache, dass der Stifter wieder uneingeschränkt über seine Kunstsammlung und seine Stiftungen bestimmen konnte, war aber nicht auf diplomatischen Druck, sondern auf das Urteil vom 20. September 2000 des zuständigen Amtsgerichtes in Deutschland zurückzuführen.</p><p>3. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft in dieser Sache mit weiteren Schadenersatzklagen konfrontiert werden kann.</p><p>4. Die Klärung der Eigentumsverhältnisse an der Kunstsammlung des Stifters ist nicht Sache der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht, sondern der zuständigen Zivilgerichte. Die Stiftungsräte sind an den Verfahren in Deutschland aktiv beteiligt und bestreiten den Anspruch der Unicef auf die Ausstellung eines Erbscheins. Die anderslautenden Ausführungen im Bericht der Geschäftsprüfungskommission wurden von den Stiftungen Rau mit Schreiben vom 11. April 2006 an das Sekretariat der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates richtiggestellt.</p><p>5. Eine Koordination mit den Zürcher Behörden ist zurzeit weder erforderlich noch vorgesehen. Da der Stiftungsrat gültig und neutral zusammengesetzt ist und das Obergericht des Kantons Zürich am 24. März 2006 sämtliche Beistandschaften aufgehoben hat, sind die wesentlichen aufsichtsrechtlichen Fragen jetzt geklärt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Rechtsstreit um die Kunststiftung von Dr. Gustav Rau führte zu verschiedenen Berichterstattungen in den Medien. In diesem Zusammenhang ersuche ich den Bundesrat um die Beantwortung von folgenden Fragen:</p><p>1. Wie kam das EDI dazu, im August 2001 trotz der umstrittenen Eigentumsverhältnisse eine Vereinbarung zu unterzeichnen, die es der Entourage Dr. Rau ermöglichte, sämtliche Werke aus dem Zollfreilager Embrach-Embraport herauszunehmen? ("Bilan")</p><p>2. Inwieweit hat der gemäss Berichterstattung in den Medien erfolgte diplomatische Druck, den Deutschland auf die Eidgenössische Stiftungsaufsicht ausgeübt hatte, zur Unterzeichnung dieser Vereinbarung beigetragen? ("L'Hebdo")</p><p>3. Mit welchen Haftungsansprüchen könnte die Schweizerische Eidgenossenschaft noch konfrontiert werden?</p><p>4. Welche Massnahmen werden getroffen um die Interessen der Rau'schen Stiftungen in den in Deutschland laufenden Verfahren zu vertreten?</p><p>5. Inwiefern fand und findet eine Koordination mit den im Verfahren involvierten Zürcher Behörden statt?</p>
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