Interessenkonflikte als Ruag-Verwaltungsrat und Chef Planungsstab der Armee?

ShortId
06.1061
Id
20061061
Updated
24.06.2025 22:52
Language
de
Title
Interessenkonflikte als Ruag-Verwaltungsrat und Chef Planungsstab der Armee?
AdditionalIndexing
04;09;freie Schlagwörter: Untergruppe Planung;Rüstungsindustrie;höhere Führungskraft;Submissionswesen;Interessenkonflikt;Generalstab;Unvereinbarkeit
1
  • L04K04020203, Rüstungsindustrie
  • L06K070202020401, höhere Führungskraft
  • L04K08020339, Interessenkonflikt
  • L04K07010305, Submissionswesen
  • L05K0801031101, Unvereinbarkeit
  • L05K0804030201, Generalstab
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Gründung und Ausrichtung der Rüstungsunternehmen des Bundes, die sich in hundertprozentigem Besitz der Schweizerischen Eidgenossenschaft befinden, basiert auf dem entsprechenden Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 (BGRB; SR 934.21) und der am 29. November 2002 erlassenen Eignerstrategie des Bundesrates / Ruag 2003-2006. Bereits im Zuge der Gründung der Rüstungsunternehmen hat sich der Bundesrat eingehend mit der Rolle und der Aufgabe der Bundesvertreter im Verwaltungsrat der Beteiligungsgesellschaft auseinandergesetzt.</p><p>Die Rüstungsunternehmen dienen der Sicherstellung der Ausrüstung der Armee. Die Führung der Rüstungsunternehmen erfolgt einerseits durch die in der Beteiligungsgesellschaft (Ruag Holding) zusammengefasste Konzernleitung und andererseits durch die jeweiligen Geschäftsleitungen der operativen Tochtergesellschaften. Einzig im Verwaltungsrat der Ruag Holding haben heute zwei Vertreter des Aktionärs Einsitz. Damit kann nicht nur die vom Gesetzgeber verlangte Interessenwahrung des Bundes, sondern auch die Umsetzung der in der Eignerstrategie definierten Erwartungen des Aktionärs sichergestellt werden. Die Einsitznahme im Verwaltungsrat der Beteiligungsgesellschaft bedeutet auch konkret, dass sich die beiden Bundesvertreter mit Fragen der strategischen Ausrichtung dieser Unternehmen befassen. Eine Einmischung in die operative Geschäftstätigkeit der einzelnen Tochterunternehmen wird damit weitgehend ausgeschlossen. Dabei fällt dem Vertreter des VBS die wesentliche Aufgabe zu, auf strategischer Ebene darauf zu achten, dass sich die Geschäftstätigkeit der Ruag im Einklang mit den langfristigen Interessen und Bedürfnissen der Armee befindet.</p><p>Die konkrete Umsetzung der strategischen Planungen ist Sache der Geschäftsleitungen in den einzelnen Tochterunternehmen. Hinzu kommt, dass Verträge des VBS mit den Rüstungsunternehmen des Bundes nicht vom Planungsstab der Armee, sondern von der Armasuisse, dem Beschaffungs- und Technologiezentrum des VBS, abgeschlossen werden. Armasuisse ist weder dem Chef der Armee noch Herrn Div Baumann unterstellt. Die Auftragsvergabe im Einzelnen erfolgt dabei nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen. Es gilt grundsätzlich das Wettbewerbsprinzip, und eine Auftragserteilung erfolgt dabei an den Anbieter mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot.</p><p>Daran ändert sich auch mit der erst kürzlich vom Bundesrat verabschiedeten Revision der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen nichts. Diese Verordnungsanpassung will im Interesse der Armee eine ausreichende inländische Industriebasis sicherstellen. Sie betrifft alle im Inland tätigen Industrieunternehmen und stellt damit keine einseitige Bevorzugung der Ruag dar. Im Übrigen verweisen wir auf die Antwort des Bundesrates vom 23. Februar 2003 auf die Interpellation Baumann J. Alexander 02.3782, Subventionsverträge zur Stützung der eigenen Rüstungsindustrie.</p><p>Die Einsitznahme des Chefs Planungsstab der Armee, Div Jakob Baumann, dient wie diejenige des Vertreters des Eidgenössischen Finanzdepartementes der Wahrung der Interessen des Bundes als Eigentümer der Rüstungsunternehmen, ohne aber eine unmittelbare Einflussnahme auf die Auswahl und Abwicklung der Rüstungsgeschäfte nehmen zu können. Bundesgesetz und Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen werden auch bei den Vergaben der Armasuisse an die Ruag beachtet.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Chef Planungsstab der Armee, Div Baumann Jakob, ist Vertreter des Bundes im Verwaltungsrat des staatlichen Rüstungskonzerns Ruag. Da Herr Baumann im Rahmen der Gestaltung der Armee grössten Einfluss auf die Rüstungsbedürfnisse der Armee ausüben kann, muss die Frage gestellt werden, ob der hohe Offizier die beiden Interessenlagen miteinander vereinbaren kann und ob nicht die Gefahr besteht, dass bei der Gestaltung des Ausrüstungsbedarfs dem Lieferantenpotenzial der Ruag eine Vorzugsposition zufällt. Diese Frage stellt sich auch aktuell nach der am 26. April 2006 beschlossenen Teilrevision der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen, mit welcher der Ruag eine begünstigende Vorzugsstellung eingeräumt wird.</p><p>Nachdem für Parlamentarier zu Recht die Unvereinbarkeit ihres Amtes mit einer Leitungs- oder Aufsichtsfunktion eines Unternehmens mit Bundesbeteiligung besteht, ersuche ich den Bundesrat, zur Vereinbarkeit der beiden Chargen von Div Baumann Stellung zu nehmen.</p>
