Strafgesetzbuch. Inkrafttreten der Änderung 2002
- ShortId
-
06.1086
- Id
-
20061086
- Updated
-
24.06.2025 22:02
- Language
-
de
- Title
-
Strafgesetzbuch. Inkrafttreten der Änderung 2002
- AdditionalIndexing
-
12;04;Aufgaben der Exekutive;Rechtssicherheit;Strafgesetzbuch;Inkrafttreten des Gesetzes;Eindämmung der Kriminalität
- 1
-
- L04K05010207, Strafgesetzbuch
- L06K050301010204, Inkrafttreten des Gesetzes
- L04K01040202, Eindämmung der Kriminalität
- L04K05030207, Rechtssicherheit
- L04K08060201, Aufgaben der Exekutive
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Der Bundesrat hat am 5. Juli 2006 beschlossen, dass das revidierte Strafgesetzbuch vom 13. Dezember 2002 (nStGB), die parallelen Änderungen des Militärstrafgesetzes vom 21. März 2003 (nMStG), das neue Bundesgesetz über Jugendstrafrecht vom 20. Juni 2003 sowie die Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht des revidierten Strafgesetzbuches vom 24. März 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft treten sollen.</p><p>2. In seiner Antwort auf die Interpellation Vaudroz 06.3102 vom 23. März 2006 hat der Bundesrat dargelegt, weshalb die revidierten Gesetze nicht früher in Kraft gesetzt werden konnten. Danach stellten die in der Begründung der Anfrage angesprochenen Korrekturen an den neuen Verwahrungsbestimmungen zwar eine Teilursache dar. Ausschlaggebend für die Verzögerung waren jedoch die umfangreichen Anpassungsarbeiten der Kantone, die weitgehend für die Anwendung der neuen Gesetzesbestimmungen zuständig sind. In diesen Fällen ist es besonders wichtig, einen ausreichenden Zeitraum zwischen dem Erlass und dem Inkrafttreten der Gesetze vorzusehen. Bereits das geltende Strafgesetzbuch, das am 21. Dezember 1937 vom Parlament und danach in der Volksabstimmung vom 3. Juli 1938 angenommen wurde, konnte infolge der Umsetzungsarbeiten der Kantone erst auf den 1. Januar 1942 in Kraft gesetzt werden.</p><p>In Bezug auf die Rückwirkung des neuen Rechtes ist der allgemeine Grundsatz nach Artikel 2 Absatz 2 nStGB (Art. 2 Abs. 2 nMStG) massgebend: Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes begangen, erfolgt die gerichtliche Beurteilung jedoch erst nachher, so ist das neue Gesetz anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist. Für Täter, die vor dem 1. Januar 2007 eine Straftat begangen haben, jedoch erst nach diesem Datum beurteilt werden, gelten somit die neuen Regeln über die Gewährung des bedingten Strafvollzuges, da sie für den Täter günstiger sind.</p><p>Bei Tätern hingegen, die vor dem 1. Januar 2007 eine Straftat begangen haben und vor diesem Datum gestützt auf das in diesem Zeitpunkt geltende Recht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, kann nicht nachträglich geprüft werden, ob sie die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzuges nach neuem Recht erfüllen würden. Dies würde einen unzulässigen Eingriff in ein rechtskräftiges Urteil darstellen. Immerhin sieht Ziffer 1 Absatz 1 der Übergangsbestimmungen des nStGB (Ziff. 1 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen des nMStG) vor, dass die neuen Bestimmungen über den Widerruf der bedingten Strafe auf die nach altem Recht ausgefällten Strafen anwendbar sind.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In seiner Antwort auf die Interpellation 06.3102 kündet der Bundesrat an, dass er voraussichtlich im Sommer 2006 das Inkrafttreten des revidierten AT-StGB, des revidierten AT-MStG und des neuen JStG auf den 1. Januar 2007 beschliessen könne, sofern kein Referendum ergriffen werde. Er weist zudem darauf hin, dass die Einführung der vom Parlament beschlossenen neuen Regelung über die Sicherungsverwahrung mit der Gefahr verbunden gewesen wäre, dass künftig gefährliche Straftäter nicht mehr hätten verwahrt werden können oder nach bisherigem Recht verwahrte gefährliche Täter hätten entlassen werden müssen.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Hat der Bundesrat beschlossen oder wird er beschliessen, dass diese Gesetze am 1. Januar 2007 in Kraft treten?</p><p>2. Ist der Bundesrat - auf dem Hintergrund der zitierten Argumente und angesichts der Tatsache, dass Gesetze, über die demokratisch abgestimmt wurde, innerhalb nützlicher Frist (d. h. innerhalb von höchstens zwei Jahren) in Kraft gesetzt werden müssen - grundsätzlich auch der Meinung, dass die Gerichte für nicht gefährliche Straftäter rückwirkend einen Aufschub gewähren könnten?</p>