  • Interessenkonflikte als Ruag-Verwaltungsrat und Chef Planungsstab der Armee?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Gründung und Ausrichtung der Rüstungsunternehmen des Bundes, die sich in hundertprozentigem Besitz der Schweizerischen Eidgenossenschaft befinden, basiert auf dem entsprechenden Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 (BGRB; SR 934.21) und der am 29. November 2002 erlassenen Eignerstrategie des Bundesrates / Ruag 2003-2006. Bereits im Zuge der Gründung der Rüstungsunternehmen hat sich der Bundesrat eingehend mit der Rolle und der Aufgabe der Bundesvertreter im Verwaltungsrat der Beteiligungsgesellschaft auseinandergesetzt.</p><p>Die Rüstungsunternehmen dienen der Sicherstellung der Ausrüstung der Armee. Die Führung der Rüstungsunternehmen erfolgt einerseits durch die in der Beteiligungsgesellschaft (Ruag Holding) zusammengefasste Konzernleitung und andererseits durch die jeweiligen Geschäftsleitungen der operativen Tochtergesellschaften. Einzig im Verwaltungsrat der Ruag Holding haben heute zwei Vertreter des Aktionärs Einsitz. Damit kann nicht nur die vom Gesetzgeber verlangte Interessenwahrung des Bundes, sondern auch die Umsetzung der in der Eignerstrategie definierten Erwartungen des Aktionärs sichergestellt werden. Die Einsitznahme im Verwaltungsrat der Beteiligungsgesellschaft bedeutet auch konkret, dass sich die beiden Bundesvertreter mit Fragen der strategischen Ausrichtung dieser Unternehmen befassen. Eine Einmischung in die operative Geschäftstätigkeit der einzelnen Tochterunternehmen wird damit weitgehend ausgeschlossen. Dabei fällt dem Vertreter des VBS die wesentliche Aufgabe zu, auf strategischer Ebene darauf zu achten, dass sich die Geschäftstätigkeit der Ruag im Einklang mit den langfristigen Interessen und Bedürfnissen der Armee befindet.</p><p>Die konkrete Umsetzung der strategischen Planungen ist Sache der Geschäftsleitungen in den einzelnen Tochterunternehmen. Hinzu kommt, dass Verträge des VBS mit den Rüstungsunternehmen des Bundes nicht vom Planungsstab der Armee, sondern von der Armasuisse, dem Beschaffungs- und Technologiezentrum des VBS, abgeschlossen werden. Armasuisse ist weder dem Chef der Armee noch Herrn Div Baumann unterstellt. Die Auftragsvergabe im Einzelnen erfolgt dabei nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen. Es gilt grundsätzlich das Wettbewerbsprinzip, und eine Auftragserteilung erfolgt dabei an den Anbieter mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot.</p><p>Daran ändert sich auch mit der erst kürzlich vom Bundesrat verabschiedeten Revision der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen nichts. Diese Verordnungsanpassung will im Interesse der Armee eine ausreichende inländische Industriebasis sicherstellen. Sie betrifft alle im Inland tätigen Industrieunternehmen und stellt damit keine einseitige Bevorzugung der Ruag dar. Im Übrigen verweisen wir auf die Antwort des Bundesrates vom 23. Februar 2003 auf die Interpellation Baumann J. Alexander 02.3782, Subventionsverträge zur Stützung der eigenen Rüstungsindustrie.</p><p>Die Einsitznahme des Chefs Planungsstab der Armee, Div Jakob Baumann, dient wie diejenige des Vertreters des Eidgenössischen Finanzdepartementes der Wahrung der Interessen des Bundes als Eigentümer der Rüstungsunternehmen, ohne aber eine unmittelbare Einflussnahme auf die Auswahl und Abwicklung der Rüstungsgeschäfte nehmen zu können. Bundesgesetz und Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen werden auch bei den Vergaben der Armasuisse an die Ruag beachtet.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Chef Planungsstab der Armee, Div Baumann Jakob, ist Vertreter des Bundes im Verwaltungsrat des staatlichen Rüstungskonzerns Ruag. Da Herr Baumann im Rahmen der Gestaltung der Armee grössten Einfluss auf die Rüstungsbedürfnisse der Armee ausüben kann, muss die Frage gestellt werden, ob der hohe Offizier die beiden Interessenlagen miteinander vereinbaren kann und ob nicht die Gefahr besteht, dass bei der Gestaltung des Ausrüstungsbedarfs dem Lieferantenpotenzial der Ruag eine Vorzugsposition zufällt. Diese Frage stellt sich auch aktuell nach der am 26. April 2006 beschlossenen Teilrevision der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen, mit welcher der Ruag eine begünstigende Vorzugsstellung eingeräumt wird.</p><p>Nachdem für Parlamentarier zu Recht die Unvereinbarkeit ihres Amtes mit einer Leitungs- oder Aufsichtsfunktion eines Unternehmens mit Bundesbeteiligung besteht, ersuche ich den Bundesrat, zur Vereinbarkeit der beiden Chargen von Div Baumann Stellung zu nehmen.</p>
    • Interessenkonflikte als Ruag-Verwaltungsrat und Chef Planungsstab der Armee?

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