- Strafgesetzbuch. Inkrafttreten der Änderung 2002
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Der Bundesrat hat am 5. Juli 2006 beschlossen, dass das revidierte Strafgesetzbuch vom 13. Dezember 2002 (nStGB), die parallelen Änderungen des Militärstrafgesetzes vom 21. März 2003 (nMStG), das neue Bundesgesetz über Jugendstrafrecht vom 20. Juni 2003 sowie die Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht des revidierten Strafgesetzbuches vom 24. März 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft treten sollen.</p><p>2. In seiner Antwort auf die Interpellation Vaudroz 06.3102 vom 23. März 2006 hat der Bundesrat dargelegt, weshalb die revidierten Gesetze nicht früher in Kraft gesetzt werden konnten. Danach stellten die in der Begründung der Anfrage angesprochenen Korrekturen an den neuen Verwahrungsbestimmungen zwar eine Teilursache dar. Ausschlaggebend für die Verzögerung waren jedoch die umfangreichen Anpassungsarbeiten der Kantone, die weitgehend für die Anwendung der neuen Gesetzesbestimmungen zuständig sind. In diesen Fällen ist es besonders wichtig, einen ausreichenden Zeitraum zwischen dem Erlass und dem Inkrafttreten der Gesetze vorzusehen. Bereits das geltende Strafgesetzbuch, das am 21. Dezember 1937 vom Parlament und danach in der Volksabstimmung vom 3. Juli 1938 angenommen wurde, konnte infolge der Umsetzungsarbeiten der Kantone erst auf den 1. Januar 1942 in Kraft gesetzt werden.</p><p>In Bezug auf die Rückwirkung des neuen Rechtes ist der allgemeine Grundsatz nach Artikel 2 Absatz 2 nStGB (Art. 2 Abs. 2 nMStG) massgebend: Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes begangen, erfolgt die gerichtliche Beurteilung jedoch erst nachher, so ist das neue Gesetz anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist. Für Täter, die vor dem 1. Januar 2007 eine Straftat begangen haben, jedoch erst nach diesem Datum beurteilt werden, gelten somit die neuen Regeln über die Gewährung des bedingten Strafvollzuges, da sie für den Täter günstiger sind.</p><p>Bei Tätern hingegen, die vor dem 1. Januar 2007 eine Straftat begangen haben und vor diesem Datum gestützt auf das in diesem Zeitpunkt geltende Recht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, kann nicht nachträglich geprüft werden, ob sie die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzuges nach neuem Recht erfüllen würden. Dies würde einen unzulässigen Eingriff in ein rechtskräftiges Urteil darstellen. Immerhin sieht Ziffer 1 Absatz 1 der Übergangsbestimmungen des nStGB (Ziff. 1 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen des nMStG) vor, dass die neuen Bestimmungen über den Widerruf der bedingten Strafe auf die nach altem Recht ausgefällten Strafen anwendbar sind.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In seiner Antwort auf die Interpellation 06.3102 kündet der Bundesrat an, dass er voraussichtlich im Sommer 2006 das Inkrafttreten des revidierten AT-StGB, des revidierten AT-MStG und des neuen JStG auf den 1. Januar 2007 beschliessen könne, sofern kein Referendum ergriffen werde. Er weist zudem darauf hin, dass die Einführung der vom Parlament beschlossenen neuen Regelung über die Sicherungsverwahrung mit der Gefahr verbunden gewesen wäre, dass künftig gefährliche Straftäter nicht mehr hätten verwahrt werden können oder nach bisherigem Recht verwahrte gefährliche Täter hätten entlassen werden müssen.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Hat der Bundesrat beschlossen oder wird er beschliessen, dass diese Gesetze am 1. Januar 2007 in Kraft treten?</p><p>2. Ist der Bundesrat - auf dem Hintergrund der zitierten Argumente und angesichts der Tatsache, dass Gesetze, über die demokratisch abgestimmt wurde, innerhalb nützlicher Frist (d. h. innerhalb von höchstens zwei Jahren) in Kraft gesetzt werden müssen - grundsätzlich auch der Meinung, dass die Gerichte für nicht gefährliche Straftäter rückwirkend einen Aufschub gewähren könnten?</p>
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